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IBRRS 2024, 1782; IMRRS 2024, 0756
Keine beA-Nutzungspflicht für RA-GmbH vor August 2022!

BFH, Urteil vom 16.01.2024 - VII R 34/22

Vor dem 01.08.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.*)

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