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IBRRS 2024, 2049
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Höhe der zu sichernden Vergütung muss (nur) schlüssig dargelegt werden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 - 21 U 67/21

1. Im Hinblick auf den vertraglichen Anspruchsgrund - insbesondere das wirksame Zustandekommen des Bauvertrags - genügt im Rahmen von § 648a BGB a. F. nicht lediglich eine schlüssige Darlegung, sondern hierüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.*)

2. Hinsichtlich der Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs reicht eine schlüssige Darlegung des Unternehmers dazu aus, dass ein Vergütungsanspruchs bereits besteht oder noch entstehen kann ("voraussichtlicher Vergütungsanspruch"). Regelmäßig nicht erforderlich ist, dass der Anspruch fällig oder durchsetzbar ist, es sei denn, aus dem Vertrag bestehen offensichtlich Ansprüche nicht mehr bzw. können offensichtlich nicht mehr entstehen bzw. sind offensichtlich nicht durchsetzbar.*)

3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren, es sei denn, die Klärung der Streitfragen führt nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits.*)

4. Sofern dies den Rechtsstreit verzögert, kann der Besteller nicht mit der streitigen Behauptung gehört werden, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor bzw. die tatsächlichen Voraussetzungen für die vereinbarte Vergütung (sei es für die erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen) lägen nicht vor (z. B. weil die berechneten Mengen nicht geleistet worden seien).*)

5. Sind bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag nur noch ganz geringfügige Leistungen ausstehend, kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und der so ermittelte Betrag von der Gesamtvergütung abgezogen wird.*)

6. Wenn die Parteien den Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebots des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung, vereinbart haben, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der Vergütung für die erbrachten Leistungen sein. Ein Nachlass auf den Endpreis des Einheitspreisangebots ist entsprechend zu berücksichtigen.*)

7. Ein Abzug des Sicherheitseinbehalts, der in der Schlussrechnung berücksichtigt worden ist, ist im Rahmen der vorstehenden Berechnung des Anspruchs gem. § 648a BGB a.F. nicht (zusätzlich) vorzunehmen, da insoweit noch von einem "voraussichtlichen Vergütungsanspruch" im o. a. Sinne auszugehen ist.*)

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