Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Historie aktueller Urteile
Hiermit können Sie auch ältere Urteile, die Sie vielleicht verpasst haben, anzeigen lassen.

Woche vom:
Datenbestand

Derzeit 132.431 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 301 Urteile neu eingestellt, davon 0 aktuelle.

Über 41.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.

Urteile in allen Sachgebieten

Zeige Urteile 1 bis 50 von insgesamt 142 im November 2024

IBRRS 2024, 3412
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schriftform vereinbart: WhatsApp-Nachricht reicht!

OLG München, Urteil vom 11.11.2024 - 19 U 200/24

1. Textnachrichten oder Attachments in Gestalt von Textverarbeitungs- oder PDF-Dateien oder ausreichend guter Fotos per WhatsApp wahren bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies gilt nicht bei WhatsApp-Sprachnachrichten oder Video- oder Audio-Attachments.*)

2. Eine Willenserklärung kann auch mittels Zeichen kundgetan werden, d.h. auch durch digitale Piktogramme - wie Emojis. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung.*)

3. Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur können sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen.*)

4. Emojis bergen die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen "Emoji-Soziolekt" beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiert.*)

5. Zu Bestimmung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender gegebenenfalls Emoji-Lexika zurate ziehen. Hinweise auf das Verständnis eines Emojis können auch aus dem Begleittext folgen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3371
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Ingebrauchnahme nach Aufbau: Gerüstbauarbeiten abgenommen!

LG Darmstadt, Urteil vom 08.11.2024 - 19 O 98/22

1. Ein Gerüstbauvertrag ist ein typengemischter Vertrag, der mit- und werkvertragliche Elemente aufweist.

2. Die Werkleistung bezieht sich bei einem Gerüstbauvertrag auf den Aufbau des Gerüsts. Die Abnahme ist bei der Ingebrauchnahme nach Aufbau anzunehmen.

3. Wer über neun Jahre hinweg ein Baugerüst am Haus stehen hat und jährlich unbeanstandet Abschlagsrechnungen begleicht, die die Gerüstfläche ausweisen, kann nicht nach Abbau des Gerüsts im Abrechnungsprozess einwenden, die Gerüstfläche habe nicht zugetroffen. Ein solcher Einwand verstößt gegen Treu und Glauben.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3373
WerkvertragWerkvertrag
Gedrosselter Energiespeicher = mangelhafter Energiespeicher!

LG Darmstadt, Urteil vom 08.11.2024 - 19 O 73/24

Wird die Kapazität eines Energiespeichers per Fernwartung auf 70% der Maximalkapazität heruntergefahren, liegt darin ein Mangel der Werkleistung bzw. Sache.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3354
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Kann eine Konzession während ihrer Laufzeit geändert werden?

EuGH, Urteil vom 07.11.2024 - Rs. C-683/22

1. Art. 43 der Richtlinie 2014/23/EU (…) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber eine Konzession während ihrer Laufzeit in Bezug auf die Person des Konzessionsnehmers und den Konzessionsgegenstand ändern kann, ohne ein neues Konzessionsvergabeverfahren durchzuführen, sofern diese Änderung nicht unter Art. 43 Abs. 5 dieser Richtlinie fällt und der öffentliche Auftraggeber die Gründe dargelegt hat, aus denen er der Auffassung war, dass er zur Durchführung eines solchen Verfahrens nicht verpflichtet sei.*)

2. Art. 43 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der öffentliche Auftraggeber eine Konzession während ihrer Laufzeit ändern kann, ohne die Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers beurteilt zu haben, wenn diese Änderung weder unter Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d Ziff. ii noch unter Art. 43 Abs. 5 dieser Richtlinie fällt. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, die Regeln festzulegen, die es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, einzuschreiten, wenn der Konzessionsnehmer während der Durchführung des Konzessionsvertrags eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen hat oder begangen haben soll, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3283
SchiedswesenSchiedswesen
Verfahrensverstöße eines Schiedsrichters sind kein Befangenheitsgrund!

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2024 - 102 SchH 135/24

1. Für die Beurteilung der Ablehnung eines Schiedsrichters gelten trotz unterschiedlicher gesetzlicher Fassungen im Schiedsverfahren im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Befangenheit eines staatlichen Richters.

2. Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn vom Standpunkt einer Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des (Schieds-)Richters zu erregen. Rein subjektive Vorstellungen sind dabei nicht maßgeblich. Nicht erforderlich ist, dass der (Schieds-)Richter tatsächlich befangen ist; bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität soll vermieden werden.

3. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr ein berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassender Umstand bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Ein Ablehnungsgesuch kann aber auch auf früher bekannte und noch nicht geltend gemachte Umstände gestützt werden, wenn die Partei aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände in der Summe die Besorgnis herleiten möchte oder wenn die Umstände einen engen Zusammenhang zu den weiteren, nicht verwirkten Ablehnungsgründen dergestalt aufweisen, dass sie als Teilakte eines Gesamttatbestandes aufgefasst werden können.

4. Gibt es keine Regelung in der Schiedsordnung (hier: SOBau 2009) oder Parteivereinbarung, ist ein Schiedsgericht ohne Weiteres nicht zur Protokollierung verpflichtet.

5. Weder aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht zu bestimmten Punkten (vorläufig) die Einschätzungen zur Sach- und Rechtslage nicht teilt, noch aus dem Umstand, dass das (Schieds-)Gericht solche Einschätzungen geäußert hat, noch aus dem Umstand, dass diese (vorläufigen) Einschätzungen nicht in einer Weise begründet wurden, die alle vom Antragsteller vorgetragenen Umstände ausdrücklich erwähnt und widerlegt, lässt sich grundsätzlich eine Voreingenommenheit des Schiedsrichters ableiten.

6. Verfahrensverstöße (hier: unterschiedlicher Umgang mit Fristverlängerungsanträgen), die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Lediglich qualifizierte Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der (Schieds-)Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3252
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufforderung zur Mängelbeseitigung "nach Absprache": Wann tritt Verzug ein?

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2024 - 2 U 93/24

1. Nach Abnahme des Werks kommt der Eintritt des Verzugs mit der Herstellungsverpflichtung nicht mehr in Betracht.*)

2. Der Verzug mit der Nacherfüllungsverpflichtung gem. § 634 Nr. 1, § 635 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus. Fordert der Besteller den Unternehmer auf, den Mangel "schnellstmöglich, spätestens bis zum ..." zu beseitigen, können darin eine befristete Mahnung ("schnellstmöglich") und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ("spätestens bis zum ...") liegen.*)

3. Verbindet der Besteller ein solches Nachbesserungsverlangen mit der Maßgabe, Termine unter Einhaltung einer Vorlaufzeit mit ihm abzusprechen, kann dies geeignet sein, die Frist für den Eintritt der Mahnung hinauszuschieben.*)

4. Zur Frage der Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz wegen eines werkmangelbedingten Nutzungsausfallschadens ("erweitertes Leistungsinteresse").*)

5. Ein Schadensersatzanspruch wegen werkmangelbedingten Nutzungsausfalls gem. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Bestellers ausgeschlossen sein, wenn der Besteller ihm bekannte Mängel dem Unternehmer nicht anzeigt, die jener vor Schadenseintritt beseitigt hätte.*)




IBRRS 2024, 3366
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Feuchter Keller eines Altbaus kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch den Mieter!

AG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2024 - 30 C 90/23

Feuchtigkeit in einem Keller eines im Jahre 1896 errichteten Hauses ist in der Regel kein wichtiger Grund, der für sich allein eine fristlose Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB rechtfertigt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3367
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Exzessives Rauchen führt zu Schadensersatz!

LG Neuruppin, Urteil vom 30.10.2024 - 4 S 30/24

1. Die formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel mit dem Wortlaut "Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen." regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel (so auch AG Charlottenburg, IMR 2024, 98, und AG Hamburg, IMR 2023, 182).

2. Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsabschluss verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (vgl. BGH, IMR 2024, 185).

3. Zur Beseitigung der von ihm zu vertretenden Schäden an der Mietsache ist der Mieter auch ohne vertragliche Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen heranzuziehen.

