Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Online seit 11. Oktober
IBRRS 2024, 2588OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024 - 3 U 51/24
1. Die Unterlassung einer ausdrücklich untersagten künftigen Kontaktaufnahme oder Näherung kann unabhängig von der Art und dem Anlass des Kontakts beansprucht werden.
2. Der in einer untersagten persönlichen Kontaktaufnahme liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch dann widerrechtlich, wenn ein berechtigtes Interesse des Kontaktsuchenden besteht, das aber auch schriftlich befriedigt werden kann.
3. Der Mieter hat nur dann keinen Anspruch auf Zurücknahme eines gegen Besucher der Mietwohnung ausgesprochenen Hausverbots, wenn ihr Besuch zu einer schweren Störung des Hausfriedens führt.
VolltextIBRRS 2024, 2959
OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2023 - 10 W 133/22
1. Die Regelung des § 595 BGB berührt die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Eigentums und der Privatautonomie und kann deshalb unter Berücksichtigung dieser nachhaltig zu schützenden Positionen nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen.*)
2. Nur bei einem eindeutigen Überwiegen der Interessen des Pächters an der Aufrechterhaltung des Pachtverhältnisses kann eine nicht zu rechtfertigende Härte für den Pächter vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wechselseitigen Interessen ist derjenige der vertragsgemäßen Beendigung des Pachtverhältnisses durch Ablauf der Pachtzeit.*)
3. Selbst wenn ein eindeutig vorrangiges Verpächterinteresse nicht besteht, muss der Pächter besondere Umstände geltend machen, die eine Abweichung von dem Grundsatz der Vertragsbeendigung - also einen Fortsetzungsanspruch - begründen.*)
4. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine realistische Perspektive besteht, dass der Pächter in einem überschaubaren Zeitraum geeignete Ersatzflächen oder einen Ersatzbetrieb zu Bewirtschaftung erhalten wird und lediglich dieser Übergangszeitraum zu überbrücken ist. Auch wenn der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses kurz vor dem Eintritt in das Rentenalter steht, kann unter Umständen eine Aufgabe des Grundstücks dann eine Härte darstellen, wenn sich die Anpachtung eines anderen Grundstücks nur bei anschließender mehrjähriger Nutzung desselben lohnt. Auch die Möglichkeit, eine andere Beschäftigung zu finden oder ein anderes Grundstück in der näheren Umgebung anzupachten, sowie der Grad der nachbarschaftlichen Verwurzelung des Pächters in der Umgebung spielen bei der Frage nach der Härte eine Rolle.*)
5. Die Vorschrift des § 595 Abs. 1 BGB entbindet den Pächter nicht davon, sich auf den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer einzustellen. Nur wenn trotz aller Voraussicht und Planung Umstände eintreten, die eine vertragsgemäße Beendigung als unvertretbar hart erscheinen lassen, kann etwas anderes gelten.*)
6. Für die Frage, was die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Pächters i.S.d. § 595 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausmacht bzw. sie beeinflusst, kann es im Einzelfall geboten sein, nicht isoliert auf den konkreten Pachtgegenstand abzustellen, sondern vielmehr auf dessen tragende Bedeutung innerhalb des Gesamtbetriebs des Pächters. Dazu kann es erforderlich sein, den Gesamtbetrieb des Pächters mit Hilfe eines Sachverständigen zu analysieren.*)
7. Im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 595 Abs. 1 BGB ist zunächst zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Interessen des Verpächters an einer möglichst gewinnbringenden Weiterverpachtung bereits durch die Möglichkeit, die Pacht zu erhöhen, angemessen gewürdigt wird.*)
VolltextIBRRS 2024, 2980
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2024 - 13 W 20/24
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter in einer dienstlichen Stellungnahme auf ein nicht ganz abwegiges Ablehnungsgesuch hin mit unsachlicher Kritik reagiert.*)
VolltextIBRRS 2024, 2975
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2024 - 1 MN 75/24
1. Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis eines ohne Baugenehmigung im Außenbereich wohnenden Plannachbarn.*)
2. Der Wirksamkeit einer Lärmemissionskontingentierung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO steht nicht entgegen, dass die Fläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts faktisch unkontingentiert bleiben muss, bereits genutzt wird.*)
3. Dass die unkontingentierte Fläche aufgrund umliegender schutzbedürftiger Nutzungen in ihrer Lärmentfaltung eingeschränkt ist, stellt nicht die Deckung durch § 1 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage, sondern - wenn überhaupt - die Abwägungsgerechtigkeit der Planung in Frage.*)
VolltextOnline seit 10. Oktober
IBRRS 2024, 2957OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 - 12 U 3/22
1. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal aufgrund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich eindeutig damit einverstanden erklärt, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehenden Leistungspflichten des Auftragnehmers zu zahlen.
2. Erklärt der Auftraggeber in einem Abnahmeprotokoll die Abnahme "beschränkt [...] auf folgende Teilleistungen", liegt darin keine Teilabnahme, sondern eine Gesamtabnahme unter Vorbehalt der Rechte bezüglich der benannten Mängel.
3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber sich die Ansprüche bezüglich des konkreten Mangels nicht bei der Abnahme vorbehält.
4. Der Umstand, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist die Nachbesserung untersagt hat, berührt die Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Fristablauf ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftraggebers nachzubessern.
