Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
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IBRRS 2024, 3277OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2024 - 2 B 54/24
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige überschlägige Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
2. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung einem der Baugebietstypen der BauNVO, so steht wie auch bei festgesetzten Baugebieten den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebiets ein Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (sog. Gebietserhaltungsanspruch).*)
3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.*)
VolltextIBRRS 2024, 3278
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2024 - 8 E 10492/24
1. Der Streitwert i. S. des § 52 Abs. 1 GKG ist darauf bezogen, welchen wirtschaftlichen Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat; daher kommt es für den Streitwert einer auf die Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung und damit auf deren Bestandskraft abzielenden Klage nicht darauf an, dass der Prüfungsumfang auf die engere Frage beschränkt ist, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Nachbarn verletzt.*)
2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage mit dem Ziel der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine sonstige Anlage ist in der Regel auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 empfohlenen Wertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer solchen Baugenehmigung abzustellen (hier: ¼ von 10% der geschätzten Rohbaukosten).*)
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 3258VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2024 - 15 CS 24.1320
1. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird.
2. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
3. Die Nutzung einer Wohnung als Praxis liegt nicht innerhalb deren Variationsbreite, sondern weist eindeutig eine andere Zweckbestimmung auf.
VolltextOnline seit 11. November
IBRRS 2024, 3224OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2024 - 2 A 94/23
1. Durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen sind grundsätzlich auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall keine nachbarlichen Abwehransprüche.*)
2. Einzelfall, in dem aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es aufgrund der Stellplatzsituation zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks das sich eine Straße oberhalb des Bauvorhabens befindet kommen könnte; hier: kein Anlass für die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.*)
3. Hat sich das Verwaltungsgericht wie vorliegend im Rahmen des Ortstermins geschehen einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.*)
VolltextOnline seit 8. November
IBRRS 2024, 3225OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.10.2024 - 1 KN 34/23
1. Auf Antrag eines anerkannten Umweltverbands ist ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben nach Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG zum Gegenstand hat, als Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG einer Vollprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 CN 2.23 -, IBRRS 2024, 2421).*)
2. In einem raumordnungsrechtlich festgelegten großflächigen Vorranggebiet für industrielle Anlagen und Gewerbe dürfen immissionssensible Nutzungen eine industrielle Nutzung durch emittierende bzw. Störfallbetriebe nicht substantiell erschweren.*)
3. Selbst eine vollständige Umgestaltung eines Landschaftsbilds kann unter der Erheblichkeitsschwelle des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleiben, wenn diese sich bei der gebotenen großflächigen Betrachtung durch den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter harmonisch in die umgebende Landschaft einfügt. Dies kann durch eine mittel- bzw. langfristig zu erreichende vollständige Eingrünung des Plangebiets gelingen, wenn die entsprechenden Pflanzvorgaben eine ausreichende Zahl an bis zur möglichen Höhe baulicher Anlagen aufwachsenden Bäumen und zugleich einen hinreichend dichten Unterwuchs vorsehen.*)
4. Bei der Beurteilung der Geeignetheit von CEF-Maßnahmen kommt es für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG auf artspezifische Vernetzungsdistanzen an, sodass sich etwaige Ersatzlebensräume innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden müssen. Bezogen auf Bruthabitate der Feldlerche, die als Zugvogel jedes Jahr einen neuen Brutstandort sucht und sich dabei ohnehin an veränderte lokale Bedingungen - etwa durch Bewuchs - anpassen muss, ist ein größerer Radius anzunehmen. Jedenfalls Entfernungen von bis zu 5 km - ggf. auch mehr - sind daher in der Regel unbedenkllich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 01.08.2024 - 1 MN 75/24, IBRRS 2024, 2975).*)
5. Der Belang des Klimaschutzes ist in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7a, § 1a Abs. 5 BauGB zu berücksichtigen, wo etwaige negative Auswirkungen ins Verhältnis zu den mit der Planung erstrebten Vorteilen gesetzt werden müssen. Klimaschutzgesichtspunkten kommt nicht von vonherein ein Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zu; ein Optimierungsgebot besteht nicht.*)
6. Die Bauleitplanung ist wegen ihres bodenrechtlichen Bezugs kein Instrument, das die Gemeinde berechtigt oder gar verpflichtet, eine allgemeine Klimaschutzpolitik ohne Rücksicht auf die kompetenziellen Grenzen des Bauplanungsrechts zu verfolgen. Bauleitplanerischer Klimaschutz muss sich daher auf die konkrete Art der Bodennutzung - insbesondere die Standortsteuerung - und die Gestaltung baulicher Anlagen beziehen, wobei die Grenzen des Fachrechts zu beachten sind.*)
