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IBRRS 2025, 0655
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss "nur" den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24

1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)

2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)

4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)

5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)

6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)

7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)

8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)

9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)

10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)

11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)

12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)

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IBRRS 2025, 0658
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftraggeber kann nicht zum Vertragsschluss gezwungen werden!

OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2025 - Verg 8/24

1. Die bestandskräftige Entscheidung einer Vergabekammer, die dem öffentlichen Auftraggeber aufgibt, die Leistung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einem vergaberechtskonformen Verfahren auszuschreiben, kann nicht mit einem Zwangsgeld vollstreckt werden, wenn der Auftraggeber nicht zeitnah die entsprechende Ausschreibung beginnt.

2. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann und darf der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, einen Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen.

3. Es ist nicht zulässig, erstmals im Beschwerdeverfahren einen neuen und von dem Antrag vor der Vergabekammer gänzlich abweichenden Vollstreckungsantrag und damit ein gänzlich neues Rechtsschutzbegehren zu erheben.

4. Das Interesse des Antragstellers an der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen entspricht dem wirtschaftlichen Interesse am Erhalt der Zuschlagschancen und ist pauschaliert mit 5% der Bruttoauftragssumme anzusetzen.

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IBRRS 2025, 0614
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Duldung eines baurechtswidrigen Zustands muss schriftlich erfolgen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2025 - 7 B 981/24

1. Eine Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen, wenn nicht gar unterstützt haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, darunter einen Schlussstrich zu ziehen und wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken.

2. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.

3. Von der Duldung einer formell illegalen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Duldung spricht vieles dafür, dass jedenfalls eine länger andauernde Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.

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IBRRS 2025, 0642
WohnraummieteWohnraummiete
Kaufvertrag nicht notariell beurkundet: Ist Käufer dann Mieter?

AG Bad Urach, Urteil vom 16.01.2025 - 1 C 165/24

Besteht ein Mietverhältnis i.S.d. § 566 BGB, wenn der "Mieter" die Wohnung zuvor vom Veräußerer "gekauft" hat, der "Kaufvertrag" aber nicht beurkundet ist?

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IBRRS 2025, 0640
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Wärmecontracting abgeschlossen: Müssen Mieter die Kosten übernehmen?

LG Berlin II, Urteil vom 22.01.2025 - 64 S 21/23

1. Der Einbau einer Zentralheizungsanlage an Stelle der bis dahin in den Wohnungen installierten Elektro-Einzelöfen stellt sich auch dann als eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b Nr. 2 und Nr. 4 BGB dar, wenn die Anlage nicht von dem Vermieter selbst, sondern im Wege des Wärmecontractings von einem Dritten betrieben werden soll. Da die Mieter ihre Wohnungen bis zum Einbau der Zentralheizungsanlage auf eigene Kosten beheizten und dem Vermieter gegenüber keine Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen hatten, bietet § 556c BGB in einem solchen Fall weder Grundlage noch Regelung für die Umlage der Kosten der Wärmeerzeugung. Sind auch im Mietvertrag keine ausdrücklichen Regelungen über die Beheizung im Wege des Wärmecontractings getroffen, so ergibt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB, dass die Mieter dem Vermieter dem Grunde nach zur anteiligen Erstattung der Wärmekosten sowie zur Leistung von Heizkostenvorschüssen verpflichtet sind. (Anschluss BGH, IMR 2007, 315; Abgrenzung BGH, Urteil vom 22.02.2006 - VIII ZR 362/04, IMRRS 2006, 0847)*)

2. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB ist auch darüber zu befinden, ob der Vermieter die gesamten Contractingkosten einschließlich darin enthaltener Investitions- und Verwaltungskosten sowie des Unternehmergewinns des Wärmelieferanten auf die Mieter umlegen darf, oder ob er sie anteilig selbst tragen muss. Wesentlich kommt es dabei auf die zu erwartende Veränderung der die Mieter treffenden Kosten der Wärmeversorgung an. Ist davon auszugehen, dass die jährlichen Stromkosten für den Betrieb der Einzelöfen deutlich höher waren als die nunmehr auf die Beheizung der Wohnung entfallenden anteiligen Contractingkosten, erschiene es unbillig, der Vermieterin einen von ihr selbst zu tragenden Anteil der Contractingkosten zuzuweisen, um so zu ihren Lasten den Mietern noch weiter gehende Einsparungen zu ermöglichen. Dabei obliegt es den Mietern, zu den in der Vergangenheit angefallenen Stromkosten vorzutragen; sie trifft insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast, da die Vermieterin auf die den Mietern erteilten Stromrechnungen nicht zugreifen kann.*)

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IBRRS 2025, 0672
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Wohnnutzung bei Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften - auch bei drohender Obdachlosigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2025 - 10 B 880/24

1. Erfolgt die Aufnahme der Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige bzw. Gestattung der vorzeitigen Nutzung und trotz brandschutzrechtlicher Bedenken, dann liegt die Annahme nahe, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt.

2. Im Falle drohender Obdachlosigkeit des Bewohners kann die Bauordnungsbehörde auf die Inanspruchnahme kommunaler Hilfsangebote verweisen.

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IBRRS 2025, 0675
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen

BFH, Urteil vom 05.12.2024 - V R 16/22

1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist.*)

2. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden.*)

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IBRRS 2025, 0657
SchiedswesenSchiedswesen
Aufhebung des Schiedsspruchs bei Verletzung des "ordre public"!

BayObLG, Beschluss vom 15.10.2024 - 102 Sch 118/23

1. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar. Es muss sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.

2. Die Befangenheit des Schiedsgerichts kann einen Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit darstellen, wobei im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nur noch besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe geltend gemacht werden können.

3. Ein Gehörsverstoß kann darin liegen, dass das Schiedsgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Entsprechendes gilt für die rechtlichen Ausführungen einer Partei, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung sind.

4. Das Schiedsgericht entscheidet autonom, ob ein Vorbringen die Anforderungen an eine Beweiserhebung erfüllt. Es gilt der Grundsatz des Freibeweises, selbst eine antizipierte Beweiswürdigung und eine daraus abgeleitete Ablehnung des Beweisantrags ist in größerem Umfang als bei staatlichen Gerichten möglich.

5. Die Begründung eines Schiedsspruchs muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben. Die Begründung darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt.

6. Einem Gläubiger kann die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt, nach § 826 BGB zu versagen sein (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0628
ProzessualesProzessuales
Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kostenfolge bei Stufenklage?

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.02.2025 - 10 W 1/25

1. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung mit Blick auf eine Stufenklage ist für die Kostenentscheidung am Maßstab des § 91a Abs. 1 ZPO für die Bemessung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen kalkulatorisch jede einzelne Stufe gesondert zu betrachten.*)

2. Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann auch ein materiell-rechtlicher Schadensersatz- bzw. Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden - etwa als Folge schuldhaft verzögerter Erfüllung eines Auskunftsanspruchs.*)

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Online seit 10. März

IBRRS 2025, 0621
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Und wieder grüßt die Hinweispflicht!

KG, Urteil vom 15.04.2024 - 7 U 152/21

1. Schon vor der Abnahme der Bauleistungen kann ein Anspruch auf Vorschuss für die zur Beseitigung von Mängeln im Wege der Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen verlangt werden; hierdurch erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers nicht.

2. Der Besteller ist vom Unternehmer deutlich im Sinne eines informierenden und belehrenden Bedenkenhinweises darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine abweichende Ausführung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Herstellervorgaben entspricht.

3. Ein Unternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen anstellen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Verpflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt.

4. Im Falle eines im Bauwerk realisierten Planungs- und Überwachungsmangels steht dem Besteller gegen den Architekten ein Anspruch auf Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung zu. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird.

5. Der bauüberwachende Architekt hat bereits vor dem Einbau von Dachfenstern zu überprüfen, ob sie mit der vereinbarten Sonnenschutzverglasung geliefert wurden.

