LG Berlin II, Urteil vom 18.06.2024 - 56 S 100/23 WEG
1. Das Berufungsgericht hat gem. § 529 Abs. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
2. Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass Lärm aus der Wohnung des Mieters stammt.
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