AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 25.06.2024 - 926 C 70/24
1. Der Mieter hat gegen die Hausverwaltung keinen Anspruch auf Herausgabe des Namens und der Anschrift des Vermieters.
2. Der Mieter kann dies vielmehr durch Einsichtnahme ins Grundbuch selbst herausfinden.
3. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter eine Privatperson ist.