5. Der Auftragnehmer kann sich gegenüber einem nicht fachkundigen Auftraggeber später nicht darauf berufen, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er dies nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und eine solche Rüge zu erwarten war, weil der Auftraggeber der vertretbaren Auffassung sein durfte, die Frist sei angemessen.
6. Der Auftraggeber darf bei der Ersatzvornahme darauf vertrauen, dass der Drittunternehmer die Mängelbeseitigung zu angemessenen Preisen durchführen wird. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Unternehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden.
IBRRS 2024, 2730
OVG Thüringen, Urteil vom 13.02.2024 - 1 KO 805/21
1. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde einen Bauantrag aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit ganz oder teilweise ab, so ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 eine Gebühr maximal bis zu der Höhe zu erheben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20,00 Euro.*)
2. Entscheidet sich die Baubehörde im Fall der Antragsablehnung für die Festsetzung der Mindestgebühr, ist § 4 Abs. 2 Satz 1 VwKostG TH 2005 anzuwenden und verbietet sich insoweit in Rückgriff auf die in der Baugebührenverordnung festgelegte Gebührenhöhe.*)
VolltextIBRRS 2024, 2856
VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2024 - 4 K 8859/22
1. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO und § 37 Abs. 1 VwVfG NRW folgt, dass eine Baugenehmigung auch für ein Vorhaben, das in eine kritische Nähe zu einer emittierenden Anlage heranrückt, nach vorheriger Untersuchung der Immissionsbelastung gegebenenfalls Regelungen zur Schutz der Nachbarrechte enthalten muss. Fehlen solche Untersuchungen - etwa in Gestalt einer Immissionsprognose - gänzlich, ist die Baugenehmigung nachbarrechtlich unbestimmt.*)
2. Die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeit von Lärmimmissionen der Außengastronomie im absoluten Nahbereich zu einer Wohnnutzung ist auch in einem Kerngebiet nicht unmittelbar nach der TA Lärm zu beurteilen, sondern anhand des Freizeitlärmerlasses NRW und von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Rahmen einer Einzelfallwürdigung.*)
3. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch ein hinzutretendes Wohnbauvorhaben kann im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BauNVO nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil für das Vorhaben und einen benachbarten emittierenden Betrieb dieselben Immissionsrichtwerte gelten.*)
VolltextIBRRS 2023, 3551
AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 - 30 C 86/23
1. Wiederholte nächtliche Ruhestörung durch laute Musik rechtfertigen nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung.
2. Lässt ein Mieter seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen und urinieren diese dann ins Treppenhaus, so rechtfertigt auch dies eine fristlose Kündigung nach vorheriger Abmahnung.
VolltextIBRRS 2024, 2961
LG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2024 - 11 S 162/23
1. Prozessführungsbefugnis im WEG-Recht: Aus der Betroffenheit eigener Rechte (hier: allgemeines Persönlichkeitsrecht) können Sondereigentümer gegen andere störende Sondereigentümer weiterhin im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage vorgehen.*)
2. Der Einbau eines digitalen Türspions in eine Wohnungseingangstür bedarf der Gestattung durch die Gemeinschaft. Dies gilt auch für (einfache) Geräte ohne dauerhafte Speicherungsfunktion und ohne Weitergabemöglichkeit des Signals an andere Geräte.*)
3. Ein Duldungsanspruch des Störers aus § 1004 Abs. 2 BGB ergibt sich jedenfalls so lange nicht, bis die in der Anbringung des digitalen Türspions liegende bauliche Veränderung nicht genehmigt wurde. Es ist zu erwägen, kann aber dahinstehen, ob eine solche Beschlussfassung eine gesetzliche Duldungspflicht auch im Verhältnis der Sondereigentümer untereinander schaffen könnte.*)
VolltextIBRRS 2024, 2976
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - 3 K 3022/22
Bei der Bewertung Berliner Grundstücke im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG sind nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten steuerlichen Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten allgemeinen Liegenschaftszinssätze anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2024, 2950
LG Rostock, Urteil vom 25.07.2023 - 6 HK O 12/23
Die Dringlichkeitsvermutung wird durch selbstwidersprüchliches Verhalten widerlegt, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst nach vier Monaten gestellt wird.
VolltextOnline seit 9. Oktober
IBRRS 2024, 2948LG Münster, Urteil vom 23.05.2024 - 12 O 204/23
1. Die Baustelleneinrichtung umfasst z. B. die Lagerung von Geräten und Maschinen, das Aufstellen von Containern zur Unterbringung von Arbeitskräften, witterungsempfindlichen Bau- und Bauhilfsstoffen, Ersatzteilen und Ähnlichem sowie Lager- und Verkehrsflächen.
2. Nicht zur Baustelleneinrichtung gehören die Bauarbeiten als solche, das heißt auch nicht die Erstellung von Brunnen, Bohrungen oder Leitungsverlegung zur Wasserhaltung.
