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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag 195 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 80 Urteile neu eingestellt.

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Hervorzuhebende Urteile zum Recht am Bau

17 Urteile - (80 in Alle Sachgebiete)

In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit gestern

IBRRS 2025, 0497
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Gewährleistungssicherheit umfasst bei Abnahme vorbehaltene Mängel!

OLG München, Urteil vom 21.01.2025 - 9 U 1310/24 Bau

1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.*)

2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.*)

3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf "fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten" beschränkt ist.*)

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IBRRS 2025, 0523
Beitrag in Kürze
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Kundin will männlichen Architekten: Kollegin erhält AGG-Entschädigung!

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024 - 10 Sa 13/24

1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.*)

2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung i. S. des § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.*)

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Online seit 21. Februar

IBRRS 2025, 0488
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Mängelhaftung entfällt nur bei hinreichender Aufklärung!

OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 - 6 U 69/22

1. Ein Brunnen ist mangelhaft, wenn an der Baustelle artesisches Grundwasser ansteht und der vom Auftragnehmer angebotene und errichtete Brunnen bei artesischen Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend ist.

2. Ein Ausschluss der Mängelhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat (hier: Unbrauchbarkeit des Brunnens bei artesischen Grundwasserverhältnissen).

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Online seit 20. Februar

IBRRS 2025, 0311
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Schlussrechnungsversand per E-Mail nur mit End-to-End-Verschlüsselung!

OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24

1. Die Zahlung eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden nicht auf das Konto des Werkunternehmers, sondern auf das Konto eines unbekannten Dritten, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i.S.v. § 362 Abs. 2 BGB.*)

2. Dem Kunden kann allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung zustehen, den er der Klageforderung des Werkunternehmers unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten kann.*)

3. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aus Art. 82 DSGVO resultieren.*)

4. ...

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Online seit 17. Februar

IBRRS 2025, 0412
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
GEG-Vorschriften gehören zur Soll-Beschaffenheit!

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 69/23

1. Die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werk- oder Bauleistung.

2. Die Vorschrift des § 48 GEG in der Fassung vom 08.08.2020 über Anforderungen bei baulichen Änderungen an einem Bestandsgebäude ist auf Arbeiten der Fassadensanierung nur eingeschränkt anwendbar.*)

3. Die in Anlage 7 zu § 48 GEG unter Nr. 1 b, 2. Anstrich, aufgeführte "Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand" setzt voraus, dass der gesamte vorhandene Putz entfernt bzw. abgeschlagen wird. Nicht einschlägig ist die Vorschrift hingegen, soweit lediglich eine Reparatur von Fehlstellen stattfindet, die jedoch nicht die gesamte Außenwand betrifft.*)

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Online seit 13. Februar

IBRRS 2025, 0411
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
„Beendigung der Zusammenarbeit“ = Kündigung aus wichtigem Grund?

OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 126/20

1. Ergibt sich aus einer Kündigungserklärung des (Nach-)Auftraggebers gegenüber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erklärenden, eine Kündigung aus wichtigem Grunde auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die Kündigung die Rechtswirkungen einer sog. "freien" Kündigung auslöst.*)

2. Die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht in einem VOB-Bauvertrag über Stundenlohnarbeiten, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten, führt nicht unmittelbar zu einer Verminderung der Vergütung, sondern zu einem Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, welcher auf die Freistellung von der Vergütungspflicht bezüglich des zur Herbeiführung des Werkerfolgs nicht erforderlichen Zeitaufwands und damit wirtschaftlich auf eine Herabsetzung der Vergütung gerichtet ist.*)

3. Verfügt der (Nach-)Auftraggeber über eine detaillierte und fachkundige Kenntnis über das Leistungssoll, so hat er auch eine ausreichende eigene Kenntnis für den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für eine angeblich unwirtschaftliche Leistungsausführung durch den (Nach-)Unternehmer. In diesem Falle ist eine sekundäre Darlegungslast des (Nach-)Unternehmers nicht begründet.*)

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Online seit 12. Februar

IBRRS 2025, 0387
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Wann haftet der Unternehmer für ein Verschulden seines Lieferanten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 218/21

1. Die Parteien eines Werkvertrags vereinbaren im Zweifel (konkludent) auch die Funktionstauglichkeit des Werks als Beschaffenheit, wozu insbesondere die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört.

2. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche technischen Regeln, die sich unter einer hinreichenden Zahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig durchgesetzt und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben (hier bejaht für das Merkblatt "DWE M 377 (Biogas-Speichersysteme, Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit von Membranabdeckungen)").

3. Grundsätzlich ist der Lieferant von (Bau-)Stoffen oder Materialien, die der Unternehmer bei der Herstellung seines Werks verwendet, nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers, sodass dieser nicht für ein Verschulden des Lieferanten haftet. Ein Verschulden des Unternehmers kann jedoch anzunehmen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihn zur Untersuchung der vom Lieferanten gelieferten Sache auf Fehlerfreiheit und einwandfreies Funktionieren hätten veranlassen müssen.

4. Der Abschluss eines (zweiten) Werkvertrags mit dem alten Unternehmer über die Beseitigung von (potentiellen) Mängeln aus einem früheren Werkvertrag kann im Einzelfall gleichzeitig als (konkludenter) Vertrag auf Erlass etwaiger Gewährleistungsansprüche ausgelegt werden. Dies ist jedoch wegen der weitreichenden Wirkung eines Erlasses nur in eindeutigen Fällen anzunehmen.

5. Eine sittenwidrige Kollusion kommt bei einem Vertragsschluss in Betracht, wenn die eine Seite mit einem (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Vertreter der anderen Seite zu deren Nachteil in anstößiger Weise zusammenwirkt.

6. Beseitigt der Unternehmer die Mängel und haben die Vertragsparteien die Klärung der Mängelhaftung hintenan gestellt, kann sich der Unternehmer nicht auf eine fehlende Fristsetzung zur Nacherfüllung berufen, wenn sich später seine Pflicht zur Haftung für die Mängel herausstellt.

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IBRRS 2025, 0400
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auch eine Rechnung kann ein kfm. Bestätigungsschreiben sein!

OLG München, Urteil vom 08.01.2025 - 7 U 1776/23

1. Voraussetzung für einen Vertragsschluss nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind u.a. Verhandlungen, die auch per WhatsApp geführt werden können.

2. Eine Rechnung, in der vorangegangene Verhandlungen und Abreden per WhatsApp zusammengefasst werden, kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellen.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden durch die Inbezugnahme in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil.

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Online seit 10. Februar

IBRRS 2025, 0313
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Planfreigabe = konkludente Leistungsänderung?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2022 - 29 U 30/21

1. Das Verhalten des Auftraggebers ist unter Berücksichtigung des Kooperationsgebots, wonach sich der Auftraggeber nicht hinter einem Schweigen verschanzen darf, sondern nach Treu und Glauben gehalten ist, sich zu erklären, auszulegen (hier: Freigabe der Ausführungspläne).

2. Einem rein passiven Verhalten ist grundsätzlich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beizumessen. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung.

3. Vom Schweigen abzugrenzen ist eine stillschweigende Erklärung, die vorliegen kann, wenn sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellen, etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Vertragsparteien oder deren Vertreter bei einem Baustellengespräch oder im Rahmen eines Schriftwechsels.

4. Die Auslegung des Verhaltens einer Partei hat sich am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren, weshalb eine konkludente Anordnung oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung auch dann in Betracht kommt, wenn dem Auftraggeber nicht bewusst ist, dass die vom Auftragnehmer vorgelegten Ausführungspläne von den ursprünglichen Plänen abweichen.

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Online seit 7. Februar

IBRRS 2025, 0350
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
"Dach komplett erneuert" = Dach komplett erneuert!

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23

1. Der allgemeine Sprachgebrauch ist als allgemeiner Erfahrungssatz revisibel.*)

2. Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr komplett erneuerten Dach stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist.*)

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Online seit 6. Februar

IBRRS 2025, 0312
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beschaffenheitsabrede zwischen Hersteller und Auftraggeber bindet den Auftragnehmer!

