Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
IBRRS 2025, 0898

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2025 - 3 S 1632/23
1. Die Bauvorlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW müssen das Bauvorhaben so eindeutig beschreiben, dass auf den Antrag ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der keinen Zweifel über den Gegenstand und Umfang des genehmigten Vorhabens lässt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht genehmigungsfähig.*)
2. Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Baugenehmigung.*)
3. Aufgrund der vorhabenbezogenen Legalisierungsfunktion der Baugenehmigung und aus Gründen der Rechtsklarheit verbietet sich eine erst nach Studium des im Genehmigungsverfahren erfolgten Schriftwechsels mögliche und nachvollziehbare Auslegung der Baugenehmigung entgegen ihrem klaren Wortlaut.*)
4. Diese Auslegung der Baugenehmigung anhand des Bauantrags und der Bauvorlagen setzt einer Auslegung des Bauantrags anhand ergänzenden, außerhalb von Bauantrag und Bauvorlagen erfolgten Schriftverkehrs in derselben Weise Grenzen. Änderungen des Bauantrags sind daher im Bauantrag und den Bauvorlagen selbst vorzunehmen.*)

IBRRS 2025, 0903

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2025 - 8 B 730/24
Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen die Ausschlusswirkung einer Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan.*)

IBRRS 2025, 0904

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2025 - 8 A 11244/24
1. Zu den nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für einen Antrag auf Zulassung der Berufung.*)
2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage.*)
3. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für eine einer in der Hauptsache erledigten Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung nachfolgenden Feststellungsklage.*)
4. Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (hier: zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung einer Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt) gegenüber der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung.*)
5. Zum Sachbescheidungsinteresse für eine Teilbaugenehmigung nach Erteilung der vollständigen Baugenehmigung.*)

IBRRS 2025, 0906

VG Schleswig, Urteil vom 05.03.2025 - 8 A 2/22
1. Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen, wie solche über Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen, sind nicht nachbarschützend.
2. Demgegenüber sind Brandschutzanforderungen, die eine Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus (auf die Nachbargrundstücke) verhindern sollen, nachbarschützend. Dies gilt für Vorschriften über äußere Brandwände und über Abstände.
3. Abweichungen von abstandsrechtlichen Brandschutzanforderungen sind unter anderem in Ortskernen mit bauhistorisch und volkskundlich wertvollem Bestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können (hier bejaht).

IBRRS 2025, 0907

VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2025 - 1 NE 24.1907
1. Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist zwar nur dann erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird, so dass eine "bloße" Änderung der Begründung, die dem Entwurf des Bebauungsplans lediglich beigefügt wird , grundsätzlich keine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung begründet.
2. Dies steht jedoch im Fall der Änderung des Umweltberichts, der ein gesonderter Teil der Begründung ist, möglicherweise zumindest dann nicht mit Unionsrecht in Einklang, wenn die Änderung des Umweltberichts nicht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält.

IBRRS 2025, 0917

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2025 - 8 S 937/23
1. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Gebäudeaufstockungen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO in der Fassung vom 07.02.2023 (GBl. S. 26, 41) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
2. Zur Auslegung des am 07.02.2023 neugefassten § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO.*)

IBRRS 2025, 0946

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.01.2025 - 6 K 5009/23
1. Eine Zufahrt ist befahrbar i.S.v. § 4 BauO-NW, wenn sie durch im Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, insbesondere auch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge, ungehindert benutzt werden kann.*)
2. Zur Konkretisierung des Begriffs der "Befahrbarkeit" i.S.v. § 4 BauO-NW können auch die Vorgaben des § 5 BauO-NW und der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr herangezogen werden.*)

IBRRS 2025, 0912

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 21.11.2024 - Vf. 1-VII-23
Zur Unzulässigkeit einer Popularklage gegen einen Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung.*)

IBRRS 2025, 0931

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2024 - 4 B 22.24
1. Der mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehende Lärm ist in Gebieten grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen, in denen eine solche Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig ist.
2. Der Verkehrslärm, der durch das Bringen und Abholen der im Kindergarten betreuten Kinder entsteht, ist ebenfalls hinzunehmen, wenn er sich als mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundene Beeinträchtigung darstellt.

IBRRS 2025, 0804

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2024 - 4 K 1921/22
Ein Nachbar kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann daran gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands durch den Bauherrn zu rügen, wenn der eigene Verstoß gegen die erforderlichen Abstandsflächen sich auf eine andere Grundstücksgrenze als jene zum Vorhabengrundstück bezieht.*)