6. Der Hinweis des Architekten auf die mit einer Sonderkonstruktion verbundenen Folgen (hier: Zugluft durch verstärkten Fugendurchlass) schließt dessen Haftung wegen Planungsmängeln nur dann aus, wenn der Besteller zugleich darüber aufgeklärt wurde, dass die Sonderkonstruktion nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.




IBRRS 2025, 0589
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Auch ein Laienbauherr muss baustellentypische Gefahren (er-)kennen!

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2025 - 7 U 114/23

1. Befindet sich auf der eigenen, nur beschränkt zugänglichen Terrasse des Geschädigten eine Dauerbaustelle, aufgrund derer die Terrassenplatten provisorisch uneben verlegt sind, und kennt der Geschädigte diese Umstände, so liegt je nach Einzelfall - so auch hier - bereits keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor.*)

2. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn - wie hier - das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 206/14, IBRRS 2015, 1111; BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12, IBRRS 2013, 2842; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2025 - 7 U 3/25, IBRRS 2025, 0597).*)

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IBRRS 2025, 0625
VergabeVergabe
Vergabeverfahren aufgehoben: Nachprüfungsverfahren erledigt!

VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2025 - 3194.Z3-3_01-24-60

1. Durch die Erklärung des Auftraggebers, er habe das Vergabeverfahren aufgehoben, erledigt sich das Nachprüfungsverfahren.

2. Die Erledigung des Nachprüfungsantrags hat zur Folge, dass das Nachprüfungsverfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden ist.

3. Den öffentlichen Auftraggeber trifft aus Gründen der Billigkeit insoweit die Kostenlast, wenn er durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens dem Nachprüfungsverfahren die Grundlage entzogen hat und er voraussichtlich im Nachprüfungsverfahren unterlegen wäre.

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IBRRS 2025, 0243
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan darf FeWo-Anzahl begrenzen!

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2025 - 1 KN 1/21

Gemeinden dürfen im sonstigen Sondergebiet Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales Verhältnis setzen.*)

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IBRRS 2025, 0627
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ortsteil oder Splittersiedlung?

VG Hannover, Urteil vom 12.02.2025 - 4 A 1854/23

1. Die Qualität eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weist ein Bebauungszusammenhang dann auf, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, was von der Struktur der betreffenden Gemeinde her beurteilt werden muss (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, IBRRS 2017, 0259; Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434).*)

2. Für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ist danach zu fragen, ob der Bebauungszusammenhang im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits und einer unerwünschten Splittersiedlung andererseits einen Umfang erreicht hat, der seine Fortentwicklung als angemessen erscheinen lässt. Auch Splittersiedlungen können einen Bebauungszusammenhang bilden; was ihnen aber fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht oder die dafür ebenfalls erforderliche organische Siedlungsstruktur.*)

3. Gegenüber einem Ortsteil stellt sich eine Splittersiedlung als eine bloße planlose Anhäufung von Gebäuden dar (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45/14 -, m.w.N., IBRRS 2015, 3588).*)

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IBRRS 2025, 0631
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wann ist ein Mietvertrag sittenwidrig?

AG Zossen, Urteil vom 13.01.2025 - 5 C 63/24

Sittenwidrig ist ein Mietvertrag, der eine nahestehende Person in Erwartung einer zeitnah drohenden Zwangsvollstreckung auf Kosten des zukünftigen Ersteigerers im Besitz der gegenständlichen Wohnung halten soll, ohne dafür einen angemessenen Mietzins zu entrichten, und der im Bewusstsein dessen abgeschlossen worden ist, dass zu dem vereinbarten Mietzins niemals eine vergleichbare Wohnung zu erlangen wäre.*)

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IBRRS 2025, 0641
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Solange Du "nur" in Deiner Wohnung auf Dritte schießt, droht keine sofortige Räumung?!

