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IBRRS 2024, 1867; IMRRS 2024, 0789
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Nur die konkrete Beschädigung muss der Mieter beseitigen!

AG Sonneberg, Urteil vom 12.01.2024 - 4 C 73/23

1. Der Vermieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abzurechnen und die Kaution, sofern keine aufrechenbaren Gegenansprüche vorliegen, an den Mieter zurückzuzahlen. Zudem hat er die angefallenen Zinsen, die durch Spareinlagen der Kaution angefallen sind, an den Mieter auszuzahlen.

2. Die Rückgabeverpflichtung des Mieters beinhaltet auch die Räumung der Mietsache von den Gegenständen, die dem Mieter gehören. Nicht verpflichtet ist der Mieter, die Wohnung von Gegenständen zu räumen, die dem Vermieter gehören und dem Mieter lediglich für die Mietdauer zum Gebrauch mit überlassen worden sind.

3. Der Vermieter muss nach der allgemeinen Beweislastregel den Beweis führen, dass zurückgelassene Gegenstände durch den Mieter im Eigentum des Mieters stehen und er zur Räumung dieser Gegenstände verpflichtet ist.

4. Eine starre Endrenovierungsklausel in den AGB ist unwirksam.

5. Entfernt der Mieter drei Bahnen Tapete, um von ihm verursachten Schimmel zu bekämpfen, so hat der Vermieter nur Anspruch darauf, dass diese drei Bahnen ersetzt werden, und nicht, dass das gesamte Zimmer neu tapeziert wird.

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