BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - VII ZR 109/23
1. Überträgt das vollbesetzte Berufungsgericht den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, ist der so ermächtigte Einzelrichter zur Entscheidung über die Berufung auch dann befugt, wenn er abweichend von der Mehrheit des Kollegiums von vorneherein die grundsätzliche Bedeutung der Sache angenommen hat. Er kann deshalb auch ohne Verfahrensverstoß die Revision zulassen.
2. Der Einzelrichter muss den Rechtsstreit dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die aus seiner Sicht gegebene grundsätzliche Bedeutung aus einer - nach der Übertragung auf ihn eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt.
3. Entscheidet der Einzelrichter unbefugt allein, ist der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gegeben. Das Berufungsurteil ist ohne Sachprüfung im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht (Einzelrichter) zurückzuverweisen.
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