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Online seit 14. Oktober

IBRRS 2024, 2963
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzung illegal: Bestandsschutz nur bei "aktiver Duldung"!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2148/22

1. Eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in einem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung. Entsprechendes gilt für bauliche Änderungen.

2. Darstellungen im Sinne des § 5 BauGB entfalten gegenüber einem nichtprivilegierten Vorhaben nur dann keine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn sie infolge Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind.

3. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei - im Sinne einer aktiven Duldung - zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden. Zugleich hindert die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.

4. Von einer aktiven Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt.

5. Soll gegen eine formell illegale Nutzung eingeschritten werden und steht in Frage, ob in der Vergangenheit materieller Bestandsschutz entstanden ist, ist bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Beurteilung der damals vorhandenen baulichen Nutzungen geboten. Dabei kann nur solche tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung eines Vorhabens Berücksichtigung finden, von der rückblickend sicher angenommen werden kann, dass die zuständige Behörde nicht gegen sie eingeschritten wäre, wenn sie sich zu ihr verbindlich - insbesondere im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens - hätte verhalten müssen.

6. Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.

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IBRRS 2024, 2941
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windenergieanlage in Autobahnnähe: Fernstraßenrechtliche Zustimmung?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2024 - 7 A 7/24

Fernstraßenrechtliche Prüfung einer Windenergieanlage in der Anbaubeschränkungszone einer Bundesautobahn (A 12).*)

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IBRRS 2024, 2951
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigungsausschluss heißt Kündigungsausschluss!

AG Paderborn, Urteil vom 07.11.2023 - 55 C 26/23

Ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung für die Dauer von drei Jahren ab Abschluss des Mietvertrags ausgeschlossen, ist eine vor Ablauf dieser Frist erklärte ordentliche Kündigung unzulässig und damit unwirksam ist.

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IBRRS 2024, 2985
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
"Bestellbutton" muss eindeutig auf Zahlungspflicht hinweisen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2024 - 3 U 233/22

1. Ein im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossener Maklervertrag kommt nur zu Stande, wenn der Makler die Schaltfläche für die Abgabe der Bestätigung des Maklerkunden, das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages anzunehmen, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat.*)

2. Bei Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses gem. § 312j Abs. 4 BGB ist der Maklervertrag zunächst schwebend unwirksam und kann durch ein späteres Verhalten des Maklerkunden wirksam bestätigt werden.*)

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IBRRS 2024, 2983
Beruf, Handwerk und GewerbeBeruf, Handwerk und Gewerbe
Werbung mit Installateur- und Heizungsbauleistungen nur bei Eintragung!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2024 - 2 U 70/23

Wer als wesentliche Tätigkeit das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk ausübt, ohne mit dem Installateur- und Heizungsbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, darf nicht mit den Begriffen Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbruchnotdienst, Heizungsnotdienst und/oder Wasserschadenssanierung werben.

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IBRRS 2024, 2981
SachverständigeSachverständige
Bezeichnung als "Team" macht nicht befangen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2024 - 6 U 1/21 (Kart)

1. Der Umstand, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger als Privatgutachter für beklagte Kartellbeteiligte oder klagende Kartellgeschädigte in einem anderen Kartellschadenersatzverfahren tätig gewesen ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit (hier gerichtlich bestellter Sachverständiger im Schienenkartell, vorhergehende Privatgutachter-Tätigkeit im LKW-Kartell und Aufzugskartell).*)

2. Die Bekanntschaft oder rein kollegiale Zusammenarbeit begründet noch keine Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen (hier: Bezeichnung als "Team" in einem LinkedIn-Post).*)

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IBRRS 2024, 2989
ProzessualesProzessuales
(EGVP-)Gerichtspostfächer sind eindeutig zu bezeichnen!

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2024 - 28 Wx 1/24

Sind durch die Justizverwaltung für ein Gericht zwei EGVP-Postfächer eingerichtet worden und ergibt sich aus der Namensgebung nicht eindeutig, dass ein Postfach nur für justizinterne Verwaltungsangelegenheiten genutzt werden soll, so kann dieser Umstand dem Absender einer Rechtsbeschwerde nicht zum Nachteil gereichen und auch dieses Postfach ist eine zum Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmte Einrichtung des Gerichts.*)

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IBRRS 2024, 3001
ProzessualesProzessuales
Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2024 - 6 O 21/24

1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde erstreckt sich nur auf die in der Urkunde festgestellten Tatsachen, die von der beurkundenden Person selbst verwirklicht wurden oder die diese aufgrund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat.*)

2. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück die Behörde der Post zwecks Zustellung in einem verschlossenen Umschlag übergeben hat, ist im Wege der freien Beweiswürdigung auf etwaige Angaben in der Zustellungsurkunde sowie auf die sonstigen Umstände des Einzelfalls einschließlich der entsprechenden Verfügungen der Behörde abzustellen.*)

3. Hat die Widerspruchsbehörde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Widerspruchsfrist abgelehnt, ist es dem Verwaltungsgericht nach Klageerhebung als die mit der Hauptfrage befasste Instanz aus Gründen der Prozessökonomie nicht verwehrt, hierüber erneut zu entscheiden.*)

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Online seit 11. Oktober

IBRRS 2024, 2952
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvoranfrage ist unentgeltliche Akquisetätigkeit!

