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IBRRS 2024, 2130; IMRRS 2024, 0906; IVRRS 2024, 0365
Antrag auf eV bei Besitzstörung eilt nicht!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2024 - 9 W 12/24

Es stellt noch keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, wenn ein Antragsteller erst dann reagiert, wenn sich die Besitzstörung durch ein Schreiben der Gegenseite, in dem Nutzungsverbote ausgesprochen werden, konkretisiert und er hierauf nicht sogleich einen Eilantrag stellt, sondern zunächst mit einer schriftlichen Unterlassungsforderung mit Fristsetzung an die Gegenseite herantritt.*)

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