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IBRRS 2024, 2125; VPRRS 2024, 0135
Zu hohe Mindestumsätze gefordert: Bieter erhält zweite Chance!

VK Bund, Beschluss vom 05.06.2024 - VK 2-39/24

1. Die Vorgaben des § 3 VgV, die weitgehend als rechtlich zu qualifizierende Anforderungen an die Auftragswertberechnung stellen, dürfen nicht unbesehen übernommen werden in einen anderen Kontext, so den Kontext der grundsätzlich im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers stehenden Ausgestaltung der Eignungsanforderungen nach § 45 VgV, auch wenn dort ebenfalls vom "geschätzten Auftragswert" gesprochen wird.

2. Ein am Achtfachen der Auftragswertschätzung orientierter Mindestjahresumsatz ist einem konkreten Sonderfall vorbehalten, nämlich wenn "aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen".

3. Einem Bieter, dessen Angebot wegen einer Änderung von den Vergabeunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen ist, ist dennoch antragsbefugt, wenn ihm eine sog. zweite Chance auf Abgabe eines neuen, dann mangelfreien Angebots zusteht.

4. Eine zweite Chance kann sich daraus ergeben, dass auch alle weiteren Angebote entweder an Mängeln leiden oder der öffentliche Auftraggeber seine Prüfung noch nicht abgeschlossen hat oder daraus, dass die Grundlagen des Vergabeverfahrens in Bezug auf die Vorgaben des Auftraggebers nicht vergaberechtskonform, sondern überschießend sein könnten.

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