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IBRRS 2024, 1787; VPRRS 2024, 0111
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Vergabe einer Rahmenvereinbarung nur mit Höchstmengenangabe!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022 - Verg 2/22

1. Vertragsklauseln werden von den Vergabenachprüfungsinstanzen grundsätzlich nicht auf ihre zivilrechtliche Wirksamkeit geprüft, da sie keine Bestimmungen über das Vergabeverfahren sind.

2. Vertragsklauseln können unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden. Dabei ist Bietern zuzumuten, gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken zu tragen.

3. Bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung ist in der Bekanntmachung nicht nur die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der zu liefernden Waren als Gesamtmenge oder -wert anzugeben, sondern auch, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.

4. Fehlende Höchstabnahmemengen machen eine vernünftige und zumutbare wirtschaftliche Kalkulation unmöglich.

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