LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.08.2023 - L 2 AL 35/18
1. Der Anspruch des Bauunternehmers auf Gewährung von Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Abs. 1, 2 SGB III setzt u. a. voraus, dass der geltend gemachte Zeitraum innerhalb der sog. Schlechtwetterzeit liegt und das Unternehmen dem Baugewerbe zuzurechnen ist.*)
2. Für dessen Bewilligung gilt gem. § 325 Abs. 3 SGB III eine Ausschlussfrist von drei Monaten.*)
3. Hat der Bauunternehmer mit seiner Antragstellung die Mindestinhalte entsprechend § 323 Abs. 2 Satz 4 SGB III gegenüber dem Leistungsträger angegeben, so ist ihm das geltend gemachte Zuschuss-Wintergeld zu bewilligen.*)