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IBRRS 2024, 2120; IMRRS 2024, 0900; IVRRS 2024, 0363
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Nachlässig handelt wer verkennt, was für jede Partei ist evident!

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2024 - 20 U 80/22

Nachlässig i.S.v. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO handelt eine Partei, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt sind oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie im ersten Rechtszug imstande ist, wobei einfache Fahrlässigkeit ausreicht.

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