AG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2025 - 21 C 7/25

1. Die abstrakte Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels (Schusswaffengebrauch im Wohnraum) rechtfertigt für sich genommen noch keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Vermieters bzw. von ihm zu schützenden Personen (andere Hausbewohner) i.S.d. § 940a ZPO.

2. Verfolgt die Antragstellerin eine Regelungsverfügung in Form eines Betretungsverbots der Wohnung samt Schlüsselaustausch und Hinterlegung der Schlüssel bei einem zu bestimmenden Dritten (z.B. Sequester), steht dies in faktischer Wirkung einer Räumungsverfügung gleich, weshalb daran dieselben Maßstäbe wie an eine Räumungsverfügung (§ 940a ZPO) zu stellen sind.

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IBRRS 2025, 0650
ProzessualesProzessuales
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen: Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft!

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VIII ZB 60/24

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht.

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IBRRS 2025, 0626
ProzessualesProzessuales
Behörde darf Anwalt nicht "auflaufen" lassen!

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.01.2025 - 6 B 102/24

Ein Prozessbeteiligter kann erwarten, dass offenkundige Versehen seinerseits, wie das Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs, in angemessener Zeit bemerkt und als Folge der prozessualen oder behördlichen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden.*)

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Online seit 7. März

IBRRS 2025, 0598
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wie wird eine Verurteilung zur Bauhandwerkersicherheit vollstreckt?

KG, Beschluss vom 06.01.2025 - 21 W 45/24

1. Die Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB wird vollstreckt, indem der Unternehmer sich zur Ersatzvornahme ermächtigen und den Besteller zur Zahlung eines hierfür benötigten Vorschusses verpflichten lässt (§ 887 Abs. 1 und 2 ZPO).*)

2. Ist die Verurteilung des Werkbestellers rechtskräftig, kann der Unternehmer die Zahlung des Vorschusses gem. § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst beanspruchen (Abgrenzung zu KG, IBR 2024, 402).*)

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IBRRS 2025, 0624
VergabeVergabe
Bieter insolvent: Nachprüfungsverfahren unzulässig?

OLG Dresden, Beschluss vom 19.12.2024 - Verg 4/24

1. Die Antragsbefugnis entfällt während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens, wenn der antragstellende Bieter das von der Fähigkeit getragene Interesse zur Teilnahme am ausgeschriebenen Auftrag verliert.

2. Für den Insolvenzverwalter eines ursprünglich antragsbefugten Bieters, der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Partei kraft Amtes an die Stelle des Bieters tritt, besteht die Antragsbefugnis nicht ohne Weiteres weiter. Der Insolvenzverwalter hat dafür darzulegen, dass trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Bieters das operative Geschäft weitergeführt werden soll und ein Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung besteht.

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IBRRS 2025, 0613
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung muss hinreichend bestimmt sein!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2025 - 10 B 26/25

1. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.

2. Bei den von den Bewohnern einer Flüchtlingsunterkunft konkret zu erwartenden Geräuschen handelt es sich um typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche, die bei baurechtlicher Betrachtung auch in einem allgemeinen Wohngebiet und erst recht in einem Mischgebiet unter dem Aspekt der Rücksichtnahme grundsätzlich hinzunehmen sind.

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IBRRS 2025, 0630
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Doppelte Umsatzsteuer bei den Nebenkosten?

BGH, Urteil vom 15.01.2025 - XII ZR 29/24

1. Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter die zusätzliche Zahlung des Umsatzsteuerbetrags nur dann vom Mieter verlangen, wenn er selbst tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20, IMR 2021, 66).*)

2. Der Vermieter kann auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 12 a UStG nur dann verzichten, wenn der Mieter Unternehmer ist und die Mieträume für unternehmerische Zwecke nutzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 21.01.2009 - XII ZR 79/07, IMRRS 2009, 0507 = NJW-RR 2009, 593).*)