ArbG Siegburg, Urteil vom 09.11.2022 - 3 Ca 814/22

1. Fertigt ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages eine Bauvoranfrage, so ist zunächst zu prüfen, ob damit ein Auftrag erteilt oder ob der Architekt ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig wird. Erst wenn ein Auftrag erteilt ist, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.

2. Aus dem Tätigwerden allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.

3. Die Bauvoranfrage wird als isolierte Leistung nicht von der HOAI erfasst wird, sodass auch eine Vergütung außerhalb der HOAI in Betracht kommt.

4. Aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht erwächst kein Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Ausstellung von Bescheinigungen darüber, dass er bestimmte Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut hat.

5. Gleiches gilt für Fertigung und Herausgabe von Kopien von Planungsunterlagen, die der ausgeschiedene Arbeitnehmer erstellt hat.

6. Umgekehrt begründet eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht für den Arbeitgeber regelmäßig keinen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb. Insbesondere ist es ihm nicht untersagt, Geschäftsbeziehungen mit den Kunden seines früheren Arbeitgebers aufzunehmen.

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IBRRS 2024, 2962
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Eignungsleihe muss ausdrücklich ausgeschlossen werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 - Verg 47/21

1. Hat der Bieter ein vorheriges Nachprüfungsverfahren insgesamt für erledigt erklärt, spricht viel für die Begründung eines schützenswerten Vertrauenstatbestands zu Gunsten des Auftraggebers dergestalt, dass der Bieter die nach Einschätzung der Vergabekammer für unbegründet gehaltene Beanstandung bezüglich der Eignungsleihe endgültig fallen gelassen hat. Der erneuten Rüge der Unzulässigkeit der Eignungsleihe in einem weiteren Nachprüfungsverfahren stünde dann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen.

2. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Unternehmen grundsätzlich, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Dadurch wird mit der positiven Eignungsprüfung - anders als im offenen Verfahren - ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet. Etwas anderes gilt, wenn der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (hier: Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers).

3. Öffentliche Auftraggeber trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden. Bei der Frage, welcher Erklärungswert den maßgeblichen Teilen der Vergabeunterlagen zukommt, ist im Rahmen einer normativen Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter bzw. Bewerber, also einen abstrakten Adressatenkreis, abzustellen.

4. Vor diesem Hintergrund wird der durchschnittliche Bieter von einem Ausschluss der üblicherweise zulässigen Eignungsleihe nur dann ausgehen, wenn dies klar und unmissverständlich so in den Vergabeunterlagen erklärt beziehungsweise eine Selbstausführung vorgeschrieben wird. Schweigen die Vergabeunterlagen zur Eignungsleihe, so ist diese zulässig, da nicht auf das Übliche - ihre Zulässigkeit -, sondern auf das Ungewöhnliche - ihren Ausschluss - hingewiesen werden muss.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für seine Auswahlentscheidung eingehend zu dokumentieren. Die Bewertungsentscheidungen ist daraufhin überprüfbar, ob die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten. Dabei dürfen aber im Interesse der Handhabbarkeit keine allzu hohen Anforderungen an die Bewertungsbegründung gestellt werden, eine Nachvollziehbarkeit genügt.

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IBRRS 2024, 2956
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Maß der baulichen Nutzung: Wie weit reicht die "nähere Umgebung"?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2024 - 10 N 68.21

1. Für die Bestimmung der näheren Umgebung ist auf diejenige Umgebung abzustellen , auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

2. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Art der Nutzung.

3. Die Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB hat sich an dessen Funktion im Sinne eines Planersatzes zu orientieren.

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IBRRS 2024, 2935
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baubehörde kann mehr Stellplätze genehmigen als zwingend notwendig!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2024 - 2 ZB 23.139

1. Weder aus der Bayerischen Bauordnung noch in sonstigen Rechtsvorschriften folgt, dass generell nur die für ein bestimmtes Vorhaben zwingend notwendigen Stellplätze genehmigt werden dürfen und überobligatorische Stellplätze damit bauplanungsrechtlich unzulässig seien.

2. Eine Stellplatzauflage bedarf einer Rechtsgrundlage (hier verneint).

3. Die sog. dingliche Wirkung bezieht sich immer nur auf das jeweilige Baugrundstück und wirkt auch für den Rechtsnachfolger.

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IBRRS 2024, 2588
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Darf der Vermieter den Mieter mit unerwünschten Kontakten belästigen?

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024 - 3 U 51/24

1. Die Unterlassung einer ausdrücklich untersagten künftigen Kontaktaufnahme oder Näherung kann unabhängig von der Art und dem Anlass des Kontakts beansprucht werden.

2. Der in einer untersagten persönlichen Kontaktaufnahme liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch dann widerrechtlich, wenn ein berechtigtes Interesse des Kontaktsuchenden besteht, das aber auch schriftlich befriedigt werden kann.

3. Der Mieter hat nur dann keinen Anspruch auf Zurücknahme eines gegen Besucher der Mietwohnung ausgesprochenen Hausverbots, wenn ihr Besuch zu einer schweren Störung des Hausfriedens führt.

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IBRRS 2024, 2959
PachtrechtPachtrecht
Wann hat der Pächter Anspruch auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses?