VolltextIBRRS 2024, 2949
EuGH, Urteil vom 26.09.2024 - Rs. C-403/23
1. Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es den ursprünglichen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft verwehrt, aus dieser Bietergemeinschaft auszutreten, wenn die Gültigkeitsdauer des von dieser Bietergemeinschaft eingereichten Angebots abgelaufen ist und der öffentliche Auftraggeber um die Verlängerung der Gültigkeit der bei ihm eingereichten Angebote ersucht, sofern zum einen erwiesen ist, dass die übrigen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllen, und zum anderen, dass ihre weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.*)
2. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie das Transparenzgebot, wie sie in Art. 2 und im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 niedergelegt sind, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die automatische Einbehaltung der von einem Bieter gestellten vorläufigen Kaution als Folge seines Ausschlusses von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags vorsieht, auch wenn er den betreffenden Zuschlag nicht erhalten hat.*)
VolltextIBRRS 2024, 2934
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2024 - 1 C 10923/22
1. Auf Verlangen des Vorhabenträgers ist § 45b Abs 1 bis 6 BNatSchG auch noch im gerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 24. August 2023 - 22 D 201/22.AK -).*)
2. Bei begründeten Hinweisen Dritter auf Vorkommen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Nahbereich (§ 45b Abs 2 BNatSchG und zentralen Prüfbereich (§ 45b Abs 3 BNatSchG geplanter Windenergieanlagen obliegen dem Vorhabenträger Kartierungen zur Feststellung eines Brutplatzes.*)
3. Können die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 BImSchG durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 2 Anl 1 zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG erfüllt werden, so muss die Genehmigungsbehörde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Anordnung entsprechender Nebenbestimmungen erteilen.*)
4. Die Genehmigungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles darüber zu entscheiden, ob die vom Vorhabenträger vorgeschlagenen Flächen zur Anlage von Ausweichnahrungshabitaten geeignet sind, das Tötungsrisiko nach § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG hinreichend zu mindern.*)
5. Ob ein Gelände als hügelig i.S.d. Abschnitt 1 Anl 1 (Uhu) zu § 45b Abs 1 bis 5 BNatSchG einzustufen ist, hängt maßgeblich von der Topographie am konkreten Vorhabenstandort ab.*)
6. Zur Frage einer optischen Beeinträchtigung dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung durch Windenergieanlagen.*)
VolltextIBRRS 2024, 2729
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024 - 1 LB 33/22
1. Jedenfalls wenn Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen eine Waldfläche im Wesentlichen nur in ihrer Nutzfunktion beeinträchtigen, sind diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, sofern sie die Vorbelastung nicht überschreiten.*)
2. Zur Vorbelastung gehören auch die Immissionen, die von einer zerstörten, durch das Vorhaben zeitnah ersetzten Anlage ausgegangen sind.*)
VolltextIBRRS 2024, 2954
AG Hanau, Urteil vom 15.03.2024 - 32 C 243/21
1. Teilt der Veräußerer einer Eigentumswohnung den Erwerbern wenige Tage vor der vertraglich geschuldeten Fälligstellung des Kaufpreises mit, dass die Eintragung der Auflassungsvormerkung wegen Fehlern in der Teilungserklärung nicht möglich ist, und bietet er diesen in Kenntnis, dass ihre bisherige Mietwohnung bereits gekündigt ist und eine Schwangerschaft besteht, für die Überlassung der Eigentumswohnung bis zum Besitzübergang durch Kaufpreiszahlung den Abschluss eines Mietvertrags unter der Bedingung an, dass die Erwerber auf sämtliche Schadensersatzansprüche wegen der Eintragungsverzögerung verzichten, sind der Mietvertrag und die Verzichtserklärung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig.*)
2. Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung bei Grundstückskaufverträgen unterliegt bis zum Vollzug der Auflassung der Beurkundungspflicht gem. § 311b BGB (BGH, Urteil vom 08.04.1988 - V ZR 260/86, NJW 1988, 3263 [3262]).*)
3. Die Gerichte sind von Amts wegen verpflichtet, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob der Anwendungsbereich der EU-Klausel-Richtlinie 93/13/EWG eröffnet ist. Sie haben hierzu Nachforschungen anzustellen und Informationen zur Vervollständigung der Akte einzuholen Die Beibringungsgrundsätze der Prozessordnungen der Mitgliedstaaten werden insoweit überlagert (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - Rs. C-140/22, SM ua/mBank S. A., NZM 2024, 157 [158]; EuGH, Urteil vom 11.03.2020 - Rs. C-511/17, L./UniCredit-Bank Hungary Zrt), IBRRS 2020, 0926 = EuZW 2020, 673 [675]; EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - Rs. C-137/08, VB Pénzügyi Lízing Zrt./Ferenc Schneider, EuZW 2011, 27; entgegen BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23, IBRRS 2024, 0815 = IMRRS 2024, 0359 = NZM 2024, 325).*)
4. Im Fall einer Klauselunwirksamkeit nach Art. 7 Richtlinie 93/13/EWG scheidet die Ersetzung einer hierdurch auftretenden Lücke der Vereinbarung durch Anwendung von Vorschriften, die Grundsätze von Treu und Glauben beinhalten, also insbesondere §§ 157, 242 BGB, aus (EuGH, Urteile vom 08.09.2022 - Rs. C-80/21, Rs. C-81/21, Rs. C-82/21, NZM 2022, 838 [843]; EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - Rs. C-260/18, Dziubak u.a./Raiffeisen Bank International AG, prowadzący działalność w Polsce w formie oddziału pod nazwą, EuZW 2020, 246).*)
VolltextIBRRS 2024, 2926
LG Schwerin, Urteil vom 26.06.2023 - 2 O 335/22
1. Der Käufer von Sondereigentum hat keinen Anspruch auf Freistellung von Kosten weitergehender Sonderumlagen trotz kaufvertraglicher Vereinbarung, wenn der Beschluss über die Sonderumlage nichtig ist.