7. Wie intensiv die Gemeinde ihre Planung mit Blick auf den Klimaschutz hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Lokalklima sowie ihrer Standortwahl untersuchen muss, hängt insbesondere von der Art der konkreten Planung ab, erfordert aber auch im Fall einer energie- und/oder verkehrsintensiven Anlage im Außenbereich nicht zwingend eine zahlenmäßige Bilanzierung der Auswirkungen, sondern kann sich auf deren verbale Beschreibung beschränken. Die zu § 13 KSG ergangene Rechtsprechung des BVerwG auf der Ebene der Vorhabenzulassung ist insoweit nicht übertragbar.*)
VolltextOnline seit 7. November
IBRRS 2024, 3178OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2024 - 1 KN 2/20
1. Ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen (Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers) hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich.
2. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
3. Nicht erforderlich sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung zu verlangen.
4. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
5. Soweit der teilweise Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen auch außerhalb eines sonstigen Sondergebiets zulässig wäre, gilt die erst Recht in einem sonstigen Sondergebiet.
6. Ein Nachweis, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde tatsächlich eintreten wird, ist nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Ausschluss.
7. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
VolltextOnline seit 6. November
IBRRS 2024, 3180VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2024 - 2 N 22.248
1. Verfügt die erlassende Gemeinde über ein eigenes Amtsblatt, müssen Bekanntmachung zwingend in diesem erfolgen; ein Rückgriff auf andere Bekanntmachungsarten (hier: Aushang an der Amtstafel des Rathauses) ist nicht möglich.
2. Bei einer fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke durch eine Gemeinbedarfsfläche sind nach ständiger Rechtsprechung an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Plangeber hat dabei in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums sowie das Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen zu beachten und muss daher insbesondere prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet.
VolltextIBRRS 2024, 3214
BGH, Urteil vom 24.10.2024 - III ZR 48/23
1. Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BayGO in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss übertragen ist.*)
2. Die Gemeinde ist nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des (entscheidungsreifen) Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde nicht gehindert, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23.01.1992 - III ZR 191/90, IBRRS 1992, 0705).*)
VolltextOnline seit 5. November
IBRRS 2024, 3177VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2024 - 1 CS 24.1074
1. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar hinnehmen.
2. Bei einem Schwimmbecken mit Terrasse kann es sich um eine untergeordnete Nebenanlage handeln, die in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist.
VolltextIBRRS 2024, 3183
VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2024 - 6 K 5515/23
1. Wendet sich der Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage gegen belastende Nebenbestimmungen zu einer ihm erteilten Genehmigung, so ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, wenn sich die Rechtslage seit der letzten Behördenentscheidung zugunsten des Betreibers geändert hat (hier: Änderung der Rechtslage zur Sicherheitsleistung).*)
2. Auch bei einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme in Form einer Ökokontomaßnahme muss die Wirkung der Kompensationsmaßnahme grundsätzlich so lange andauern, wie der Eingriff in die Natur besteht. Entscheidet sich der Verursacher für eine Kompensationsmaßnahme, die einer dauerhaften Pflege bedarf, um als solche bestehen zu bleiben, ist eine Befristung der Pflege aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht geboten.*)
VolltextIBRRS 2024, 3175
VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2024 - 12 CS 24.1190
1. Eine Zweckentfremdung liegt nach Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS) nicht vor, wenn Wohnraum nicht länger als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.*)
2. Dies gilt - in den Grenzen der Leerstandsregelung des Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZeS) - nicht nur für Privateigentümer, sondern auch für gewerbliche Eigentümer und Vermieter, die - ohne die Wohnung selbst zu bewohnen - diese übergangsweise bis zum endgültigen Bezug bis zu acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung anbieten.*)
3. Zwischen beiden Personengruppen bestehen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre. Die Zielsetzung des Zweckentfremdungsrechts, Wohnraum zu erhalten, wird in beiden Fällen durch die zeitlich untergeordnete Vermietung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung nicht gefährdet.*)
VolltextOnline seit 4. November
IBRRS 2024, 3169VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24
Dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur einen Betrieb erlaubt, durch den die Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden, genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten; dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden (Änderung der Senatsrechtsprechung).*)
VolltextIBRRS 2024, 3157
VG Schleswig, Urteil vom 15.10.2024 - 8 A 180/21
1. Der Bestandsschutz endet, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist unter anderem der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne von § 29 BauGB neu stellt. Die Genehmigungsfrage stellt sich stets (auch) bei einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB neu. Eine solche Nutzungsänderung liegt vor, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen.
2. Andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten nicht nur, wenn andere Vorschriften für die neue Nutzung maßgeblich sind, sondern auch, wenn sich aus derselben Norm abweichende Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Nutzung ergeben können. Dabei kommt es für die Beurteilung, welche Nutzung von einer vorhandenen Genehmigung gedeckt ist, maßgeblich auf den Text der Baugenehmigung sowie auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen und den Inhalt des Bauantrags, insbesondere die Bau- und Betriebsbeschreibung an
3. Dementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, eine (erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf.
VolltextOnline seit 31. Oktober
IBRRS 2024, 3145VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2024 - 9 ZB 24.307
1. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bestimmung der Abstandsflächen sehen im Fall einer Hanglage keine modifizierten Bestimmungen vor. Der Unterschied des Geländeniveaus wird abstandsflächenrechtlich durch eine Projektion der Wandhöhe auf eine fiktive Waagrechte bereits berücksichtigt. Diese Projektion führt hangabwärts gemessen zu einem vergrößerten Mindestabstand.
2. Eine planerische Absicht, Nachbarinteressen zu wahren, kann nicht schon aus den topographischen Besonderheiten einer Hanglage abgeleitet werden.
VolltextIBRRS 2024, 3181
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.10.2024 - 5 K 448/21
1. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme nur dann, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt. Es muss ein erheblicher Eingriff in die Interessen des Dritten vorliegen.
2. Zum Kreis der geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.
VolltextOnline seit 30. Oktober
IBRRS 2024, 3143VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2024 - 2 ZB 23.1899
1. Wer Baudenkmäler verändern will, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
2. Das Erhaltungsinteresse für ein Einzelbaudenkmal besteht grundsätzlich als Ganzes. Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt.
3. Sind mit den zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen insgesamt gravierende, verunklarende Eingriffe in die historische Bausubstanz verbunden, kann das Denkmal in besonders unästhetischer und unerträglicher Weise beeinträchtigt werden.
VolltextOnline seit 29. Oktober
IBRRS 2024, 3094OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 A 10137/24
1. Der Beginn der Bearbeitungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 und 3 LBauO, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt, wenn nicht über den Bauantrag entschieden worden ist (§ 66 Abs. 5 Satz 5 LBauO), setzt die förmliche Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Behörde voraus (§ 66 Abs. 5 Satz 1 LBauO); die materielle Vollständigkeit der Bauunterlagen reicht insoweit auch bei einem pflichtwidrigen Unterlassen der Feststellung nicht aus.*)
2. Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden kann, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.*)
3. Die Verpflichtungserklärung für die Eintragung der Baulast ist vom Horizont eines objektivierten aktenkundigen Vertreters der Bauaufsichtsbehörde auszulegen; maßgeblich sind hierbei nur Umstände, die wenn nicht im Text der Baulast oder der Verpflichtungserklärung oder in zu deren Inhalt erklärten Karten oder Zeichnungen enthalten zumindest schriftlich oder zeichnerisch dokumentiert sind.*)
4. Die Baulast als Instrument zur öffentlich-rechtlichen Sicherung von Zuständen als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens begründet unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen der beteiligten Grundstückseigentümer rechtliche Verpflichtungen nur im öffentlichen Interesse und nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.*)
5. Störungen in dem der Bestellung einer Baulast zugrundeliegenden privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baulast; im Falle einer Unwirksamkeit des zivilrechtlichen Grundverhältnisses kommen hierfür etwa bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Begünstigten, gerichtet auf die Vornahme der zum Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast notwendigen Handlungen, in Betracht.*)
VolltextOnline seit 28. Oktober
IBRRS 2024, 2449VGH Bayern, Urteil vom 15.07.2024 - 12 B 23.2195
1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)
2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrages in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)
3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum"; es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)
VolltextIBRRS 2024, 3099
VG Schleswig, Beschluss vom 11.10.2024 - 8 B 19/24
1. Die Wirkungen einer Zurückstellung können nicht über die Wirkungen einer Veränderungssperre hinausgehen. Eine Zurückstellung ist deshalb bei Vorhaben nicht möglich, die nach § 14 Abs. 3 BauGB von einer Veränderungssperre unberührt bleiben.