3. Legt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Vermieter bei der Vermietung von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage der Betriebskostenabrechnung umlagefähige Kostenpositionen zu Grunde, die in der vom Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft erstellten Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG enthalten sind, muss er diese nicht von den darin enthaltenen Umsatzsteueranteilen befreien, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihrerseits nicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG verzichtet hat.*)

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IBRRS 2025, 0622
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Wer ist bei Anschlussleitungen Inhaber der Anlage?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2024 - 11 U 223/23

1. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist. Deshalb besteht kein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Schädiger und der Sachversicherung.*)

2. Verspricht der Versicherer einer Gebäudeversicherung Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt worden sind und definieren die AVB (hier: AWB 87) Leitungswasser als Wasser aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, ist der Versicherungsschutz nicht auf einen Wasseraustritt aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System beschränkt (Anschluss an OLG Bamberg, IMR 2007, 374; Abgrenzung zu OLG Nürnberg, IBR 2021, 212).*)

3. Unter einer Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, die ihre Selbständigkeit nicht bereits dadurch verliert, dass sie Teil einer anderen Anlage ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende und zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörende Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 764).*)

4. Zur Frage, wer bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage Inhaber der Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2021 - III ZR 249/20, Rz. 9, IBRRS 2022, 0292 = IMRRS 2022, 1705; BGH, IMR 2007, 1100 - nur online).*)

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IBRRS 2025, 0637
Beitrag in Kürze
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Heranziehung der Eigentümergemeinschaft zum Straßenbaubeitrag?

OVG Münster, Beschluss vom 18.02.2025 - 15 A 454/23

1. Bei der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags durch den hier angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit, die i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a.F. "an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet" ist. Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, wird der Vorteil allen (Mit-)Eigentümern gemeinsam geboten. Eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile ist nicht möglich.*)

2. Da die Beitragspflicht im Grundstückseigentum und nicht in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurzelt, ist nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beitragspflichtig, sondern jeder einzelne der Wohnungseigentümer.*)

3. Sie haften nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG-NW i.V.m. § 44 Abs. 1 AO und § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Kommune gesamtschuldnerisch.*)

4. Zur Bestimmtheit eines Abgabebescheides hinsichtlich des bzw. der Adressaten, denn es muss ihm entnommen werden können, für wen er bestimmt ist. Das ergibt sich in der Regel, aber wegen der möglichen Verschiedenheit von Bekanntgabe- und Inhaltsadressat nicht zwingend, aus dem Anschriftenfeld.*)

5. Befinden sich unter den zur Beitragszahlung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümern solche, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe aus der Gemeinschaft ausgeschieden waren, kann die Zustellung allenfalls diesen gegenüber ("teilweise") scheitern, sofern nicht noch gemeinschaftliche Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft abzuwickeln sind.*)

6. Die dem Verwalter nach § 27 WEG a.F. eingeräumten Befugnisse dienten gerade dem Zweck, eine vereinfachte wie auch möglichst sichere Abwicklung des Rechtsverkehrs vor allem mit größeren - und dadurch komplexeren - Gemeinschaften zu ermöglichen.*)

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IBRRS 2025, 0632
NotareNotare
Operative oder vermögensverwaltende Tätigkeit einer Immobilien-Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2024 - I-10 W 100/24

Eine Gesellschaft, deren zum Beurkundungszeitpunkt konkret entfaltete Geschäftstätigkeit auf den Erwerb und die Veräußerung von Wohnimmobilien gerichtet ist, ist auch dann schwerpunktmäßig operativ und nicht vermögensverwaltend i.S.v. § 54 Satz 3 GNotKG tätig, wenn sie während der Haltephase Mieteinkünfte erzielt und in dieser Zeit mit der Verwaltung der Wohnungen befasst ist.*)

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IBRRS 2025, 0629
ProzessualesProzessuales
Zuständigkeit für Klage gegen behördliche Streitwertfestsetzung?

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2025 - 11 B 4.24

Für eine Klage gegen eine behördliche Streitwert- und Kostenfestsetzung hinsichtlich der Erstattung von notwendigen Rechtsanwaltskosten im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung gem. § 44b EnWG ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)

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IBRRS 2025, 0623
ProzessualesProzessuales
Kein Anspruch auf Protokollberichtigung nach mündlicher Verhandlung!