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2023 - 10 W 133/22

1. Die Regelung des § 595 BGB berührt die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Eigentums und der Privatautonomie und kann deshalb unter Berücksichtigung dieser nachhaltig zu schützenden Positionen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen.*)

2. Nur bei einem eindeutigen Überwiegen der Interessen des Pächters an der Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses kann eine nicht zu rechtfertigende Härte für den Pächter vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wechselseitigen Interessen ist derjenige der vertragsgemäßen Beendigung des Pachtverhältnisses durch Ablauf der Pachtzeit.*)

3. Selbst wenn ein eindeutig vorrangiges Verpächterinteresse nicht besteht, muss der Pächter besondere Umstände geltend machen, die eine Abweichung von dem Grundsatz der Vertragsbeendigung - also einen Fortsetzungsanspruch - begründen.*)

4. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine realistische Perspektive besteht, dass der Pächter in einem überschaubaren Zeitraum geeignete Ersatzflächen oder einen Ersatzbetrieb zu Bewirtschaftung erhalten wird und lediglich dieser Übergangszeitraum zu überbrücken ist. Auch wenn der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses kurz vor dem Eintritt in das Rentenalter steht, kann unter Umständen eine Aufgabe des Grundstücks dann eine Härte darstellen, wenn sich die Anpachtung eines anderen Grundstücks nur bei anschließender mehrjähriger Nutzung desselben lohnt. Auch die Möglichkeit, eine andere Beschäftigung zu finden oder ein anderes Grundstück in der näheren Umgebung anzupachten, sowie der Grad der nachbarschaftlichen Verwurzelung des Pächters in der Umgebung spielen bei der Frage nach der Härte eine Rolle.*)

5. Die Vorschrift des § 595 Abs. 1 BGB entbindet den Pächter nicht davon, sich auf den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer einzustellen. Nur wenn trotz aller Voraussicht und Planung Umstände eintreten, die eine vertragsgemäße Beendigung als unvertretbar hart erscheinen lassen, kann etwas anderes gelten.*)

6. Für die Frage, was die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Pächters i.S.d. § 595 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausmacht bzw. sie beeinflusst, kann es im Einzelfall geboten sein, nicht isoliert auf den konkreten Pachtgegenstand abzustellen, sondern vielmehr auf dessen tragende Bedeutung innerhalb des Gesamtbetriebs des Pächters. Dazu kann es erforderlich sein, den Gesamtbetrieb des Pächters mit Hilfe eines Sachverständigen zu analysieren.*)

7. Im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 595 Abs. 1 BGB ist zunächst zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interessen des Verpächters an einer möglichst gewinnbringenden Weiterverpachtung bereits durch die Möglichkeit, die Pacht zu erhöhen, angemessen gewürdigt wird.*)

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IBRRS 2024, 2980
ProzessualesProzessuales
Wer unsachlich reagiert, ist befangen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2024 - 13 W 20/24

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter in einer dienstlichen Stellungnahme auf ein nicht ganz abwegiges Ablehnungsgesuch hin mit unsachlicher Kritik reagiert.*)

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IBRRS 2024, 2975
ProzessualesProzessuales
Antragsbefugt ist auch derjenige, der illegal nutzt!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024 - 1 MN 75/24

1. Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn.*)

2. Der Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO steht nicht entgegen, dass die Fläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts faktisch unkontingentiert bleiben muss, bereits genutzt wird.*)

3. Dass die unkontingentierte Fläche aufgrund umliegender schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Lärmentfaltung eingeschränkt ist, stellt nicht die Deckung durch § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage, sondern - wenn überhaupt - die Abwägungsgerechtigkeit der Planung in Frage.*)

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Online seit 10. Oktober

IBRRS 2024, 2957
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gegen zu kurz gesetzte Fristen muss man sich wehren!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 - 12 U 3/22

1. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen.

2. Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme "beschränkt [...] auf folgende Teilleistungen", liegt darin keine Teilabnahme, sondern eine Gesamtabnahme unter Vorbehalt der Rechte bezüglich der benannten Mängel.

3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sich die Ansprüche bezüglich des konkreten Mangels nicht bei der Abnahme vorbehält.

4. Der Umstand, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist die Nachbesserung untersagt hat, berührt die Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Fristablauf ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern.

5. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber später nicht darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen.

6. Der Auftraggeber darf bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.




IBRRS 2024, 2730
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebühr bei Ablehnung eines Bauantrags?

OVG Thüringen, Urteil vom 13.02.2024 - 1 KO 805/21

1. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde einen Bauantrag aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit ganz oder teilweise ab, so ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 eine Gebühr maximal bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 Euro.*)

2. Entscheidet sich die Baubehörde im Fall der Antragsablehnung für die Festsetzung der Mindestgebühr, ist § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 anzuwenden und verbietet sich insoweit in Rückgriff auf die in der Baugebührenverordnung festgelegte Gebührenhöhe.*)

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IBRRS 2024, 2856
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzt eine heranrückende Wohnbebauung das Rücksichtnahmegebot?

VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2024 - 4 K 8859/22

1. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO und § 37 Abs. 1 VwVfG NRW folgt, dass eine Baugenehmigung auch für ein Vorhaben, das in eine kritische Nähe zu einer emittierenden Anlage heranrückt, nach vorheriger Untersuchung der Immissionsbelastung gegebenenfalls Regelungen zur Schutz der Nachbarrechte enthalten muss. Fehlen solche Untersuchungen - etwa in Gestalt einer Immissionsprognose - gänzlich, ist die Baugenehmigung nachbarrechtlich unbestimmt.*)

2. Die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeit von Lärmimmissionen der Außengastronomie im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung ist auch in einem Kerngebiet nicht unmittelbar nach der TA Lärm zu beurteilen, sondern anhand des Freizeitlärmerlasses NRW und von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Rahmen einer Einzelfallwürdigung.*)

3. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch ein hinzutretendes Wohnbauvorhaben kann im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil für das Vorhaben und einen benachbarten emittierenden Betrieb dieselben Immissionsrichtwerte gelten.*)

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IBRRS 2023, 3551
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Eine Wohnung ist kein Rockfestival!

AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 - 30 C 86/23

1. Wiederholte nächtliche Ruhestörung durch laute Musik rechtfertigen nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung.

2. Lässt ein Mieter seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen und urinieren diese dann ins Treppenhaus, so rechtfertigt auch dies eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung.

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IBRRS 2024, 2961
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einbau digitalen Türspions bedarf Gestattung durch die Gemeinschaft

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024 - 11 S 162/23

1. Prozessführungsbefugnis im WEG-Recht: Aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) können Sondereigentümer gegen andere störende Sondereigentümer weiterhin im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen.*)

2. Der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft. Dies gilt auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte.*)

3. Ein Duldungsanspruch des Störers aus § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde. Es ist zu erwägen, kann aber dahinstehen, ob eine solche Beschlussfassung eine gesetzliche Duldungspflicht auch im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander schaffen könnte.*)

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IBRRS 2024, 2976
SteuerrechtSteuerrecht
Bewertung Berliner Grundstücke im typisierten Ertragswertverfahren: Allgemeine Liegenschaftszinssätze sind anzuwenden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - 3 K 3022/22

Bei der Bewertung Berliner Grundstücke im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG sind nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten steuerlichen Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten allgemeinen Liegenschaftszinssätze anzuwenden.*)

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IBRRS 2024, 2950
ProzessualesProzessuales
Wer vier Monate zuwartet, widerlegt die Dringlichkeitsvermutung!

LG Rostock, Urteil vom 25.07.2023 - 6 HK O 12/23

Die Dringlichkeitsvermutung wird durch selbstwidersprüchliches Verhalten widerlegt, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst nach vier Monaten gestellt wird.

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Online seit 9. Oktober

IBRRS 2024, 2948
BauvertragBauvertrag
Bauarbeiten gehören nicht zur Baustelleneinrichtung!

LG Münster, Urteil vom 23.05.2024 - 12 O 204/23

1. Die Baustelleneinrichtung umfasst z. B. die Lagerung von Geräten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskräften, witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteilen und Ähnlichem sowie Lager- und Verkehrsflächen.

2. Nicht zur Baustelleneinrichtung gehören die Bauarbeiten als solche, das heißt auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegung zur Wasserhaltung.

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IBRRS 2024, 2949
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Austritt aus BIEGE = Abschied vom Wettbewerb?

EuGH, Urteil vom 26.09.2024 - Rs. C-403/23

1. Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den ursprünglichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft verwehrt, aus dieser Bietergemeinschaft auszutreten, wenn die Gültigkeitsdauer des von dieser Bietergemeinschaft eingereichten Angebots abgelaufen ist und der öffentliche Auftraggeber um die Verlängerung der Gültigkeit der bei ihm eingereichten Angebote ersucht, sofern zum einen erwiesen ist, dass die übrigen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllen, und zum anderen, dass ihre weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.*)

2. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot, wie sie in Art. 2 und im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 niedergelegt sind, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die automatische Einbehaltung der von einem Bieter gestellten vorläufigen Kaution als Folge seines Ausschlusses von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsieht, auch wenn er den betreffenden Zuschlag nicht erhalten hat.*)

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IBRRS 2024, 2934
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windpark führt nicht zu einer genehmigungsschädlichen optischen Beeinträchtigung!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2024 - 1 C 10923/22

1. Auf Verlangen des Vorhabenträgers ist § 45b Abs 1 bis 6 BNatSchG auch noch im gerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 24. August 2023 - 22 D 201/22.AK -).*)

2. Bei begründeten Hinweisen Dritter auf Vorkommen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Nahbereich (§ 45b Abs 2 BNatSchG und zentralen Prüfbereich (§ 45b Abs 3 BNatSchG geplanter Windenergieanlagen obliegen dem Vorhabenträger Kartierungen zur Feststellung eines Brutplatzes.*)

3. Können die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 BImSchG durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 2 Anl 1 zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG erfüllt werden, so muss die Genehmigungsbehörde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung entsprechender Nebenbestimmungen erteilen.*)

4. Die Genehmigungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden, ob die vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Flächen zur Anlage von Ausweichnahrungshabitaten geeignet sind, das Tötungsrisiko nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG hinreichend zu mindern.*)

5. Ob ein Gelände als hügelig i.S.d. Abschnitt 1 Anl 1 (Uhu) zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG einzustufen ist, hängt maßgeblich von der Topographie am konkreten Vorhabenstandort ab.*)