2. Ein Beschluss über mehrere bauliche Maßnahmen und dahingehende Sonderumlagen muss bestimmen und aufschlüsseln, welche Beträge auf die einzelnen Maßnahmen entfallen. Andernfalls kann der Beschluss mangels Bestimmtheit nichtig sein.
VolltextIBRRS 2024, 2945
VG Köln, Urteil vom 13.09.2024 - 9 K 6668/22
1. Die verwaltungsinternen Erlasse, welche die Gerichte verpflichten, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, dienen nur den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner.
2. Im Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 GG kann ausnahmsweise dann ein subjektives Recht auf eine neue Entscheidung bestehen, wenn das begehrte Handeln unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich abgelehnt worden ist (hier verneint).
3. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen.
4. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen.
VolltextIBRRS 2024, 2921
BGH, Urteil vom 19.09.2024 - IX ZR 130/23
Nach dem für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten Weges" hat der Rechtsanwalt bei einer unklaren Rechtslage, ob ein triftiger Grund vorliegt, das Verfahren nicht zu betreiben, im Hinblick auf eine etwaige ungünstigere Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen, der eine Verjährung des Anspruchs des Mandanten sicher verhindert (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495 = IBRRS 2004, 4860 = IMRRS 2004, 2359).*)
VolltextIBRRS 2024, 2947
LSG Bayern, Beschluss vom 25.09.2024 - L 16 SF 210/24 AB
Eine gerichtliche Anhörung zu einer geplanten, im Verfahrensgesetz vorgesehenen Verfahrensweise, ist regelmäßig nicht geeignet, eine Befangenheit des Gerichts zu vermuten.*)
VolltextOnline seit 8. Oktober
IBRRS 2024, 2930LG Hildesheim, Beschluss vom 14.05.2024 - 20 Qs 55/23
1. Die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers werden durch die BaustellV nicht berührt.
2. Wer entgegen der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.1 keine Absturzsicherung vorsieht, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.
3. Grundsätzlich entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Arbeitgebers für die Unfallfolgen bei einem von ihm begangenen Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, der zur Verletzung eines in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers führt, nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bekannt war und er in Kenntnis der hieraus entspringenden Gefahren für Leib und Leben seine Arbeitsleistung erbrachte. Etwas anderes kann in Fällen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung gelten (hier verneint).
4. Sicherungspflichten können grundsätzlich an andere Personen übertragen oder delegiert werden, jedoch geht damit nicht zwingend einher, dass der ursprünglich Verantwortliche gänzlich von seinen Pflichten frei würde. Im Fall einer vertikalen Arbeitsteilung (hier zwischen Arbeitgeber und Polier) sind durch den ursprünglich Pflichtigen organisatorische Maßnahmen zu treffen.
5. Ein Polier ist auf der Baustelle - zumindest sekundär - sicherungspflichtig. Einer ausdrücklichen Übertragung der Pflichten bedarf es insoweit nicht. Regelmäßig begründet bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises diesbezügliche Sorgfaltspflichten.
VolltextIBRRS 2024, 2883
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2024 - 2 A 1104/23
1. Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
2. Für die Frage, ob ein Betriebsleiterwohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bedarf es im Einzelfall der Prüfung, ob etwa wegen einer Tierhaltung grundsätzlich die ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person in unmittelbarer Nähe der zum Betrieb gehörenden Stallungen und Weideflächen erforderlich erscheint.
VolltextIBRRS 2024, 2937
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2024 - 7 B 486/24
1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist auch bei einem durch eine gültige Baugenehmigung gedeckten Gebäude grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
2. An die für das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
3. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
VolltextIBRRS 2024, 2880
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2024 - 7 A 2004/23
Regelmäßig entspricht es dem Willen des Plangebers, bei einer Verweisung auf ein Gesetz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebliche Fassung dieses Gesetzes zu verweisen.
VolltextIBRRS 2024, 2944
LG Berlin II, Urteil vom 25.06.2024 - 67 S 80/24
1. Die Überzeugungskraft eines Mietspiegels wird erhöht, wenn die Parteien des Rechtstreits ihm - trotz etwaiger Erstellungsmängel - übereinstimmend die Tauglichkeit zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zusprechen.*)
2. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels (2021) "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)" ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung Kammer, Urt. v. 16. Oktober 2018 - 67 S 150/18, ZMR 2019, 25).*)
VolltextIBRRS 2024, 2939
AG Wedding, Urteil vom 19.08.2024 - 21 C 59/24
1. Nicht genehmigte Aufnahmen von gegen die Hausordnung verstoßender Dritter stellen eine unzulässige Datenerhebung dar und unterliegen einem Beweis- sowie Sachvortragsverwertungsverbot.
2. Dies gilt auch dann, wenn die abgelichteten Personen verpixelt werden, da dies nicht das Erheben von Daten, sondern allenfalls deren Verwendung und Verbreitung betrifft.
