BGH, Beschluss vom 04.06.2024 - VIII ZB 40/23
1. Der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht (im Anschluss an Senatsurteile vom 21.12.2022 - VIII ZR 78/22, Rz. 40, IBRRS 2023, 0373; vom 08.02.2023 - VIII ZR 65/22, Rz. 40, IBRRS 2023, 0743; jeweils m.w.N.).*)
2. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO kommt - auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - nicht bereits deshalb in Betracht, weil bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht oder bei anderen Spruchkörpern dieses Gerichts eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren anhängig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, IBR 2014, 1141 - nur online).*)