4. Selbst übermäßiges Rauchen kann als vertragsgemäß angesehen werden, jedoch nur solange sich die Spuren durch (einfache) Schönheitsreparaturen beseitigen lassen.

5. Das Rauchen in einer Mietwohnung geht jedoch über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

6. Dies ist zu bejahen, wenn der Putz an den Wänden teilweise erneuert werden muss.

7. Der Mieter schuldet Ersatz des Mietausfalls bis zum zügigen Abschluss der Renovierung.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3323
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Von WKA ausgehende Beeinträchtigungen sind konkret vorzutragen!

OVG Schleswig, Urteil vom 30.10.2024 - 5 KS 5/23

1. Kein atypischer Sonderfall i.S.d. § 249 Abs. 10 BauGB (optisch bedrängende Wirkung).*)

2. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots.*)

3. Eine allgemeine Aufzählung von Stichworten, welche vielfältigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen ausgehen, genügt nicht, um damit einen Tatsachenkomplex im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG in das Verfahren einzuführen.*)

4. Die Präklusionswirkung von § 6 UmwRG beschränkt sich nicht auf umweltbezogene Einwendungen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3344
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch Flächennutzungspläne können funktionslos werden!

VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2024 - 1 ZB 23.1194

1. Soweit Anlagen nicht genehmigungsbedürftig sind und auch nicht (bestandskräftig) genehmigt wurden, widersprechen sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei "bloßer" materieller Illegalität.

2. Entsprechend den für Bebauungspläne entwickelten allgemeinen Grundsätzen können Darstellungen eines Flächennutzungsplans wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse ebenfalls funktionslos werden. Dies gilt dann, wenn die (tatsächliche) Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maß zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3294
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Typengemischter Vertrag: Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit?

KG, Beschluss vom 29.10.2024 - 21 U 52/24

1. § 650f BGB findet auf einen typengemischten Vertrag Anwendung, wenn er jedenfalls seinem Schwerpunkt nach ein Bauvertrag ist. Für diese Einordnung kommt es nicht auf die quantitative Bewertung der einzelnen Leistungen, sondern eine qualitative Gesamtbeurteilung an.*)

2. Richtet sich in einem Vertrag mit Elementen von Kauf- und Werkvertrag die Vergütung des Leistungserbringers – insbesondere ihre Fälligkeit – nach dem Werkvertragsrecht, so spricht dies dafür, auch den Sicherungsanspruch des Bauunternehmers aus § 650f auf den Vertrag anzuwenden.*)

3. § 286 ZPO verpflichtet das Gericht zu einer umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei es die erforderliche Überzeugung aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu schöpfen hat. Dabei ist das Gericht nicht durch den Inhalt der Protokollierung begrenzt.*)




IBRRS 2024, 3398
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wann ist ein Grundstück erschlossen?

VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2024 - 6 ZB 24.1040

1. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlicher Weise, d.h. in einer auf die bauliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichtete Funktion die Zugänglichkeit vermittelt.

2. Die Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks hängt in erster Linie davon ab, welche Anforderungen an die Form der Erreichbarkeit zu stellen sind. Dies wird wesentlich vom Bebauungsrecht bestimmt. Fehlen besondere planerische Festsetzungen richten sich die bebauungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in beplanten wie unbeplanten Gebieten im Grundsatz nach dem jeweiligen (festgesetzten oder faktischen) Gebietscharakter.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3324
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Keine Ausforschung im selbständigen Beweisverfahren!

LAG Hamm, Beschluss vom 28.10.2024 - 9 Ta 319/24

1. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist zwar bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, wobei es aber gerade nicht lediglich auf den inneren Willen eines der beiden Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert.*)

2. Auch im selbständigen Beweisverfahren muss das Beweisthema jedenfalls soweit substantiiert sein, dass der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar ist. Ist dies nicht der Fall, würde im Rahmen der Zeugenvernehmung eine typische Ausforschung betrieben, anhand derer die anspruchsbegründenden Tatsachen erst in Erfahrung gebracht würden.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3270
ProzessualesProzessuales
RA-Tätigkeit in Partnerschaft mbB führt zum Ausschluss als Richter!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.10.2024 - 6 LB 15/24

1. Ein Richter ist kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen in Sachen, in denen er u. a. als Prozessbevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder gewesen ist.

