Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Urteile zum Recht am Bau
IBRRS 2025, 0922

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025 - 10 U 923/24
1. Ein Vertrag über die Lieferung einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeichers ist als Kaufvertrag einzuordnen, wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Standardkomponenten ist und eine ebenfalls geschuldete Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.
2. Ein Mangelverdacht kann einen Sachmangel nur ausnahmsweise begründen (hier verneint).
3. Ein Rücktritt wegen behaupteten Sachmangels ist unwirksam, wenn der Käufer den Ablauf der von ihm selbst gesetzten Nachbesserungsfrist nicht abwartet und noch den Rücktritt noch während der laufenden Frist erklärt.
4. Ein Rücktritt kann nur auf diejenigen Mängel gestützt werden, die der Käufer zuvor unter Fristsetzung gerügt hat.

IBRRS 2025, 0950

BGH, Beschluss vom 19.03.2025 - VII ZR 231/23
1. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens zustehen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er keinen Vortrag halten.
3. Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das zur Anspruchsbegründung gehaltene Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.

IBRRS 2025, 0888

OLG München, Urteil vom 26.02.2025 - 27 U 1463/24 Bau
1. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um einen Bauträgervertrag handelt.
2. Bei der Verwaltung eigener Immobilien liegt eine gewerbliche Tätigkeit und somit kein Verbraucherhandeln vor, wenn hierfür ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich ist (hier bejaht).
3. Die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag zur Höhe der Sicherheit sind im Vergleich zur Werklohnklage herabgesetzt. Streit über die Höhe der Sicherheit ist im Sicherungsprozess nicht durch Beweisaufnahme zu klären.
4. Die gesetzlichen Regelungen über die Bauhandwerkersicherheit stellen unabdingbares Recht dar. Der Unternehmer kann auf sein Sicherungsrecht weder in AGB noch durch Individualvereinbarung, weder im Vertrag selbst noch nachträglich verzichten.
5. Die Stellung einer zusätzlich vereinbarten vertraglichen Sicherheit lässt den Sicherungsanspruch nicht ohne weiteres untergehen.

IBRRS 2025, 0920

OLG Schleswig, Urteil vom 12.02.2025 - 12 U 9/23
1. Der Auftraggeber hat bei einem VOB/B-Vertrag eine nicht verwertete Gewährleistungssicherheit spätestens zwei Jahre nach deren Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.
2. Vereinbaren die Parteien nach Vertragsschluss, dass die Gewährleistungssicherheit erst dann zurückzugeben ist, wenn eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche verjährt sind, entfällt das Zurückbehaltungsrecht, wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
3. Bei einem VOB/B-Vertrag beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung für diese Leistung eine Verjährungsfrist von zwei Jahren neu. Kommt es jedoch nicht zu einer Abnahme, wird keine (neue) Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
4. Ein selbständiges Beweisverfahren ist nicht erst mit dem Erlass des Streitwertbeschlusses beendet, sondern bereits dann, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist.

IBRRS 2025, 0921

LG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2025 - 6 O 92/23
1. Zur Auslegung der für eine Klimaanlage vereinbarte "Komplettmontage" und Nichterfüllung i.S.v. § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB.*)
2. Ist die vereinbarte Montage der Klimaanlage von Anfang an nicht geeignet, die vom Besteller vorgegebene Ausführung der Klimageräte durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers ohne erhebliche Mehrkosten fachgerecht umzusetzen, so kann eine Schlechtleistung i.S.v. § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorliegen.*)
3. Alternativ zu der Schlechtleistung kommt auch ein Rücktritt des Bestellers wegen unterlassener Aufklärung über die vom Auftragnehmer nicht vorab geprüfte Machbarkeit der gewünschten Montageleistungen in Betracht (§§ 324, 241 Abs. 2 BGB).*)

IBRRS 2025, 0948

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2025 - 14 U 64/23
1. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Verkäufers, kann der Verkäufer ihn unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auffordern, sich darüber zu erklären, ob er rechtzeitig liefern werde.
2. Reagiert der Verkäufer nicht binnen der gesetzten Frist, obwohl ihm für den Fall einer ausbleibenden Antwort der Rücktritt angedroht worden ist, erweckt er damit den Eindruck einer fehlenden Bereitschaft zur Kooperation und fehlenden Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Loslösung vom Vertrag in der Form der sofortigen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtfertigen kann.