VolltextIBRRS 2024, 2932
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2024 - 2-31 O 6/23
1. Macht der Auftraggeber widerklagend eine Überzahlung geltend, führt das Anerkenntnis dieses Anspruchs durch den Auftragnehmer nicht schon deshalb zu einer Abweisung der Restverkütungsklage des Auftragnehmers, weil die Überzahlung denklogisch ausschließe, dass der Auftragnehmer weitere Zahlungen an sich verlangen könne.
2. Ein prozessuales Anerkenntnis gegenüber einer (verspäteten) Widerklage mit dem Ziel, die Präklusion der Klageerwiderung zu bewirken, ist möglich. Eine Partei, die bewusst in die Widerklage "flieht", um die Präklusion zu umgehen, ist nicht schutzwürdig.
VolltextOnline seit 7. Oktober
IBRRS 2024, 2928OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2024 - 5 U 38/23
1. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt beim Einbau einer Küche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines neu errichteten Wohnhauses ein Bauvertrag vor.
2. Eine formularmäßige Skontoklausel, nach der der gesamte Zahlbetrag "fällig bis zum Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" sein soll, ist wegen unzulässiger Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts des Kunden unwirksam.
3. Erklärt eine Skontoklausel die Rechnungsstellung als maßgeblich für die Fälligkeit, benachteiligt dies den Kunden ebenfalls unangemessen.
4. Die zeitliche Einschränkung der Zahlung "am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung" benachteiligt den Kunden unangemessen, da hierdurch die Notwendigkeit einer Mahnung entfällt. Dies gilt unabhängig davon, dass eine Bar- oder Sofortzahlung dem Kunden auch nicht zumutbar ist, wobei sich die faktische Einschränkung der Zahlungsmethode sowohl als eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellt als auch - selbst bei Individualabreden - nach § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
5. Die Vereinbarung der Zahlung eines "Skontobetrags", der mehr als 20 % des "Küchengesamtpreises" ausmacht, ist als Vertragsstrafe zu werten und aufgrund dieses Umfangs unwirksam.
VolltextIBRRS 2024, 2931
OLG Köln, Urteil vom 07.02.2024 - 11 U 118/20
1. Ein Angebot ist als nicht formgerecht auszuschließen, wenn das Leistungsverzeichnis nur als pdf-Dokument eingereicht wird, obwohl der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegt hat, dass das Leistungsverzeichnis unter Verwendung des dort genannten Softwareprogramms als GAEB-Datei im Format d.84 oder x.84 einzureichen ist.
2. Sowohl GAEB-Programme als auch Windows PCs oder das XML-Format sind allgemein verfügbar und mit allgemein verbreiteten Geräten kompatibel im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 VOB/A 2016.
VolltextIBRRS 2024, 2896
OVG Thüringen, Urteil vom 17.04.2024 - 5 O 499/21
1. Ein Nachbar kann sich gegen die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der näheren Umgebung seines Wohnhauses mit dem Argument wenden, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.
2. Die Klagefrist für die Geltendmachung von Einwendungen beträgt nach § 6 Satz 1 UmwRG zehn Wochen ab Klageerhebung.
3. Diese gesetzliche Frist ist nicht in das Ermessen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters gestellt und über sie muss auch nicht durch das Gericht belehrt werden.
4. Unter welchen Voraussetzungen die von einer WEA ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bestimmt.
5. Der Projektentwickler hat durch ein Schallprognosegutachten nachzuweisen, dass von der WEA keine schädlichen Geräuscheinwirkungen ausgehen.
6. Von der WEA dürfen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurfimmissionen ausgehen, was durch eine Schattenwurfprognose nachzuweisen ist.
7. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es, dass von der WEA keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Windenergie-Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
VolltextIBRRS 2024, 2882
VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2024 - 2 K 3116/24
1. Die Maßgaben der Rechtsprechung zur Reichweite des Nachbarschutzes bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sind auch auf eine Befreiung aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795).*)
2. Fehlt es einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung (hier: zur Vollgeschossanzahl) nach ihrem objektiven Gehalt an der Eignung eine Schutzwirkung zugunsten bestimmter Belange Dritter (hier: der ungestörten Aussicht) zu entfalten, so vermittelt die Festsetzung auch dann keine drittschützende Wirkung, wenn der Plangeber eine diesbezügliche Intention zum Ausdruck bringt.*)
VolltextIBRRS 2024, 2933
OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.2024 - 4 U 31/24
1. Im Rahmen der Haftung des Untermieters gem. §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB wegen verspäteter Rückgabe der Mietfläche an den Eigentümer und Hauptvermieter bezieht sich auch für den Bereich der Geschäftsraummiete der Schadensersatzanspruch auf das gesamte Mietobjekt, wenn eine von einem Untermieter genutzte Teilfläche nicht zur Vermietung zur Verfügung stand und eine Vermietung der restlichen Flächen ohne die vom Untermieter genutzten Teilflächen nicht möglich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2001 - XII ZR 221/98, IBRRS 2006, 2671 = IMRRS 2006, 1805 = NJOZ 2001, 282, 286 unter dd).*)
2. Bei der Entscheidung, ob eine isolierte Vermietung der vom Untermieter nicht genutzten Teilflächen des Mietobjekts nicht möglich war, geht es um die Höhe des entstandenen Schadens, so dass das Gericht gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hat.*)
3. Für den Schadensersatzanspruch des Eigentümers und Hauptvermieters gegen den Untermieter wegen Vorenthaltung kann zur Schadensermittlung auf den ortsüblichen Mietzins zurückgegriffen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 31.01.2001 - XII ZR 221/98, IBRRS 2006, 2671 = IMRRS 2006, 1805 = NJOZ 2001, 282, 286 unter ee). Der ortsübliche Mietzins beinhaltet dabei in dem Umfang, in dem verbrauchsunabhängige Nebenkosten ortsüblich als Teil des Mietzinses mit vereinbart werden, auch diese Nebenkosten. Verbrauchsabhängige Nebenkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn der Vermieter sie konkret darlegt. Vor Ablauf einer angemessenen Frist, die regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums endet, ist der Untermieter aber zur Leistung von Schadensersatz einschließlich der Vorauszahlungen für verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Kosten verpflichtet und hat dann nach Abrechnungsreife ggf. einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen den Eigentümer und Hauptvermieter.*)