2. Die einer aus Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft uneingeschränkt erteilten Prozessvollmacht führt dazu, dass sämtliche in der Kanzlei der Partnerschaft tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen als Prozessbevollmächtigte der Kläger bestellt werden.

3. Bereits der Tatbestand der Bestellung und die damit einhergehende Befugnis, für den Vollmachtgeber aufzutreten, genügt, um einen gesetzlichen Ausschluss eines Richters anzunehmen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob dieser in der Vertretereigenschaft tatsächlich tätig geworden ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3269
ProzessualesProzessuales
Nicht signierte eidesstattliche Versicherung hat nur geringe Beweiskraft!

VG Göttingen, Beschluss vom 24.10.2024 - 8 C 34/24

Einer ausschließlich elektronisch ohne qualifizierte Signatur unterzeichneten eidesstattlichen Versicherung kommt nur eine geringe Beweiskraft zu.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3275
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Zusatz „oder gleichwertig“ bei technischen EU-Spezifikationen zulässig?

EuGH, Urteil vom 24.10.2024 - Rs. C-513/23

Art. 42 Abs. 3 b der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die von öffentlichen Auftraggebern in allen Fällen, in denen die in den Auftragsunterlagen dargelegten technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale Normen formuliert sind, mit denen europäische Normen (…) umgesetzt werden, den Zusatz „oder gleichwertig“ verlangt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3214
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtspflichtverletzung durch verzögerte Entscheidung über Bauantrag?

BGH, Urteil vom 24.10.2024 - III ZR 48/23

1. Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BayGO in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss übertragen ist.*)

2. Die Gemeinde ist nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des (entscheidungsreifen) Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde nicht gehindert, gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23.01.1992 - III ZR 191/90, IBRRS 1992, 0705).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3331
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Arbeitsüberlastung = Fristverlängerung?

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - IV ZB 20/24

An die Darlegung eines erheblichen Grunds für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grunds aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung oder Glaubhaftmachung bedarf.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3416
ProzessualesProzessuales
Weiterleitung per Post macht Antrag nicht formunwirksam!

BGH, Beschluss vom 23.10.2024 - XII ZB 411/23

1. Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130d Satz 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist.*)

2. Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3174
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Bau-)Werk urheberrechtlich geschützt: Drohnenaufnahmen sind unzulässig!

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3362
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nochmal (auch für das LG Berlin): Schonfristzahlung greift ausschließlich bei fristloser Kündigung!

BGH, Urteil vom 23.10.2024 - VIII ZR 106/23

1. Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands bzw. eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung (Bestätigung der Senatsurteile vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rz. 49 ff., IMR 2022, 13 = NZM 2022, 49, und vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21, Rz. 13 ff., IMR 2023, 149 = NZM 2023, 28, Rz. 13 ff.; jeweils m.w.N.).*)

2. Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war (im Anschluss an BVerfGE 69, 315, 372; 82, 6, 12 f.; Bestätigung der Senatsurteile vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20, Rz. 87, IMR 2022, 13 = NZM 2022, 49, und vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21, Rz. 16 ff, IMR 2023, 49 = NZM 2023, 28).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3303
GesellschaftsrechtGesellschaftsrecht
Haftungsausschluss bei Partnerschaftsgesellschaft nicht eintragungsfähig!

OLG München, Beschluss vom 23.10.2024 - 34 Wx 255/24

Zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3322
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Kein Aufwendungsersatz für anteilige Bürokosten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.10.2024 - 19 U 134/23

Die Vereinbarung einer Verpflichtung zur Zahlung von Aufwendungsersatz durch den Auftraggeber für den Fall der Aufgabe seiner Verkaufsabsicht in AGB des Maklers ist unwirksam, soweit dadurch nicht nur eine Ersatzpflicht für die konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags verursachten Kosten begründet wird, sondern auch die Verpflichtung zur Zahlung von Gemeinkosten (hier: anteiliger Bürokosten).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3326
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Entscheidung über Antrag auf Erlass einer eA ist unanfechtbar!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2024 - 3 W 28/24

Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3198
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ensembleschutz steht Abriss nicht entgegen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024 - 6 U 58/22

1. Zu dem Kreis der urheberrechtlich geschützten Werke zählen auch Werke der Baukunst, soweit sie persönlich geistige Schöpfungen sind, also einen solchen Grad individueller ästhetischer Prägung erreichen, dass von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.

