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IBRRS 2024, 1885; IMRRS 2024, 0798
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Kfm. Bestätigungsschreiben muss auf Verhandlung Bezug nehmen!

LG Duisburg, Urteil vom 05.01.2023 - 22 O 2/22

1. Die Rechtsfolgen einer widerspruchsfreien Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens treten nur ein, wenn das Schreiben in seinem Wortlaut mit hinreichender Deutlichkeit auf ernsthafte Vertragsverhandlungen Bezug nimmt, die zumindest aus Sicht des Absenders zu einem gültigen Vertragsschluss geführt haben, und in welchem der Absender seine Auffassung für das Zustandekommen und den Inhalt eines mündlichen, fernmündlichen oder telegrafisch geschlossenen Vertrags mitteilt.

2. Die Bezugnahme kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss zwar nicht als solches bezeichnet, aber eindeutig gefasst und erkennbar dazu bestimmt sein, einen Vertragsschluss und den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben sowie verbindlich festzulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Absenders.

3. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss zeitnah im Anschluss an die Verhandlungen beim Empfänger eingehen. Ein Zeitabstand von drei Wochen ist dabei als nicht mehr ausreichend anzusehen.

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