6. Zur Frage einer optischen Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen.*)

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IBRRS 2024, 2729
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schädliche Umweltauswirkungen: Wie sind Vorbelastungen zu berücksichtigen?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024 - 1 LB 33/22

1. Jedenfalls wenn Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen eine Waldfläche im Wesentlichen nur in ihrer Nutzfunktion beeinträchtigen, sind diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, sofern sie die Vorbelastung nicht überschreiten.*)

2. Zur Vorbelastung gehören auch die Immissionen, die von einer zerstörten, durch das Vorhaben zeitnah ersetzten Anlage ausgegangen sind.*)

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IBRRS 2024, 2954
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wohnungskauf verzögert sich: Mietangebot kann sittenwidrig sein

AG Hanau, Urteil vom 15.03.2024 - 32 C 243/21

1. Teilt der Veräußerer einer Eigentumswohnung den Erwerbern wenige Tage vor der vertraglich geschuldeten Fälligstellung des Kaufpreises mit, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung wegen Fehlern in der Teilungserklärung nicht möglich ist, und bietet er diesen in Kenntnis, dass ihre bisherige Mietwohnung bereits gekündigt ist und eine Schwangerschaft besteht, für die Überlassung der Eigentumswohnung bis zum Besitzübergang durch Kaufpreiszahlung den Abschluss eines Mietvertrags unter der Bedingung an, dass die Erwerber auf sämtliche Schadensersatzansprüche wegen der Eintragungsverzögerung verzichten, sind der Mietvertrag und die Verzichtserklärung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig.*)

2. Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung bei Grundstückskaufverträgen unterliegt bis zum Vollzug der Auflassung der Beurkundungspflicht gem. § 311b BGB (BGH, Urteil vom 08.04.1988 - V ZR 260/86, NJW 1988, 3263 [3262]).*)

3. Die Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Anwendungsbereich der EU-Klausel-Richtlinie 93/13/EWG eröffnet ist. Sie haben hierzu Nachforschungen anzustellen und Informationen zur Vervollständigung der Akte einzuholen Die Beibringungsgrundsätze der Prozessordnungen der Mitgliedstaaten werden insoweit überlagert (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - Rs. C-140/22, SM ua/mBank S. A., NZM 2024, 157 [158]; EuGH, Urteil vom 11.03.2020 - Rs. C-511/17, L./UniCredit-Bank Hungary Zrt), IBRRS 2020, 0926 = EuZW 2020, 673 [675]; EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - Rs. C-137/08, VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider, EuZW 2011, 27; entgegen BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23, IBRRS 2024, 0815 = IMRRS 2024, 0359 = NZM 2024, 325).*)

4. Im Fall einer Klauselunwirksamkeit nach Art. 7 Richtlinie 93/13/EWG scheidet die Ersetzung einer hierdurch auftretenden Lücke der Vereinbarung durch Anwendung von Vorschriften, die Grundsätze von Treu und Glauben beinhalten, also insbesondere §§ 157, 242 BGB, aus (EuGH, Urteile vom 08.09.2022 - Rs. C-80/21, Rs. C-81/21, Rs. C-82/21, NZM 2022, 838 [843]; EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - Rs. C-260/18, Dziubak u.a./Raiffeisen Bank International AG, prowadzący działalność w Polsce w formie oddziału pod nazwą, EuZW 2020, 246).*)

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IBRRS 2024, 2926
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Kostenfreistellung bei nichtigem Beschluss der Sonderumlage

LG Schwerin, Urteil vom 26.06.2023 - 2 O 335/22

1. Der Käufer von Sondereigentum hat keinen Anspruch auf Freistellung von Kosten weitergehender Sonderumlagen trotz kaufvertraglicher Vereinbarung, wenn der Beschluss über die Sonderumlage nichtig ist.

2. Ein Beschluss über mehrere bauliche Maßnahmen und dahingehende Sonderumlagen muss bestimmen und aufschlüsseln, welche Beträge auf die einzelnen Maßnahmen entfallen. Andernfalls kann der Beschluss mangels Bestimmtheit nichtig sein.

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IBRRS 2024, 2945
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Nur was veröffentlichungswürdig ist, muss veröffentlicht werden!

VG Köln, Urteil vom 13.09.2024 - 9 K 6668/22

1. Die verwaltungsinternen Erlasse, welche die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienen nur den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.

2. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann ausnahmsweise dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist (hier verneint).

3. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen.

4. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen.

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IBRRS 2024, 2921
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
In Verjährungsfragen muss der "sicherste Weg" beschritten werden!

BGH, Urteil vom 19.09.2024 - IX ZR 130/23

Nach dem für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten Weges" hat der Rechtsanwalt bei einer unklaren Rechtslage, ob ein triftiger Grund vorliegt, das Verfahren nicht zu betreiben, im Hinblick auf eine etwaige ungünstigere Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen, der eine Verjährung des Anspruchs des Mandanten sicher verhindert (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495 = IBRRS 2004, 4860 = IMRRS 2004, 2359).*)

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IBRRS 2024, 2947
ProzessualesProzessuales
Anhörung zur Verfahrensweise ist kein Befangenheitsgrund!