2. Die notwendige Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn das Bauwerk nicht das Ergebnis eines rein handwerklichen oder routinemäßigen Bauens ist, sondern die gefundene Lösung vielmehr aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens hinausragt und über die bloße Bewältigung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung einschlägiger, durch den Gebrauchszweck vorgegebener Gestaltungen hinausgeht.

3. Übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten sind regelmäßig nicht schutzfähig, es sei denn, es liegen besondere gestalterische Elemente vor, die über das vom technisch-konstruktiven oder vom Gebrauchszweck Vorgegebene oder Übliche hinausgehen und die Individualität zum Ausdruck bringen.

4. Das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines Bauwerks tritt in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit einhergehenden Zerstörung des Kunstwerks zurück, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt.

5. Durch den Abriss eines Bauwerks kann auch die urheberrechtlich geschützte Wirkung eines Gesamtensembles gegenüber der Außenwelt beeinträchtigt werden. Dies Beeinträchtigung ist jedoch hinzunehmen, wenn nach einer umfassenden Interessenabwägung das Erhaltungsinteresse des Urhebers zurücktritt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3293
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug

LG Berlin II, Urteil vom 22.10.2024 - 65 S 139/24

1. Ist ein Mieter zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichtet, heißt das nicht, dass er die Wohnung auf bloßes Verlangen des Vermieters während der Bauarbeiten räumen muss. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um einen alten, gebrechlichen Mieter handelt.

2. Die Rücksichtnahmepflicht des Vermieters auf die besonderen Bedürfnisse des Mieters besteht unabhängig davon, ob der Mieter fristgerecht einen Härteeinwand geltend gemacht hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3226
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Wann ist ein Befreiungsanspruch vollstreckbar?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2024 - 7 U 67/24

Ein Befreiungsanspruch ist auch dann vollstreckbar, wenn die Höhe der Zahlungsschuld, von der zu befreien ist, im Urteil nicht beziffert, aber auf andere Weise für das Vollstreckungsverfahren ausreichend deutlich beschrieben ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3253
ProzessualesProzessuales
Keine Ergänzung eines Prozessvergleichs durch das Gericht!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.10.2024 - 9 U 75/23

1. Ein verfahrensbeendender Prozessvergleich kann nicht durch gerichtliche Entscheidung ergänzt werden.*)

2. Ist der Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO zutreffend festgestellt, ist eine Ergänzung auch nicht im Wege der Berichtigung möglich.*)

3. Sind durch einen Prozessvergleich nach dessen Regelung "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Rechtsstreit abgegolten" und hat der Kläger mit der Klage nur eigene Leistungsansprüche sowie einen Feststellunganspruch für zukünftige Ansprüche mit der üblichen Einschränkung "soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden" geltend gemacht, so bedarf es in dem Vergleich ohnehin nicht noch zusätzlich einer ausdrücklichen Regelung, wonach auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (z. B. eine private Krankenversicherung) von Gesetzes wegen übergegangene oder zukünftig übergehende Ansprüchen nicht Gegenstand des Vergleichs sind.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3352
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann stört ein Handwerksbetrieb im Wohngebiet?

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 CS 24.1297

1. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies ist nur der Fall, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden kann, ob die geänderte Nutzung zulässig ist. Die baurechtliche Prüfung in einem Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorwegzunehmen.

2. Die Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Es handelt sich um einen Dauerverwaltungsakt, maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung ist die gerichtliche Entscheidung.

