AG Charlottenburg, Urteil vom 01.06.2023 - 72 C 59/22
Gegenüber Beitragsforderungen, worunter auch Ansprüche auf Wohn-/Hausgeld oder aus Jahresabrechnungen bzw. auf Zahlung einer Sonderumlage fallen, kann grundsätzlich nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen aufgerechnet bzw. kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden; es sei denn, es handelt sich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.