LSG Bayern, Beschluss vom 25.09.2024 - L 16 SF 210/24 AB

Eine gerichtliche Anhörung zu einer geplanten, im Verfahrensgesetz vorgesehenen Verfahrensweise, ist regelmäßig nicht geeignet, eine Befangenheit des Gerichts zu vermuten.*)

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Online seit 8. Oktober

IBRRS 2024, 2930
Beitrag in Kürze
BauhaftungBauhaftung
Arbeitsschutzpflichten verletzt: Arbeitgeber (auch) strafrechtlich verantwortlich!

LG Hildesheim, Beschluss vom 14.05.2024 - 20 Qs 55/23

1. Die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers werden durch die BaustellV nicht berührt.

2. Wer entgegen der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1 keine Absturzsicherung vorsieht, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.

3. Grundsätzlich entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für die Unfallfolgen bei einem von ihm begangenen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, der zur Verletzung eines in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers führt, nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bekannt war und er in Kenntnis der hieraus entspringenden Gefahren für Leib und Leben seine Arbeitsleistung erbrachte. Etwas anderes kann in Fällen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung gelten (hier verneint).

4. Sicherungspflichten können grundsätzlich an andere Personen übertragen oder delegiert werden, jedoch geht damit nicht zwingend einher, dass der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde. Im Fall einer vertikalen Arbeitsteilung (hier zwischen Arbeitgeber und Polier) sind durch den ursprünglich Pflichtigen organisatorische Maßnahmen zu treffen.

5. Ein Polier ist auf der Baustelle - zumindest sekundär - sicherungspflichtig. Einer ausdrücklichen Übertragung der Pflichten bedarf es insoweit nicht. Regelmäßig begründet bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises diesbezügliche Sorgfaltspflichten.

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IBRRS 2024, 2883
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann "dient" ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 2 A 1104/23

1. Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

2. Für die Frage, ob ein Betriebsleiterwohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bedarf es im Einzelfall der Prüfung, ob etwa wegen einer Tierhaltung grundsätzlich die ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person in unmittelbarer Nähe der zum Betrieb gehörenden Stallungen und Weideflächen erforderlich erscheint.

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IBRRS 2024, 2937
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutz sticht Bestandsschutz!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2024 - 7 B 486/24

1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.

2. An die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.

3. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.

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IBRRS 2024, 2880
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verweisung im B-Plan statisch oder dynamisch?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2024 - 7 A 2004/23

Regelmäßig entspricht es dem Willen des Plangebers, bei einer Verweisung auf ein Gesetz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebliche Fassung dieses Gesetzes zu verweisen.

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IBRRS 2024, 2944
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mietspiegel trotz Mängeln verwendbar: Das Vertrauen der Parteien macht′s

LG Berlin II, Urteil vom 25.06.2024 - 67 S 80/24

1. Die Überzeugungskraft eines Mietspiegels wird erhöht, wenn die Parteien des Rechtstreits ihm - trotz etwaiger Erstellungsmängel - übereinstimmend die Tauglichkeit zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zusprechen.*)

2. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)" ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung Kammer, Urt. v. 16. Oktober 2018 - 67 S 150/18, ZMR 2019, 25).*)

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IBRRS 2024, 2939
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Datenschutz hilft auch den Störern

AG Wedding, Urteil vom 19.08.2024 - 21 C 59/24

1. Nicht genehmigte Aufnahmen von gegen die Hausordnung verstoßender Dritter stellen eine unzulässige Datenerhebung dar und unterliegen einem Beweis- sowie Sachvortragsverwertungsverbot.

2. Dies gilt auch dann, wenn die abgelichteten Personen verpixelt werden, da dies nicht das Erheben von Daten, sondern allenfalls deren Verwendung und Verbreitung betrifft.

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IBRRS 2024, 2932
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Obacht bei der Flucht in die Widerklage!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2024 - 2-31 O 6/23

1. Macht der Auftraggeber widerklagend eine Überzahlung geltend, führt das Anerkenntnis dieses Anspruchs durch den Auftragnehmer nicht schon deshalb zu einer Abweisung der Restvergütungsklage des Auftragnehmers, weil die Überzahlung denklogisch ausschließe, dass der Auftragnehmer weitere Zahlungen an sich verlangen könne.

2. Ein prozessuales Anerkenntnis gegenüber einer (verspäteten) Widerklage mit dem Ziel, die Präklusion der Klageerwiderung zu bewirken, ist möglich. Eine Partei, die bewusst in die Widerklage "flieht", um die Präklusion zu umgehen, ist nicht schutzwürdig.

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Online seit 7. Oktober

IBRRS 2024, 2928
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Vertrag über Montage einer Einbauküche ist Bauvertrag!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024 - 5 U 38/23

1. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vor.

2. Eine formularmäßige Skontoklausel, nach der der gesamte Zahlbetrag "fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" sein soll, ist wegen unzulässiger Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Kunden unwirksam.

3. Erklärt eine Skontoklausel die Rechnungsstellung als maßgeblich für die Fälligkeit, benachteiligt dies den Kunden ebenfalls unangemessen.