3. Auch die Einzelfallprüfung des dem Handwerksbetriebs innewohnenden Störpotentials ist auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten. Nicht entscheidend ist, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden können.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3278
ProzessualesProzessuales
Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2024 - 8 E 10492/24

1. Der Streitwert i. S. des § 52 Abs. 1 GKG ist darauf bezogen, welchen wirtschaftlichen Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat; daher kommt es für den Streitwert einer auf die Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung und damit auf deren Bestandskraft abzielenden Klage nicht darauf an, dass der Prüfungsumfang auf die engere Frage beschränkt ist, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Nachbarn verletzt.*)

2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage mit dem Ziel der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine sonstige Anlage ist in der Regel auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 empfohlenen Wertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer solchen Baugenehmigung abzustellen (hier: ¼ von 10% der geschätzten Rohbaukosten).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3319
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verboten ist (und bleibt) verboten!

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 CS 24.1295

1. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.

2. Die Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen.

3. Ein Sattler- und Polsterbetrieb ist in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3266
Beitrag in Kürze
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Nutzungsentschädigung kann Bargeschäft sein

BGH, Urteil vom 17.10.2024 - IX ZR 244/22

Zahlt der Mieter nach wirksamer Kündigung des Mietvertrags für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte Miete, kommt die Annahme eines Bargeschäfts in Betracht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3350
NotareNotare
Altersgrenze für Notare ist keine Diskriminierung!

EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - Rs. C-408/23

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (...) ist (...) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in dem legislativen Kontext, in den sie sich einfügt, und in Anbetracht aller Sachverhalte, auf die sie anwendbar ist, zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3200
VergabeVergabe
Finanzhilfevereinbarung und Kaufvorvertrag = öffentlicher Bauauftrag?

EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - Rs. C-28/23

1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG (...) ist dahin auszulegen, dass ein Vertragswerk zwischen einem Mitgliedstaat und einem Wirtschaftsteilnehmer, das aus einer Finanzhilfevereinbarung und einem Kaufvorvertrag besteht, die im Hinblick auf die Errichtung eines Fußballstadions geschlossen wurden, einen "öffentlichen Bauauftrag" im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern mit dem Vertragswerk gegenseitige Verpflichtungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Wirtschaftsteilnehmer begründet werden, darunter die Verpflichtung zum Bau des Stadions gemäß den vom Mitgliedstaat genannten Bedingungen und eine einseitige Option des Wirtschaftsteilnehmers, die der Verpflichtung des Mitgliedstaats entspricht, das Stadion zu erwerben, und sofern dem Wirtschaftsteilnehmer mit dem Vertragswerk eine staatliche Beihilfe gewährt wird, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar anerkannt wurde.*)

2. Die Richtlinie 89/665/EWG (...) und die Richtlinie 2014/24/EU (...) sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, wonach ein unter Verstoß gegen das Vergaberecht geschlossener Vertrag ex tunc absolut nichtig ist, im Rahmen einer Nichtigkeitseinrede des öffentlichen Auftraggebers nicht entgegenstehen, sofern die eine solche Nichtigkeit vorsehenden Rechtsvorschriften im Fall eines öffentlichen Auftrags, der in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt, das Unionsrecht einschließlich der allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze beachten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3316
RechtsanwälteRechtsanwälte
Erhöhte Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Schuldverschreibungsgläubiger?

BGH, Beschluss vom 17.10.2024 - IX ZB 10/23

Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3236
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wären wir doch nur alle Dienstleister ...

LG Kiel, Urteil vom 17.10.2024 - 6 O 109/24

1. Ein Vertrag über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen ist kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag, wenn der Dienstverpflichtete keinen Erfolg, sondern (nur) eine Tätigkeit, nämlich die Überwachung eines Objekts vor Ort schuldet.

2. Eine Schlechtleistung des Dienstverpflichteten führt regelmäßig nicht zum Ausschluss des Vergütungsanspruchs. Das gesetzliche Dienstvertragsrecht kennt kein Recht zur Minderung.

3. Durch das Fehlen eines Minderungsrechts im Fall der Schlechtleistung wird der Dienstberechtigte nicht schutzlos gestellt. Entsteht ihm durch eine Schlechtleistung des Dienstverpflichteten ein Schaden, bleibt es ihm unbenommen, mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten aufzurechnen.