2. Ist eine beim Inkrafttreten der Veränderungssperre beziehungsweise dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides ausgeübte Nutzung nicht förmlich genehmigt, aber materiell legal, so ist die Nutzung nach § 14 Abs. 3 BauGB vor der Veränderungssperre geschützt.
3. Ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher - offensichtlicher - Bestandsschutz entsteht bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine durchgängig rechtswidrige Nutzung kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen.
4. Bei Ferienwohnungen - die typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind - handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
5. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).
VolltextOnline seit 25. Oktober
IBRRS 2024, 3096OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 483/23
Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn ein Objekt zur Überlassung von Wohnraum genutzt wird und diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Grundstückseigentümer ist Zustandsstörer und demnach richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
VolltextIBRRS 2024, 3105
VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2024 - 12 B 5770/23
Wenn in der Nebenbestimmung einer Baugenehmigung entsprechend § 77 Abs. 6 Satz 2 NBauO geregelt ist, dass die bauliche Anlage - hier eine Veranstaltungshalle - vor der angeordneten Schlussabnahme nicht genutzt werden darf, stellt diese Nebenbestimmung die Genehmigung der Nutzung unter eine aufschiebende Bedingung. Die bauliche Anlage wird ohne die erforderliche Baugenehmigung - formell illegal - genutzt, wenn die angeordnete Schlussabnahme noch nicht erfolgt ist.*)
VolltextOnline seit 24. Oktober
IBRRS 2024, 3095OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2024 - 7 B 469/24
1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist. Das gilt insbesondere, wenn die Ordnungsverfügung dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen dient.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
3. Die Bauordnungsbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die als zweiter Rettungsweg geplanten Notleitern den gesetzlichen Anforderungen an den zweiten Rettungsweg genügen oder ob es anderer - sei es temporärer, sei es endständiger - Maßnahmen bedarf, um eine Rettung der Bewohner im Brandfall zu ermöglichen.
VolltextIBRRS 2024, 3093
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2024 - 1 A 10251/24
1. Der raumordnerische Entscheid (§ 15 Abs. 1 ROG, § 17 LPlG) ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine verwaltungsinterne gutachterliche Stellungnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen.*)
2. Der Zielabweichungsbescheid (§ 6 Abs. 2 ROG) entfaltet zwar Regelungswirkung, jedoch bezieht sich diese nicht auf einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Feststellung, dass bestehende Ziele der Raumordnung einer bestimmten Planung oder Maßnahme nicht entgegenstehen.*)
3. Eine mögliche mittelbare faktische Begünstigung eines Wettbewerbers dergestalt, dass aufgrund eines raumordnerischen Entscheids oder eines Zielabweichungsbescheids ein Planungsträger rechtlich nicht (länger) an einer ein konkretes Vorhaben überhaupt erst ermöglichenden Bauleitplanung gehindert ist, stellt bei sachgerechter normativer Abschichtung der Verantwortungsbereiche keine dem Träger der Raumordnung zurechenbare Vorteilsgewährung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.*)
VolltextOnline seit 23. Oktober
IBRRS 2024, 3082OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2024 - 7 A 517/23
1. Die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO-NW 2018 werden durch die Regelung in § 14 BauO-NW 2018 nicht inhaltlich erweitert, sondern lediglich konkretisiert.
2. Bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW 2018 und Ziff. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Ziff. 2 ergibt sich, dass bei einem Brand die Ausbreitung von (Kalt-)Rauch zu verhindern bzw. zu begrenzen ist.
3. Die VV TB NRW verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
4. Brandschutzgitter müssen dichtschließend sein.
VolltextOnline seit 22. Oktober
IBRRS 2024, 3075VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1099
1. Eine bestandskräftige Baugenehmigung hat Legalisierungswirkung. Die durch Aufbringen einer Dämmung bedingte Erhöhung des Daches um 37 cm rechtfertigt kein bauaufsichtliches Einschreiten.
2. Stimmt der Nachbar einem Bauvorhaben explizit zu, bindet dies auch seinen Rechtsnachfolger. Dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein.
3. Eine fehlende Abstandsflächenübernahme des Nachbarn führt nicht zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung.
VolltextOnline seit 21. Oktober
IBRRS 2024, 3068VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2024 - 1 ZB 23.2080
1. Ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
3. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Graben, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
4. Eine unbebaute Fläche ist – als Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint.
VolltextIBRRS 2024, 2639
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 20 A 726/20
1. Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178).*)
2. Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 --, NVwZ 2000, 1178). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28.10.2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein.*)
3. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gem. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen.*)
VolltextOnline seit 18. Oktober
IBRRS 2024, 3053BVerwG, Beschluss vom 23.09.2024 - 4 B 13.24
Verwaltung und Gerichte werden den grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nur dann gerecht, wenn ihre Entscheidungen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und auch, wenn einschlägig, - im Sinne eines "redlichen Verhaltens" - den ungeschriebenen Grundsätzen fairer Verfahrensgestaltung und den Prinzipien von Treu und Glauben.
VolltextIBRRS 2024, 3025
VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1102
1. Die Zustimmung des Nachbarn bindet auch seinen Rechtsnachfolger, dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Es handelt sich um eine grundstücksbezogene und damit dinglich wirkende Nachbareinverständniserklärung. In materieller Hinsicht bedeutet die Zustimmung einen Verzicht auf sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte, die dem Nachbarn aufgrund nachbarschützender Vorschriften gegen das Vorhaben zustehen könnten.
2. Eine mit Zustimmung des Nachbarn erteilte bestandskräftige Baugenehmigung und eine von der Baugenehmigung gedeckte tatsächliche Ausführung schafft Tatsachen, die unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes, der Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - insbesondere nach Jahrzehnten - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
VolltextOnline seit 17. Oktober
IBRRS 2024, 3024VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2024 - 1 CS 24.1449
1. Die Unwirksamkeit eines Bebauungsplan für Neubaubereiche wegen unzulässiger Aufstellung im beschleunigten Verfahren führt nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtplanung, soweit die Planbereiche klar abgegrenzt sind, der Bebauungsplan insoweit teilbar ist und auch von einem Willen der Gemeinde ggf. nur den Bestandsbereich zu überplanen, auszugehen ist.
2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind (soziale) Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Vorschrift ermöglicht es, solche Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie dient der einzelfallbezogenen "Feinabstimmung".
3. Soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (hier bejaht für eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge).
VolltextOnline seit 16. Oktober
IBRRS 2024, 3019OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2024 - 3 L 129/24
Zur fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, das zugleich einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf.*)
VolltextOnline seit 15. Oktober
IBRRS 2024, 2997OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.09.2024 - 12 MS 105/24
1. Eine zur Beweissicherung anlässlich der Errichtung und des Betriebs einer WEA bestimmte Grundwassermessstelle ist nach der Niedersächsischen Bauordnung baugenehmigungspflichtig.*)
2. Eine auf Grund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuschließende, erforderliche weitere Genehmigung - hier Baugenehmigung - ist grundsätzlich von einem erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auch dann umfasst, wenn sie dort nicht ausdrücklich erwähnt ist oder ihre Voraussetzungen von der Behörde nicht (vertieft) geprüft wurden.*)
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