OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 10 B 96/24
1. Ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude stellt im Regelfall insgesamt ein Baudenkmal dar, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt.
2. Ein Baudenkmal ist zwingend in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Denkmaleigenschaft gegeben ist. Daran ändert sich nichts, wenn es im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung steht.
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