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IBRRS 2024, 2159; IMRRS 2024, 0917
Beitrag in Kürze
ö.b.u.v. Sachverständige müssen elektronisches Postfach eröffnen!

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - 22 U 15/24

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.*)

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