AG München, Urteil vom 06.09.2023 - 1292 C 3368/22
Auf der Grundlage der 15. Bay. InfektionsschutzmaßnahmenVO, hier §§ 4 und 5 (2G-Regelung), war die Hausverwaltung befugt, ein zum Gemeinschaftseigentum gehörendes Hallenschwimmbad zu schließen.
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