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.03.2023 - 21 U 15/22

1. Eine Duldungsvollmacht kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Auftragnehmer Kenntnis davon hat und es duldet, dass Beschaffenheitsmerkmale der von ihm an den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen unmittelbar zwischen dem von ihm herangezogenen Hersteller und dem Hauptauftraggeber vereinbart werden.

2. Auch nach Abnahme ist es Sache des Auftragnehmers, darzulegen und zu beweisen, dass einem auf die Mängeleinrede gestützten Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers der Einwand entgegensteht, die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig.

3. Für die Berechtigung des Mängeleinbehalts kommt es nicht darauf an, ob eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde. Das bloße Bestehen eines Mangels genügt, um den Auftraggeber zur Zurückbehaltung zu berechtigen.

4. Der Auftraggeber kann sich auch dann auf das ihm zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn vom Hauptauftraggeber des Auftraggebers eine Nacherfüllung nicht mehr verlangt wird und trotz des Mangels gezahlt wurde. Erst bei Geltendmachung sekundärer Ansprüche kann es nach den Grundsätzen einer schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung darauf ankommen, dass dem Auftraggeber aus der mangelhaften Werkleistung deshalb ein Schaden nicht entstanden war, da er von seinem Hauptauftraggeber vollständig bezahlt worden war.

5. Eine Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaft ist nicht schon deshalb wegen Wegfalls des Sicherungszwecks herauszugeben, weil die in § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B bestimmte Frist von zwei Jahren ab Abnahme verstrichen ist. Auch in einem solchen Fall steht dem Auftraggeber das Recht zur Zurückbehaltung einer von ihm erlangten Gewährleistungssicherheit jedenfalls dann zu, wenn er die Mängel in unverjährter Zeit gerügt hatte.

6. Eine Gewährleistungsbürgschaft ist grundsätzlich zumindest teilweise freizugeben, wenn der voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwand unterhalb der Bürgschaftssumme bleibt.




Online seit 5. Februar

IBRRS 2025, 0288
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelbeseitigung verweigert: Auftraggeber kann vor Fristablauf kündigen!

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2022 - 19 U 98/21

1. Wenn der Auftragnehmer während einer laufenden Nacherfüllungsfrist die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, muss der Auftraggeber den Fristablauf nicht mehr abwarten, um weitergehende Rechte auszuüben.

2. Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers einen Vorschussanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Der Vorschussanspruch wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf eine ausreichend geleistete oder einbehaltene Sicherheit zurückgreifen kann oder Werklohn einbehalten hat und ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen.

3. Für die Bemessung des Vorschusses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, so dass Preisveränderungen in jede Richtung erfasst werden.

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Online seit 3. Februar

IBRRS 2025, 0287
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
An eine Mängelbeseitigungsfrist muss sich auch der Auftraggeber halten!

OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2023 - 16 U 13/23

1. Eine während der noch laufenden Mängelbeseitigungsfrist erklärte Kündigung des Auftraggebers kann eine treuwidrige Vereitelung der dem Auftragnehmer eingeräumten Mängelbeseitigungsmöglichkeit darstellen.

2. Der Auftraggeber kann ein die erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzendes Mängelbeseitigungsrecht auch schon vor Fristablauf geltend machen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer die Frist zur Mängelbeseitigung nicht einhalten wird und es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Ablauf der Frist noch abzuwarten.

3. Gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine erneute Gelegenheit zur Mängelbeseitigung, lebt zwar hierdurch das Mängelbeseitigungsrecht des Auftragnehmers nicht wieder auf, doch muss der Auftraggeber die von ihm gesetzte Frist selbst beachten.

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Online seit 31. Januar

IBRRS 2025, 0251
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Tiefbauer muss Rohrleitungsverlauf prüfen!

OLG München, Urteil vom 20.01.2025 - 17 U 8292/21

1. Ein Tiefbauunternehmer ist grundsätzlich dazu verpflichtet, sich vor der Ausführung seiner Leistung über die Existenz und den Verlauf von Rohrleitungen zu erkundigen.

