Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
IBRRS 2002, 0439
BGH, Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 107/01
Das Urteil eines Berufungsgerichts ist aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, der erkennen läßt, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
VolltextIBRRS 2002, 0353
BGH, Beschluss vom 21.03.2002 - IX ZB 48/02
a) Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz (hier: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aussetzen.*)
b) Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn durch die weitere Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. In aller Regel kann dies ohne eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der Rechtsbeschwerde nicht angenommen werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0323
BGH, Beschluss vom 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Rechtsbeschwerden können wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0348
BGH, Beschluss vom 12.03.2002 - IX ZR 220/01
Zur Art der erforderlichen Kontrollmaßnahmen für den Fall, daß der Sendebericht über ein Faxschreiben mit fristgebundenem Inhalt keine Empfängerkennung ausweist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0354
BGH, Urteil vom 11.03.2002 - II ZR 32/00
Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag.
VolltextIBRRS 2002, 0319
BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2002, 0426
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 193/01
Erstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner Berufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.*)
VolltextIBRRS 2002, 0440
BGH, Beschluss vom 28.02.2002 - IX ZB 129/00
Sofern der Streitgegenstand nur die Feststellung zur Konkurstabelle war, richtet sich der Streitwert gem. § 148 KO nach der auf die streitige Forderung voraussichtlich entfallenden Quote.
VolltextIBRRS 2002, 0320
BGH, Beschluss vom 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
Zur Frage des Beschwerdewertes im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB.
VolltextIBRRS 2002, 0360
BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 296/00
Ein Grundurteil über den mit der Teilklage verfolgten Zahlungsanspruch kann, wenn der Beklagte hinsichtlich des Restes negative Feststellungswiderklage erhoben hat, nur zugleich mit einem Endurteil über die Widerklage ergehen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0394
BGH, Urteil vom 20.02.2002 - VIII ZR 228/00
Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (im Anschluß an BGHZ 120, 329).*)
VolltextIBRRS 2002, 0451
OLG Dresden, Beschluss vom 20.02.2002 - 8 W 1980/01
Die Streitwertfestsetzung im selbstständigen Beweisverfahren ist auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung behaupteten Tatsachen und dem von ihm verfolgten Anspruch vorzunehmen. Diesbezüglich kann auch auf spätere, besser fundierte Erkenntnisquellen (z.B. Sachverständigengutachten) abgestellt werden; auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt es nicht entscheidend an. Werden im Ergebnis der Begutachtung nicht alle vom Antragsteller behaupteten Mängel festgestellt, so ist der Streitwert hinsichtlich der nicht erweislichen Mängel zu schätzen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0390
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2002 - Verg 33/01
Zu den Fragen, wann ein Antragssteller gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten hat und welchen Umfang diese Kostentragungspflicht hat.
VolltextIBRRS 2002, 0461
BGH, Urteil vom 19.02.2002 - VI ZR 394/00
Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift.*)
VolltextIBRRS 2002, 0343
KG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 U 18/01
Ein Urteil unter dem Vorbehalt eines Zurückbehaltungsrechts ist nicht zulässig.*)
VolltextIBRRS 2002, 0392
BGH, Urteil vom 14.02.2002 - VII ZR 363/01
Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfertigt es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 0404
BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - 1 Z AR 6/2002
Zur Frage des Erfüllungsortes bei Malerarbeiten an einem Bauwerk.
VolltextIBRRS 2002, 0377
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - VIII ZR 185/00
Zu den Anforderungen an eine Substantiierung des Vorbringens eines Unternehmenskäufers, der erworbene Betrieb sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsunfähig gewesen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0372
BGH, Urteil vom 24.01.2002 - VII ZR 196/00
a) Aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.*)
b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.*)
c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0407
BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002 - 4 Z SchH 9/01
Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen Frist hat die Antragsgegnerin ihr Recht auf Schiedsrichterernennung verloren, da gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Fristablauf der Schiedsrichter auf Antrag der betreibenden Partei durch das Gericht zu bestellen ist.
VolltextIBRRS 2002, 0449
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 W 34/01
Zu den Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit eines Beweisbeschlusses, auch unter dem Gesichtspunkt einer außerordentlichen Beschwerde (§§ 252, 355 Abs. 2 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2002, 0331
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2001 - 1 Sch 13/01
Ein Berichtigungsschiedsspruch, der eine Änderung im Willen des Schiedsgerichts enthält, ist wegen fehlender Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2002, 0334
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 10 SchH 3/01
1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinsichtlich des erstgenannten Ablehnungsgrundes ist ergänzend auf die Grundsätze abzustellen, die für die Ablehnung eines Richters gelten.*)
2. Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf berufliche und wirtschaftliche Berührungspunkte zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem Geschäftsführer einer Streitpartei (hier: verneint).*)
VolltextIBRRS 2002, 0389
BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00
Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0395
BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 440/00
Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im einzelnen so genau zu bezeichnen, daß kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.*)
VolltextIBRRS 2002, 0436
BGH, Beschluss vom 29.11.2001 - II ZB 13/01
Der Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens.
VolltextIBRRS 2002, 0457
BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01
Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers.*)
VolltextIBRRS 2002, 0315
BGH, Urteil vom 03.04.2001 - XI ZR 120/00
Die Beweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der Darlehensgläubiger auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner in notarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangsvollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des Darlehens zu erteilen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79, WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756).*)
VolltextIBRRS 2002, 0460
BGH, Beschluss vom 01.02.2001 - V ZB 49/00
a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grundbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her.*)
b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wird.*)
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