VolltextIBRRS 2024, 1478
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2024 - 24 U 233/22
1. Eine noch vor Fälligkeit der Leistung erfolgte ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung kann als Verletzung der Leistungstreuepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gem. § 282 BGB oder gem. § 281 Abs. 1, 2 analog BGB zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichten; die Anforderungen sind indes ebenso strikt wie im Rahmen des § 281 Abs. 2 BGB für eine entsprechende Leistungsverweigerung nach Fälligkeit der Leistung.*)
2. Zu den Kriterien für die Bestimmung der Frist für die Abrechnung einer gewerblichen Miet- bzw. Pachtkaution.*)
3. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrags, dass die mit einem als Kaution hinterlegten Betrag erwirtschafteten Zinsen dem Pächter zustehen, ergibt sich daraus regelmäßig eine Nebenpflicht des Vermieters bzw. Verpächters zur Anlage der Kaution auf einem Treuhandkonto.*)
4. Im Rahmen gewerblicher Mietverträge können die Parteien die Höhe der Kaution - bis zur Grenze des § 138 BGB - sowie die Verzinsungspflicht frei vereinbaren.
5. An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es darf für den Gläubiger nicht mehr zweifelhaft sein, dass er unter keinen Umständen mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann. Die Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB darf nur noch als leere Formalität erscheinen.
VolltextIBRRS 2024, 2929
OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.05.2024 - 9 U 79/24
1. Es stellt keine wirksame fristwahrende Einreichung eines einfach signierten Schriftsatzes dar, den ein Rechtsanwalt nicht über sein eigenes, sondern über das besondere elektronische Anwaltsfach (beA) eines anderen Rechtsanwalts dem Gericht übermittelt.*)
2. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung über das eigene beA technisch gestört ist; das Senden über ein fremdes besonderes elektronisches Anwaltsfach ist kein vom Gesetz eröffneter Weg der Ersatzeinereichung.*)
3. Die Wirksamkeit der Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes kann im Einzelfall zwar dadurch erreicht werden, dass der Schriftsatz eine Übernahme der inhaltlichen (Mit-)Verantwortung (auch) durch den übersendenden Rechtsanwalt erkennen lässt. Allein die Versendung eines fremden Schriftsatzes über das eigene beA als solche enthält nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch nicht die - konkludente - Erklärung des übermittelnden Rechtsanwalts, den Schriftsatz inhaltlich mitverantworten zu wollen.*)
4. Mangels unverzüglicher Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 1 ZPO ist schon allein deshalb selbst eine nach § 130d Satz 2 ZPO statthafte Ersatzeinreichung unwirksam.*)
VolltextOnline seit 4. Oktober
IBRRS 2024, 2911LG Kempten, Urteil vom 27.09.2024 - 11 O 1705/23 Bau
1. Anordnungen zur Bauzeit sind keine Änderungen des Bauentwurfs i.S.v. § 1 Abs. 3 VOB/B. Denn der Bauentwurf beschreibt die erfolgsorientierte Komponente des Werkvertrags. Die Bauzeit gehört nicht dazu.
2. Anordnungen zur Bauzeit sind auch keine "anderen Anordnungen" i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B (entgegen KG, IBR 2024, 504). Derartige andere Anordnungen setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus.
3. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch aus § 642 BGB entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Jahres, in dem die jeweiligen Kosten angefallen sind.
VolltextIBRRS 2024, 2920
Generalwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 26.09.2024 - Rs. C-578/23
1. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht durch sein eigenes Handeln eine Ausschließlichkeitssituation herbeiführen, um mit dieser die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zu rechtfertigen.*)
2. Schließt der öffentliche Auftraggeber einen neuen Vertrag ab, auf den die Richtlinie 2004/18 Anwendung findet, ist unerheblich, dass die Ausschließlichkeitssituation von einem ursprünglichen Vertrag herrührt, den die Behörden eines Mitgliedstaats vor seinem Beitritt zur Europäischen Union abgeschlossen haben. Um das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers im Zusammenhang mit dem neuen Vertrag zu bewerten, ist auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses neuen Vertrags abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2024, 2895
OVG Thüringen, Beschluss vom 23.07.2024 - 1 EO 236/24
1. Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO ist rein formeller Art. Daher kommt es nicht darauf an, dass die von der Behörde angegebenen Gründe inhaltlich richtig sind und die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts tatsächlich rechtfertigen. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung, warum aus der Sicht der Behörde das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat.*)
2. Unterscheidet sich der Fall einer Baueinstellungsverfügung nicht von sonstigen typischen Fällen, in denen wegen einer formellen Illegalität ein Baustopp verfügt wird, darf die Behörde auf eine gruppentypisierte Begründung zurückgreifen.*)
3. Ein atypischer Einzelfall liegt nicht schon dann vor, wenn der Bauherr der Auffassung ist, dass sein Handeln materiell rechtmäßig ist.*)
4. Ist die Baugenehmigung mit einer Auflage zur Vorababstimmung mit den Fachdiensten vor Baubeginn versehen worden und ist die Baugenehmigung insoweit bestandskräftig geworden, ist der Bauherr im Eilverfahren mit seinen Einwendungen gegen diese Auflage präkludiert.*)
VolltextIBRRS 2024, 2912
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2024 - 5 U 166/23
1. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt zur Beendigung der GbR, da diese stets das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern verlangt.