VG Augsburg, Beschluss vom 18.12.2024 - 9 K 23.1714

1. Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein solcher Antrag ist jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig; ein danach gestellter Antrag kann aber als Anregung zur Protokollberichtigung behandelt werden.

2. Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. Für die Frage, ob ein Protokoll im Rechtssinne unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist, was nur bei wesentlichen Vorgänge der Verhandlung anzunehmen ist.

3. Eine Protokollberichtigung kann zwar auch eine "Unvollständigkeit" des Protokolls umfassen. In Abgrenzung zum Protokollaufnahmeantrag können dies jedoch nur sprachliche Unvollständigkeiten bei der Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung sein, nicht jedoch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung.

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Online seit 6. März

IBRRS 2025, 0615
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet für unterdimensionierte Entwässerung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022 - 21 U 92/19

1. Ist der Architekt mit der Planung eines Anbaus beauftragt, der nicht als eigenständiges Gebäude konzipiert ist, sondern sich mit dem Bestand zu einem Gebäude zusammenfügen soll, dann wird ein funktionierendes Gesamtgebäude einschließlich hinreichend dimensionierter Entwässerung geschuldet. Dies gilt im Ausgangspunkt unabhängig davon, ob der Architekt mit der Entwässerungsplanung beauftragt ist.

2. Nur ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners entlastet den Architekten (hier verneint).

3. Der Architekt, der den Auftraggeber darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, muss sich vor Ausführung seines Werks grundsätzlich vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten wurden. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass das Entwässerungssystem des Bestands auch auskömmlich für zusätzlich aus dem Anbau abzuleitende Wassermengen ist.

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IBRRS 2025, 0618
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Planungsleistungen freihändig vergeben: Schwerer Vergaberechtsverstoß!

OVG Sachsen, Urteil vom 25.09.2024 - 6 A 118/20

1. Wird der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, eine bestimmte Verdingungsordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation nachzuweisen.

2. Der Zuwendungsgeber darf den Zuwendungsbescheid (teilweise) widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt hat.

3. Die Unterlassung einer EU-weiten Ausschreibung trotz Überschreiten des Schwellenwerts ist ein schwerer Vergaberechtsverstoß. Gleiches gilt für die Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen.

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IBRRS 2025, 0607
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorsorgeschutzabstände als weiche Tabukriterien?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2025 - 14 S 376/24

1. Das BauGB stellt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BauGB) in der Fassung vom 03.07.2023 (n. F.) allein darauf ab, dass die Bekanntmachung des Entwurfs eines Bauleitplans "vor Beginn der Veröffentlichungsfrist" erfolgen muss.*)

2. Für den Beginn der Veröffentlichungsfrist ist der Beginn des Tages der Veröffentlichung (§ 187 Abs. 2 BGB) maßgebend.*)

3. Für die ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BauGB) ist grundsätzlich nicht das ggf. frühere Verteilungs-, sondern das spätere Erscheinungsdatum des Amtsblatts maßgeblich für den Bekanntmachungserfolg.*)

4. Ein Verstoß gegen das Erfordernis, dass die Bekanntmachung "vor Beginn der Veröffentlichungsfrist" erfolgen muss, kann durch die Dauer der auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Veröffentlichung geheilt werden (Übertragung der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 BauGB a. F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 4 BN 36.03, NVwZ 2003, 1391 = IBRRS 2003, 2389).*)

5. Zu Vorsorgeschutzabständen als weiche Tabukriterien in der sachlichen Teilflächennutzungsplanung.*)

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IBRRS 2025, 0619
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse schützt auch Studierende!