4. Zudem steht dem Dienstberechtigten ein auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die erbrachten Dienste für ihn infolge einer von dem Dienstverpflichteten zu vertretenden Schlechtleistung ohne Interesse und völlig unbrauchbar sind.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3167
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wann besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Vertragspartner?

OLG Bremen, Urteil vom 16.10.2024 - 1 U 18/24

1. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Umfangs des erlangten Ersatzes als Mittel der Aufklärung zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 285 BGB setzt voraus, dass der Auskunftsfordernde die weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf Herausgabe des stellvertretenden commodums - abgesehen von der Höhe des erlangten Ersatzes an sich - darlegen und gegebenenfalls beweisen kann.*)

2. Die Vorschrift des § 285 BGB ist anwendbar auch auf Rückgewähransprüche im Rückabwicklungsverhältnis nach § 346 BGB.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3180
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
B-Plan ist im Amtsblatt bekanntzumachen!

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2024 - 2 N 22.248

1. Verfügt die erlassende Gemeinde über ein eigenes Amtsblatt, müssen Bekanntmachung zwingend in diesem erfolgen; ein Rückgriff auf andere Bekanntmachungsarten (hier: Aushang an der Amtstafel des Rathauses) ist nicht möglich.

2. Bei einer fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke durch eine Gemeinbedarfsfläche sind nach ständiger Rechtsprechung an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Plangeber hat dabei in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums sowie das Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen zu beachten und muss daher insbesondere prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3353
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wertminderung begründet keinen Abwehranspruch!

VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2024 - 15 ZB 24.1414

1. Die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach erfordert das Vorliegen einer atypischen Situation. Dabei ist auf die topographische Situation und die Lage des Baugrundstücks abzustellen. Eine Alternativenprüfung findet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht statt.

2. Ein Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots kann allenfalls dann gegeben sein, wenn eine vom Nachbarn behauptete Wertminderung die Folge einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks ist (hier verneint).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3327
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schönheitsreparatur unterlassen: Ohne Frist kein Schadensersatz!

AG Schöneberg, Urteil vom 15.10.2024 - 17 C 33/24

1. Der Vermieter kann wegen Verletzung der (vertraglich wirksam) überbürdeten Schönheitsreparaturpflicht nur dann Schadensersatz in Geld verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

2. Dazu muss er dem Mieter die Dekorationsmängel im Einzelnen aufzeigen und ihn unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auffordern.

3. Haben die Parteien den Zustand der Mietsache insgesamt, soweit die Mängel erkennbar waren, festgestellt und nur bestimmte Pflichten bzw. Arbeiten des Mieters festgelegt, so ist in dieser Beschränkung in der Regel der Verzicht auf andere möglicherweise aus der Zustandsbeschreibung folgende Ansprüche zu sehen.

....




IBRRS 2024, 3157
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässige Nutzung aufgegeben: Bestandsschutz endet!

VG Schleswig, Urteil vom 15.10.2024 - 8 A 180/21

1. Der Bestandsschutz endet, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist unter anderem der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne von § 29 BauGB neu stellt. Die Genehmigungsfrage stellt sich stets (auch) bei einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB neu. Eine solche Nutzungsänderung liegt vor, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen.

2. Andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten nicht nur, wenn andere Vorschriften für die neue Nutzung maßgeblich sind, sondern auch, wenn sich aus derselben Norm abweichende Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Nutzung ergeben können. Dabei kommt es für die Beurteilung, welche Nutzung von einer vorhandenen Genehmigung gedeckt ist, maßgeblich auf den Text der Baugenehmigung sowie auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen und den Inhalt des Bauantrags, insbesondere die Bau- und Betriebsbeschreibung an

3. Dementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, eine (erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3341
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festlegung des Grenzverlaufs durch Zivilgerichtsurteil?

VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2024 - 13a ZB 24.1052

Ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem ein Grundstückseigentümer gem. § 919 Abs. 1 BGB zur Zustimmung zu einer Abmarkung entlang einer konkret bezeichneten Grenze verurteilt wird, enthält keine Festlegung eines Grenzverlaufs i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbmG.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3346
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Wann ist das Fehlen einer erforderlichen einfachen Signatur ausnahmsweise unschädlich?