2. Der Übernehmende wird unmittelbar Vertragspartei der der GbR zugeordneten Rechtsverhältnisse und damit Schuldner der Gesellschaftsgläubiger.
3. Dementsprechend kann der allein verbliebene ehemalige Gesellschafter der GbR einen Mietvertrag allein kündigen.
VolltextIBRRS 2024, 2916
LG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2024 - 6 OH 15/16
Einem Antrag eines Streithelfers nach § 494a ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu der von ihm unterstützen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Gegenpartei dadurch zu einem wirtschaftlich sinnwidrigen Hauptsachprozess gezwungen wird.*)
VolltextIBRRS 2024, 2752
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 20.06.2024 - Vf. 73-IV-23
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanziiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt.
2. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll.
3. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden.
VolltextOnline seit 2. Oktober
IBRRS 2024, 2908OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2024 - 9 U 58/22
1. Derjenige, der selbst dazu berufen ist, eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, unterfällt nicht deren persönlichen Schutzbereich.*)
2. Bei einer durch Unterlassen oder einer lediglich mittelbar herbeigeführten Rechtsgutsverletzung hängt die Haftung des Schädigers nach § 823 Abs. 1 BGB von einer Abwägung der Interessenlage ab. Hierbei ist in besonderem Maße auf die konkreten Verantwortungsbereiche der Beteiligten abzustellen, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.*)
3. Zur Frage einer Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten für ihre Behauptung, ein unfallursächlicher Materialriss in einer Kesselumwälzpumpe habe schon zum Zeitpunkt einer Materialprüfung vorgelegen.*)
VolltextIBRRS 2024, 2907
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2024 - Verg 36/23
1. Welche Anforderungen an die Eignung gestellt werden, bestimmt der Auftraggeber durch entsprechende Vorgaben in der Ausschreibung. Dort legt er auch die Nachweise fest, anhand derer er die Prüfung vornehmen will.
2. In der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung sind sämtliche Eignungskriterien aufzuführen, wobei ein Link auf das Formblatt Eigenerklärung zur Eignung, aus dem sich die Eignungsanforderungen ergeben, ausreichend ist, wenn das am Auftrag interessierte Unternehmen durch bloßes Anklicken zu dem Formblatt gelangen kann.
3. Grundsätzlich darf ein öffentlicher Auftraggeber darauf vertrauen, dass die Bieter ihre vertraglichen Zusagen auch erfüllen werden.
4. Ergeben sich allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies zweifelhaft ist (hier bejaht), ist der öffentliche Auftraggeber – bevor er das Angebot ausschließt – gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu verifizieren.
VolltextIBRRS 2024, 2870
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2024 - 1 LA 47/22
1. Stehen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu.
2. Ein aus Bundesrecht abgeleiteter Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist nicht anzuerkennen. Der Drittschutz von Maßfestsetzungen in einem Bebauungsplan kann von einer entsprechenden Zwecksetzung der Gemeinde abzuleiten sein.
3. Eine aus der Bestandsbebauung abgeleitete Genehmigungspraxis bei der Zulassung von Bebauung im jeweils zu betrachtenden unbeplanten Gebiet oder gar eine (vermeintliche) Praxis, Vorhaben mit bestimmtem Umfang dort nicht zuzulassen, ist nicht geeignet, eine entsprechende Zwecksetzung der Gemeinde zu unterstellen bzw. die Maßfaktoren subjektiv-rechtlich aufzuladen.
4. Die erstmalige Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für das in Rede stehende Gebiet ist allein in die Zukunft gerichtet lässt und keinerlei verbindliche Rückschlüsse auf einen bis dahin nicht dokumentierten Planungswillen und auf eben nicht existierende (drittschützende) Festsetzungen zu.
5. Einen "Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung" gibt es nicht. Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten.
6. Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Ausführung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten sein.
VolltextIBRRS 2024, 2510
LG Kassel, Urteil vom 23.11.2023 - 1 S 222/22
Die Kausalität von Schadenspositionen infolge einer Eigenbedarfskündigung ist auch dann zu bejahen, wenn der Mieter freiwillig auszieht, weil er auf die Angaben des Vermieters in der Eigenbedarfskündigung vertraut hat.