4. Die zeitliche Einschränkung der Zahlung "am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" benachteiligt den Kunden unangemessen, da hierdurch die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Bar- oder Sofortzahlung dem Kunden auch nicht zumutbar ist, wobei sich die faktische Einschränkung der Zahlungsmethode sowohl als eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt als auch - selbst bei Individualabreden - nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

5. Die Vereinbarung der Zahlung eines "Skontobetrags", der mehr als 20% des "Küchengesamtpreises" ausmacht, ist als Vertragsstrafe zu werten und aufgrund dieses Umfangs unwirksam.

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IBRRS 2024, 2931
VergabeVergabe
Leistungsverzeichnisse sind im geforderten Dateiformat einzureichen!

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2024 - 11 U 118/20

1. Ein Angebot ist als nicht formgerecht auszuschließen, wenn das Leistungsverzeichnis nur als pdf-Dokument eingereicht wird, obwohl der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegt hat, dass das Leistungsverzeichnis unter Verwendung des dort genannten Softwareprogramms als GAEB-Datei im Format d.84 oder x.84 einzureichen ist.

2. Sowohl GAEB-Programme als auch Windows PCs oder das XML-Format sind allgemein verfügbar und mit allgemein verbreiteten Geräten kompatibel im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016.

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IBRRS 2024, 2896
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlage?

OVG Thüringen, Urteil vom 17.04.2024 - 5 O 499/21

1. Ein Nachbar kann sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der näheren Umgebung seines Wohnhauses mit dem Argument wenden, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.

2. Die Klagefrist für die Geltendmachung von Einwendungen beträgt nach § 6 Satz 1 UmwRG zehn Wochen ab Klageerhebung.

3. Diese gesetzliche Frist ist nicht in das Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt und über sie muss auch nicht durch das Gericht belehrt werden.

4. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WEA ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt.

5. Der Projektentwickler hat durch ein Schallprognosegutachten nachzuweisen, dass von der WEA keine schädlichen Geräuscheinwirkungen ausgehen.

6. Von der WEA dürfen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurfimmissionen ausgehen, was durch eine Schattenwurfprognose nachzuweisen ist.

7. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es, dass von der WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.

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IBRRS 2024, 2882
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt: Wann darf befreit werden?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2024 - 2 K 3116/24

1. Die Maßgaben der Rechtsprechung zur Reichweite des Nachbarschutzes bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sind auch auf eine Befreiung aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795).*)

2. Fehlt es einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung (hier: zur Vollgeschossanzahl) nach ihrem objektiven Gehalt an der Eignung eine Schutzwirkung zugunsten bestimmter Belange Dritter (hier: der ungestörten Aussicht) zu entfalten, so vermittelt die Festsetzung auch dann keine drittschützende Wirkung, wenn der Plangeber eine diesbezügliche Intention zum Ausdruck bringt.*)

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IBRRS 2024, 2933
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Haftung des Untermieters wegen verspäteter Rückgabe umfasst das gesamte Mietobjekt

OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.2024 - 4 U 31/24

1. Im Rahmen der Haftung des Untermieters gem. §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB wegen verspäteter Rückgabe der Mietfläche an den Eigentümer und Hauptvermieter bezieht sich auch für den Bereich der Geschäftsraummiete der Schadensersatzanspruch auf das gesamte Mietobjekt, wenn eine von einem Untermieter genutzte Teilfläche nicht zur Vermietung zur Verfügung stand und eine Vermietung der restlichen Flächen ohne die vom Untermieter genutzten Teilflächen nicht möglich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2001 - XII ZR 221/98, IBRRS 2006, 2671 = IMRRS 2006, 1805 = NJOZ 2001, 282, 286 unter dd).*)

2. Bei der Entscheidung, ob eine isolierte Vermietung der vom Untermieter nicht genutzten Teilflächen des Mietobjekts nicht möglich war, geht es um die Höhe des entstandenen Schadens, so dass das Gericht gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat.*)

3. Für den Schadensersatzanspruch des Eigentümers und Hauptvermieters gegen den Untermieter wegen Vorenthaltung kann zur Schadensermittlung auf den ortsüblichen Mietzins zurückgegriffen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2001 - XII ZR 221/98, IBRRS 2006, 2671 = IMRRS 2006, 1805 = NJOZ 2001, 282, 286 unter ee). Der ortsübliche Mietzins beinhaltet dabei in dem Umfang, in dem verbrauchsunabhängige Nebenkosten ortsüblich als Teil des Mietzinses mit vereinbart werden, auch diese Nebenkosten. Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn der Vermieter sie konkret darlegt. Vor Ablauf einer angemessenen Frist, die regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums endet, ist der Untermieter aber zur Leistung von Schadensersatz einschließlich der Vorauszahlungen für verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten verpflichtet und hat dann nach Abrechnungsreife ggf. einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen den Eigentümer und Hauptvermieter.*)

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IBRRS 2024, 1478
PachtrechtPachtrecht
Auch Verpächter kann zur Anlage der Kaution verpflichtet sein

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2024 - 24 U 233/22

1. Eine noch vor Fälligkeit der Leistung erfolgte ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann als Verletzung der Leistungstreuepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gem. § 282 BGB oder gem. § 281 Abs. 1, 2 analog BGB zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichten; die Anforderungen sind indes ebenso strikt wie im Rahmen des § 281 Abs. 2 BGB für eine entsprechende Leistungsverweigerung nach Fälligkeit der Leistung.*)

2. Zu den Kriterien für die Bestimmung der Frist für die Abrechnung einer gewerblichen Miet- bzw. Pachtkaution.*)

3. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrags, dass die mit einem als Kaution hinterlegten Betrag erwirtschafteten Zinsen dem Pächter zustehen, ergibt sich daraus regelmäßig eine Nebenpflicht des Vermieters bzw. Verpächters zur Anlage der Kaution auf einem Treuhandkonto.*)

4. Im Rahmen gewerblicher Mietverträge können die Parteien die Höhe der Kaution - bis zur Grenze des § 138 BGB - sowie die Verzinsungspflicht frei vereinbaren.

