OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2024 - 10 A 2791/21
1. Die Erteilung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO-NW 2018 ist weder auf die Schaffung neuen Wohnraums im Sinne eigenständiger Wohnungen noch auf besondere Arten von Wohnungen beschränkt.*)
2. Weder der Vorschrift selbst noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass das Sonderinteresse im Falle von § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO-NW 2018 nur dann gegeben sein soll, wenn die Angleichung der Bestandsgebäude an heutige Bauvorschriften ohne die begehrte Abweichung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.*)
3. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen i.S.v. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW 2018 ist auch in den Fällen von Satz 2 der Vorschrift zu prüfen.*)
4. Zur Frage, ob über den gesetzlichen Wortlaut hinaus zusätzlich eine atypische Grundstückssituation gefordert werden kann (offen gelassen).*)
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