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IBRRS 2024, 1985
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Nur die völlig unbrauchbare Dienstleistung muss nicht bezahlt werden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2024 - 3 U 193/19

1. Der Vergütungsanspruch beim Dienstvertrag entsteht anders als beim Werkvertrag nicht durch den Eintritt eines Leistungserfolgs, sondern bei fortlaufend geschuldeten Diensten allein mit Ablauf des Zeitabschnitts, für den jeweils die Vergütung geschuldet ist.

2. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Der Vergütungsanspruch kann daher nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung gemindert werden oder ganz entfallen.

3. Zum Ausgleich für die fehlende Gewährleistung hat der Dienstherr das Recht schon auf die Ausführung der Dienstleistung durch die Erteilung von konkreten Weisungen Einfluss zu nehmen und den Dienstvertrag notfalls zu kündigen.

4. Ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen (teilweiser) Nichterfüllung des Beratungsvertrags besteht nur im Ausnahmefall, wenn die Schlechtleistung wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichsteht.

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