BGH, Urteil vom 11.10.2024 - V ZR 261/23

1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. *)

2. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend. Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 Satz 1 WEG.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3186
MietrechtMietrecht
Vermieter muss anfängliche Schadensfreiheit eines vermieteten Autos beweisen

LG Münster, Urteil vom 11.10.2024 - 10 O 52/24

1. Der Vermieter eines Fahrzeugs trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Mieter unbeschädigt war.*)

2. Regelungen im Mietvertrag über das Fahrzeug und seinem Zustand kann keine Beweis(last) relevanz zukommen. Insbesondere kann eine solche Regelung nicht zu einer Beweislastumkehr führen, weil ansonsten ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB vorliegen würde. Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Vermieter.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3197
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Überlegungsfrist für Befangenheitsantrag: Maximal zwei Tage!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 9 WF 208/24

1. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

2. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Es genügt bereits der böse Schein, d. h. der Eindruck mangelnder Objektivität.

3. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind in aller Regel die Art und Weise der materiellen Verfahrensleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

4. Die Führung der Akten kann schon für sich betrachtet nicht den Anschein einer Befangenheit rechtfertigen, ebenso wenig wie die sonstige Verfahrensführung, selbst wenn darin im Einzelfall Verstöße gegen die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens resultieren würden.

5. Ein Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen. Es ist nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr "ohne schuldhafte Verzögerung", wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war.

6. Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei üblicherweise ein Zeitraum von ein bis zwei Tagen zuzubilligen ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3410
RechtsanwälteRechtsanwälte
Keine Vorfrist = keine Wiedereinsetzung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.10.2024 - 7 U 64/24

1. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat er durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden.

2. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3271
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Fehler des Zustellers sind Fehler des Gerichts!

BGH, Urteil vom 10.10.2024 - VII ZR 240/23

Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen (Anschluss an BGH, IMR 2023, 426 = NJW 2023, 2945). Zu solchen Verzögerungen gehören auch Versäumnisse, die bei der Ausführung der Zustellung von dem Zustellorgan verursacht worden sind.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3203
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger muss mit beiden Parteien sprechen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2024 - 6 W 54/24

1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

2. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.

3. Die einseitige Kommunikation des Sachverständigen mit einer Prozesspartei über seine gutachterliche Beurteilung in Bezug auf eine vom bisherigen Ergebnis abweichende fachliche Bewertung begründet für die von der Kommunikation ausgeschlossene andere Prozesspartei objektiv Anlass für die Annahme, dass die Unparteilichkeit des Sachverständigen beeinträchtigt ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3119
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nicht angefallene Umsatzsteuer ist zurückzuzahlen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 U 102/23

1. Die Zahlung irrtümlich ohne Abzug der Bauabzugssteuer berechneten Werklohns kann einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Überzahlungen begründen, der sich als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt. Das ist nicht der Fall, wenn die Rückzahlung eines nicht angefallenen Umsatzsteueranteils im Raum steht, für die keine vertragliche Nebenpflicht besteht, so dass der Anspruch aus Bereicherungsrecht folgt.

2. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.

3. Haben die Parteien eine Nettopreisabrede getroffen, führt diese dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind.

4. Die Vereinbarung zur Zahlung eines Entgelts "zuzüglich" der gesetzlichen Umsatzsteuer ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer nicht gezahlt werden muss, wenn die Umsatzsteuer irrtümlich angesetzt worden ist und das Geschäft in Wirklichkeit nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat.

5. Die steuerrechtliche Lage ist im Zivilprozess ohne Bindung zu prüfen.

6. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden geht verjährungsrechtlich nicht zu Lasten des Anspruchsgläubigers. Der Geschädigte müsste vielmehr wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2024, 3221
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängelansprüche können in AGB nicht begrenzt werden!

OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 41/24

In einem Bauvertrag mit einem Verbraucher-Bauherrn sind folgende Klauseln unwirksam:

1. "Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist."

2. "Die Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Bauherrn ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. (...) Soweit Gegenstand der Gewährleistung aber eine Bauleistung ist, steht dem Bauherrn bei Fehlschlagen der Nacherfüllung nur ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung zu."