OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2024 - 19 W 20/24
1. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts des selbständigen Beweisverfahren ist auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer bei dem Antragsteller schon angefallen ist.*)
2. Mögliche Sowiesokosten sind vom Gebührenstreitwert des selbständigen Beweisverfahrens nur abzusetzen, wenn der Antragsteller von vornherein zu erkennen gibt, dass er sich diese entgegenhalten lassen möchte, etwa wenn er diese von sich aus mit ermitteln lässt.*)