AG Kreuzberg, Urteil vom 11.12.2024 - 4 C 5129/24

1. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt nur vor, wenn durch die Anmietung lediglich ein vorübergehender Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass entsteht (etwa Urlaub, Um- oder Neubau der eigentlichen Wohnung), gedeckt werden soll, nicht hingegen, wenn ein allgemeiner Wohnbedarf mangels anderweitiger Bleibe lediglich kurzfristig und vorübergehend befriedigt werden kann.

2. Bei Studierenden ist vorübergehender Gebrauch allenfalls dann anzunehmen, wenn sie die Wohnung nur semesterweise anmieten, da sie sich dann ersichtlich einen Wechsel in eine andere Wohnung nach dem Semester vorbehalten wollen.

3. Der im Mietvertrag vereinbarte Vertragszweck "Studium" lässt nicht per se den Schluss auf einen nur vorübergehenden Gebrauch zu.

4. Der Abschluss eines Kettenmietvertrags mit jeweils kurzer Mietdauer über ein Zimmer in einer Wohnung mit einem Studenten als Mieter ist als Versuch der Umgehung der Mietpreisbremse zu werten.

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IBRRS 2025, 0612
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Heizungsanlage erneuert: Kostenverteilung nach Objektprinzip?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2025 - 2-13 S 42/24

1. Ein Beschluss, die Kosten der Erneuerung einer Heizungsanlage nach dem Objektprinzip zu verteilen, kann sich im Rahmen des weiten Ermessens der Wohnungseigentümer bei der Änderung von Kostenverteilerschlüsseln (§ 16 Abs. 2 WEG) halten.*)

2. Gibt eine Regelung in der Teilungserklärung sinngemäß nur den seinerzeit geltenden Rechtsstand (hier zur Änderung von Kostenverteilerschlüsseln) wieder, steht dies der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen.*)

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IBRRS 2025, 0357
Mit Beitrag
NotareNotare
Nachlassverzeichnis ist Tatsachenbescheinigung!

OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - 33 W 1034/24

1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars übe seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse.*)

2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen.*)

3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.*)

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IBRRS 2025, 0616
SchiedswesenSchiedswesen
Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge trifft den Antragsteller!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2025 - 26 Sch 21/24

1. Auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gilt der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss.

2. Beinhaltet der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch eine Ratenzahlungsvereinbarung und kommt der Schuldner dieser Ratenzahlungsvereinbarung pflichtgemäß nach, so hat regelmäßig der Gläubiger die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen, wenn er trotz fehlender Fälligkeit der ausstehenden Raten einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt und keine Anhaltspunkte dafür darlegt, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht erfüllen wird.

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IBRRS 2025, 0560
ProzessualesProzessuales
Umstrittene Rechtsfrage bleibt offen: Kosten sind gegeneinander aufzuheben!

BGH, Beschluss vom 28.01.2025 - VIII ZB 39/24

1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen.

2. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.

3. Bleibt eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Rechtsfrage offen, ist ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

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Online seit 5. März

IBRRS 2025, 0606
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baugrundrisiko trägt der, der es (vertraglich) übernommen hat!

OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21

1. Für die Verteilung des "Baugrundrisikos" kommt in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an.

2. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung).

3. Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.

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IBRRS 2025, 0611
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kein Vertragsschluss bei Zuschlag mit Änderungen!

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 6 Verg 2/24

1. Vergaberechtsschutz wird grundsätzlich nur in einem bereits begonnenen und noch laufenden Vergabeverfahren gewährt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsinstanz nicht aufgehoben werden. Die Bieter können jedoch die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags feststellen lassen.

2. Ein Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-)Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Entwurf beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss. Ein solches Schreiben ist als Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag), das wiederum vom Bieter anzunehmen ist.

3. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Dieser Vergabeverstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.




IBRRS 2025, 0579
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Gebietserhaltungsanspruch bei "Gemengelagen"!

VG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2025 - 2 B 35/24

1. Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren.

2. Einem "Baugebiet" sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben bzw. den aus dem Planersatzrecht des § 34 BauGB folgenden faktischen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere - den gleichen Vorgaben unterworfene - Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten.

