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IBRRS 2020, 1216Mit Beitrag
Bauvertrag
Auf Fristsetzung nicht reagiert: Auftragnehmer kann kündigen!
OLG Celle, Urteil vom 11.10.2018 - 5 U 40/18
1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Dach-Photovoltaikanlage handelt es sich um einen (Bau-)Werkvertrag.
2. Eine angeblich fehlerhafte Auftragsbestätigung stellt nicht per se den vorherigen mündlichen Vertragsschluss zur Disposition.
3. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund, ist die Kündigungserklärung in der Regel dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (BGH, IBR 2003, 595).
4. Das Schweigen des Auftraggebers auf eine Fristsetzung des Auftragnehmers kann eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen, die den Auftragnehmer zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.
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