VolltextIBRRS 2024, 2910
AG Friedberg, Urteil vom 25.03.2024 - 2 C 1008/23
Aus Sicht eines privaten Vermieters, selbst wenn er mehrere Mietwohnungen vermietet, sind ausbleibende Zahlungen über zwei Monate ein nachvollziehbarer Grund, rechtlichen Beistand im Hinblick auf die Verhinderung eines weiteren wirtschaftlichen Schadens einzuholen und die Kündigung über einen Rechtsanwalt unter Einhaltung der Formvorschriften aussprechen zu lassen.
VolltextIBRRS 2024, 2915
OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2024 - 22 U 86/23
1. Ist in einem notariellen Grundstückskaufvertrag die Lastenfreiheit des Kaufobjekts eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Kaufpreisforderung und ist der Käufer vorleistungspflichtig, so hat der Käufer vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Vertragsausgestaltung keinen verzugsbegründenden Anspruch gegen den Verkäufer auf Herbeiführung der Lastenfreiheit.*)
2. § 321 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn die Leistung des vorleistungspflichtigen Käufers (mangels Sicherstellung der Lastenfreiheit) noch nicht fällig ist und nach dem Kaufvertragsabschluss bekannt wird, dass der Verkäufer die Lastenfreiheit auf absehbare Zeit nicht gewährleisten kann. Der Käufer hat in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 321 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten.*)
3. Wenn § 321 BGB einschlägig ist, dürfen die hieraus resultierenden Rechtsfolgen nicht durch einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung der sog. vertraglichen Leistungstreuepflicht (der Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen) konterkariert werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 2748
VG Hannover, Beschluss vom 25.07.2024 - 10 A 1254/23
1. Das Betreten einer Wohnung ist das Eintreten, Verweilen und Besichtigen im Sinne eines "Wenigers" im Verhältnis zu einer Durchsuchung. Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen.
2. Ruft der Vermieter die Polizei zur Hilfe, weil seinem Mieter der Strom abgestellt wurde und eine Kontaktaufnahme diesbezüglich scheiterte und zudem der Vermieter sowie auch die anderen Hausbewohner den Mieter und dessen Sohn schon seit Tagen nicht mehr gesehen haben, und finden die Beamten dann vor Ort einen überfüllten Briefkasten vor, öffnet niemand die Tür und aus der Wohnung dringt strenger Geruch, so lag aus der ex-Ante-Perspektive eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Mieters und seines Sohnes vor. Die Beamten durften also die Wohnung betreten.
3. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass rückblickend die Möglichkeit bestehen kann, dass der Vermieter die vermeintliche Gefahrenlage konstruiert hat, um Einblick in die Wohnung des Mieters zu erhalten und mit deren schlechtem Zustand eine Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese mögliche Motivation für die Beamten nicht ersichtlich war.
4. Besteht die gegenwärtige Gefahr, dass eine Wohnungsinhaberin, die zugleich Halterin von Heimtieren ist, sich im handlungsunfähigen Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet und ihre Tierhalterpflichten nicht wahrnimmt, kann das Betreten ihrer Wohnung zu Kontrollzwecken sowohl nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht als auch nach Tierschutzrecht gerechtfertigt sein.*)
VolltextIBRRS 2024, 2909
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2024 - 9 WF 149/24
1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Es genügt schon der böse Schein, das heißt der Eindruck mangelnder Objektivität.
2. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist. Die Befangenheitsablehnung stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar.
3. Bloße Unmutsäußerungen des Richters bzw. Unmutsaufwallungen oder sonstige gegen einen Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten gerichtete Äußerungen / Handlungen führen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit herbei. Dies gilt umso mehr, wenn dem ein provokatives Verhalten des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten vorangegangen ist, weil durch Provokationen nicht die Möglichkeit eröffnet werden darf, einen Ablehnungsgrund zu schaffen.
VolltextOnline seit 1. Oktober
IBRRS 2024, 2886BGH, Urteil vom 22.08.2024 - VII ZR 68/22
Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3 Fall 2, § 638 BGB schließt einen Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus.*)
VolltextIBRRS 2024, 2889
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 12.09.2024 - Rs. C-424/23
Art. 42 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass
1. die Aufzählung der Arten der Formulierung technischer Spezifikationen in Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 bindend und abschließend ist;*)
2. nach Art. 42 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 die Anforderung, dass die Abwasserrohre für die Ableitung von Regenwasser aus Beton und für die Ableitung von Abwasser aus Steinzeug bestehen müssen, einen Verweis auf bestimmte Typen oder bestimmte Produktionen darstellt. Dieser Verweis
- hat für sich genommen die Wirkung, bestimmte Unternehmen oder bestimmte Waren zu begünstigen oder auszuschließen, ohne dass zwingend erforderlich wäre, dass es nur einen einzigen Hersteller dieser Ware auf dem Markt gibt;
- kann zulässig sein, wenn er durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, was vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darzulegen ist;
- kann gemäß Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 auch zulässig sein, wenn eine hinreichend genaue und verständliche Beschreibung des Auftragsgegenstands nicht möglich ist;
- muss mit dem Zusatz "oder gleichwertig" versehen sein, es sei denn, der Auftragsgegenstand setzt objektiv betrachtet zwingend die Verwendung eines Bauteils voraus, das sich nicht durch ein gleichwertiges Bauteil ersetzen lässt.*)
3. Ein Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 42 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2014/24 impliziert zugleich einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie.*)
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