OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2024 - 2 L 126/23
Eine Befreiung von einer planerischen Festsetzung über eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zur Erschließung von Hinterliegegrundstücken in Gestalt einer Änderung des Verlaufs der Zuwegung kommt nicht in Betracht, wenn der Verlauf im Angesicht des Falles genau so gewollt war in der irrigen Annahme, ein dort vorhandenes Gebäude würde zeitnah beseitigt.*)
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