3. Handelt es sich um eine Gemengelage, besteht von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin.

4. Dem Inhaber eines Gewerbebetriebs kann ein Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung zustehen, wenn diese neu hinzutretende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wäre und durch die neu hinzutretende Wohnbebauung vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet würden. Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen.

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IBRRS 2025, 0600
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Pecunia non olet - oder doch?

AG Bottrop, Urteil vom 09.01.2025 - 8 C 284/23

1. Wird der Herausgabeanspruch des Vermieters im Wege der Zwangsräumung durchgesetzt, bedeutet dies keine Erfüllung des Räumungsschuldners i.S.v. § 362 BGB.

2. Eine vorübergehende Nutzungsuntersagung stellt keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar.

3. Tritt in einer Wohnung ein Abwasserschaden auf, der zu unzumutbaren Fäkalgerüchen führt, ist die Miete zu 100% gemindert.




IBRRS 2025, 0494
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Stundung einer Forderung bedarf der Zustimmung beider Seiten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2025 - 2-13 S 12/24

1. Wird eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, liegt darin auch die Feststellung, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig sind.

2. Die Einhaltung der Klagefrist nach § 45 WEG ist eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage.

3. Die Forderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einseitig durch Beschluss ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers (= Schuldner) gestundet werden.

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IBRRS 2025, 0378
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge als Hauptforderung einer Zwangssicherungshypothek eintragungsfähig

OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2024 - 20 W 50/24

1. Der Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Ersuchen i.S. des § 38 GBO. Damit ist der Inhalt des eigentlichen Steuerbescheids als Vollstreckungstitel der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und das Ersuchen ersetzt aus Sicht des Grundbuchamtes den Titel. Hieraus folgt, dass die im Ersuchen als zu besichernd bezeichneten Forderungen - d.h. die Einkommenssteuerforderungen ebenso wie die Zinsen und Säumniszuschläge - beim Vollzug der Eintragung als tituliert zu behandeln sind.*)

2. Im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge sind als Hauptforderung einzutragen bzw. dieser hinzuzurechnen.*)

3. § 197 Abs. 2 BGB greift von vornherein nur insoweit, als die titulierten Ansprüche auf Leistungen gerichtet sind, die nach Unanfechtbarkeit der Anspruchsfeststellung bzw. nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig werden.

4. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 GBO kann auch dann vorliegen, wenn die Gesetzesauslegung des Grundbuchamts rechtlich vertretbar erscheint, z.B. weil - wie hier - andere Obergerichte von derselben Auffassung ausgehen. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage.

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IBRRS 2025, 0608
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Automatische Antwort = Zugangsnachweis für E-Mail?

AG Hanau, Beschluss vom 03.03.2025 - 32 C 226/24

Die automatisierte Rückmeldung an den Absender einer E-Mail, die Adresse werde nicht mehr verwendet und die eingegangene E-Mail nicht weitergeleitet, steht dem Zugang der E-Mail nicht entgegen. Der Absender kann jedoch nebenvertraglich zur Verwendung eines anderen Kommunikationswegs verpflichtet sein.*)




IBRRS 2025, 0340
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Erfordernis der evidenten Erkennbarkeit des Besitzrechts im Klauselerteilungsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - VII ZB 30/23

Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist.*)

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IBRRS 2024, 2558
Mit Beitrag
NotareNotare
Reichweite der Belehrungspflicht gem. § 17 Abs. 1 BeurkG ist Rechtsfrage!

BGH, Urteil vom 08.08.2024 - III ZR 287/23

Worüber gem. § 17 Abs. 1 BeurkG i.R.d. Bestellung einer Grundschuld oder - über § 24 Abs. 1 BNotO - wie bei einer Beurkundung zu belehren ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Tatrichter ohne weiteren Sachvortrag des Klägers zum Inhalt der Belehrung zu beantworten ist.

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IBRRS 2025, 0602
ProzessualesProzessuales
Gehörsverstoß muss "evident" sein!

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - XI ZR 32/24

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

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