2. Ein Tiefbauunternehmer kann sich nicht auf Unkenntnis der Lage einer Rohrleitung berufen, wenn er sich nicht vergewissert hat, dass der Baugrund, auf dem er baggern will, frei ist.

3. Beschädigt der Tiefbauunternehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten eine Rohrleitung, ist eine Abrechnung des fiktiven Schadens möglich. Dies gilt auch dann, wenn der geschädigte Auftraggeber den Schaden durch Verlegung eines neuen Rohrs selbst beseitigt hat.

4. Dem geschädigten Auftraggeber steht kein Wahlrecht zwischen "Nachbesserung" oder "Ersatzlieferung" zu.

5. Vorbereitungskosten sind als Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, wenn die entsprechende Aufwendung mit einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit in unmittelbarer Beziehung steht und seiner Vorbereitung dienen soll. Dazu gehören solche Aufwendungen nicht, die die Partei macht, um sich erst die Grundlage für ihre Entscheidung zu verschaffen, ob prozessiert werden soll oder nicht.

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Online seit 29. Januar

IBRRS 2025, 0176
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nicht bestellter Brandschutznachweis muss bezahlt werden!

OLG München, Urteil vom 24.05.2022 - 9 U 1201/20 Bau

1. Dem Auftragnehmer steht für die Erbringung ohne Auftrag erbrachter Leistungen ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig waren (hier bejaht für einen Brandschutznachweis).

2. Erbringt der Auftragnehmer für zwei unterschiedliche Auftraggeber auf zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken gleichzeitig Bauleistungen, ist für Leistungen, die beiden Grundstücken dienen, eine Kostenteilung zu erwarten und angemessen. Ein Auftraggeber kann sich in einer solchen Konstellation nicht darauf berufen, dass er nur solche Leistungen vergüten muss, die ausschließlich seinem Grundstück zugute gekommen sind.

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Online seit 28. Januar

IBRRS 2025, 0236
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Übersicherung durch Bürgschaft und Abtretung von Mängelansprüchen!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.01.2025 - 14 U 59/24

1. Vorformulierte Sicherungsabreden benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam, wenn der Auftraggeber missbräuchlich eigene Interessen durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Auftragnehmers hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die unangemessene Benachteiligung kann sich auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben.

2. Regelmäßig ist eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers anzunehmen, wenn die Vertragserfüllungssicherheit 10% und die Gewährleistungssicherheit 5% der Bruttoauftragssumme übersteigen. Eine solche Überschreitung kann sich auch aus dem Zusammenwirken von Vertragserfüllungssicherheit und einer Regelung zur Bezahlung von Abschlagsrechnungen ergeben.

3. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt auch dann vor, wenn sich der Auftraggeber über das "Höchstmaß" der zu stellenden Sicherheiten hinaus die Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers gegen seine Nachunternehmer zur Sicherheit abtreten lässt (entgegen OLG Frankfurt, IBR 2024, 14).

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Online seit 27. Januar

IBRRS 2025, 0181
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Bauwesenversicherung abgeschlossen: Kein Abzug von der Schlussrechnung!

OLG Dresden, Urteil vom 09.05.2023 - 14 U 1343/22

1. Bei Umlagen für die Bauwesenversicherung einerseits und Baustrom sowie Bauwasser andererseits handelt es sich um Preishauptabreden, die der AGB-Inhaltskontrolle entzogen sind.

2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen (vereinbarten) Abzug für die Bauwesenversicherung vorzunehmen, wenn er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht nachweisen kann, dass er eine Bauwesenversicherung abgeschlossen hat.

3. Optische Fehler (hier: Unebenheiten einer Tiefgaragenbeschichtung) sind nur dann als Mängel zu qualifizieren, wenn bestimmte qualitative oder gestalterische Anforderungen an Oberflächen als Beschaffenheit vereinbart sind (Abgrenzung zu OLG Hamburg, IBR 2019, 14).