5. An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es darf für den Gläubiger nicht mehr zweifelhaft sein, dass er unter keinen Umständen mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann. Die Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB darf nur noch als leere Formalität erscheinen.

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IBRRS 2024, 2929
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wirksame Schriftsatzeinreichung über fremdes beA-Postfach?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.05.2024 - 9 U 79/24

1. Es stellt keine wirksame fristwahrende Einreichung eines einfach signierten Schriftsatzes dar, den ein Rechtsanwalt nicht über sein eigenes, sondern über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) eines anderen Rechtsanwalts dem Gericht übermittelt.*)

2. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung über das eigene beA technisch gestört ist; das Senden über ein fremdes besonderes elektronisches Anwaltsfach ist kein vom Gesetz eröffneter Weg der Ersatzeinereichung.*)

3. Die Wirksamkeit der Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes kann im Einzelfall zwar dadurch erreicht werden, dass der Schriftsatz eine Übernahme der inhaltlichen (Mit-)Verantwortung (auch) durch den übersendenden Rechtsanwalt erkennen lässt. Allein die Versendung eines fremden Schriftsatzes über das eigene beA als solche enthält nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch nicht die - konkludente - Erklärung des übermittelnden Rechtsanwalts, den Schriftsatz inhaltlich mitverantworten zu wollen.*)

4. Mangels unverzüglicher Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 1 ZPO ist schon allein deshalb selbst eine nach § 130d Satz 2 ZPO statthafte Ersatzeinreichung unwirksam.*)

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Online seit 4. Oktober

IBRRS 2024, 2911
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann verjährt der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB?

LG Kempten, Urteil vom 27.09.2024 - 11 O 1705/23 Bau

1. Anordnungen zur Bauzeit sind keine Änderungen des Bauentwurfs i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B. Denn der Bauentwurf beschreibt die erfolgsorientierte Komponente des Werkvertrags. Die Bauzeit gehört nicht dazu.

2. Anordnungen zur Bauzeit sind auch keine "anderen Anordnungen" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B (entgegen KG, IBR 2024, 504). Derartige andere Anordnungen setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus.

3. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch aus § 642 BGB entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Jahres, in dem die jeweiligen Kosten angefallen sind.

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IBRRS 2024, 2920
VergabeVergabe
Auftraggeber darf keine Ausschließlichkeitssituation herbeiführen!

Generalwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 26.09.2024 - Rs. C-578/23

1. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht durch sein eigenes Handeln eine Ausschließlichkeitssituation herbeiführen, um mit dieser die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu rechtfertigen.*)

2. Schließt der öffentliche Auftraggeber einen neuen Vertrag ab, auf den die Richtlinie 2004/18 Anwendung findet, ist unerheblich, dass die Ausschließlichkeitssituation von einem ursprünglichen Vertrag herrührt, den die Behörden eines Mitgliedstaats vor seinem Beitritt zur Europäischen Union abgeschlossen haben. Um das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers im Zusammenhang mit dem neuen Vertrag zu bewerten, ist auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses neuen Vertrags abzustellen.*)

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IBRRS 2024, 2895
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baueinstellungsverfügungen sind sofort vollziehbar!

OVG Thüringen, Beschluss vom 23.07.2024 - 1 EO 236/24

1. Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO ist rein formeller Art. Daher kommt es nicht darauf an, dass die von der Behörde angegebenen Gründe inhaltlich richtig sind und die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung, warum aus der Sicht der Behörde das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat.*)

2. Unterscheidet sich der Fall einer Baueinstellungsverfügung nicht von sonstigen typischen Fällen, in denen wegen einer formellen Illegalität ein Baustopp verfügt wird, darf die Behörde auf eine gruppentypisierte Begründung zurückgreifen.*)

3. Ein atypischer Einzelfall liegt nicht schon dann vor, wenn der Bauherr der Auffassung ist, dass sein Handeln materiell rechtmäßig ist.*)

4. Ist die Baugenehmigung mit einer Auflage zur Vorababstimmung mit den Fachdiensten vor Baubeginn versehen worden und ist die Baugenehmigung insoweit bestandskräftig geworden, ist der Bauherr im Eilverfahren mit seinen Einwendungen gegen diese Auflage präkludiert.*)

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IBRRS 2024, 2912
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wer kann nach Beendigung einer GbR kündigen?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2024 - 5 U 166/23

1. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zur Beendigung der GbR, da diese stets das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern verlangt.

2. Der Übernehmende wird unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger.

3. Dementsprechend kann der allein verbliebene ehemalige Gesellschafter der GbR einen Mietvertrag allein kündigen.

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