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IBRRS 2024, 1624; IMRRS 2024, 0690
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Keine ordnungsgemäße Vorlage der Abrechnungsbelege keine Nachzahlung!

AG Münster, Urteil vom 11.10.2022 - 38 C 1947/22

1. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Mieters ergibt sich aus Treu und Glauben gegenüber dem Zahlungsverlangen des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung, solange der Vermieter dem Mieter eine Belegeinsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 BGB nicht gewährt hat.

2. Die Abrechnungsbelege sind in einer geordneten Form vorzulegen. Das umfasst eine zweckmäßige, übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten.

3. Die Vorlage von Zahlungsbelegen ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Vermieter nach dem Abflussprinzip abrechnet, indem er Zahlungen an Dritte auf die Mieter umlegt. In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, welche Kosten im Abrechnungszeitraum tatsächlich durch den Vermieter bezahlt wurden.

4. Das vorgelegte Dokument muss geeignet sein, den tatsächlichen Zahlungsabfluss auf dem Konto der Klägerin hinreichend zu dokumentieren. Ein SAP-Auszug genügt nicht, um Transaktionen nachzuweisen, da es sich dabei nur um eine firmeninterne Dokumentationssoftware handelt.

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