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IBRRS 2024, 1992
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Was in den Akten ist, ist auch in der Welt!

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 4 BN 29.23

1. Die Gemeinde hat das Abwägungsmaterial so genau und vollständig zu ermitteln, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist. Umfang und Tiefe der Sachermittlungspflicht sind von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Dafür kann auch von Bedeutung sein, dass Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.

2. Ob eine Gemeinde im Anschluss an substantiierte Anregungen zu einem Gutachten gehalten ist, weitere Ermittlungen anzustellen und etwa ein ergänzendes Gutachten einzuholen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen in der jeweiligen Planungssituation.

3. Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind offensichtlich. Sie betreffen die „äußere" Seite des Abwägungsvorgangs und sind objektiv feststellbar.

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