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Online seit 6. März

IBRRS 2025, 0612
WohnungseigentumWohnungseigentum
Heizungsanlage erneuert: Kostenverteilung nach Objektprinzip?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.02.2025 - 2-13 S 42/24

1. Ein Beschluss, die Kosten der Erneuerung einer Heizungsanlage nach dem Objektprinzip zu verteilen, kann sich im Rahmen des weiten Ermessens der Wohnungseigentümer bei der Änderung von Kostenverteilerschlüsseln (§ 16 Abs. 2 WEG) halten.*)

2. Gibt eine Regelung in der Teilungserklärung sinngemäß nur den seinerzeit geltenden Rechtsstand (hier zur Änderung von Kostenverteilerschlüsseln) wieder, steht dies der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen.*)

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IBRRS 2025, 0357
Mit Beitrag
NotareNotare
Nachlassverzeichnis ist Tatsachenbescheinigung!

OLG München, Beschluss vom 03.12.2024 - 33 W 1034/24

1. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist eine Tatsachenbescheinigung des Notars übe seine Ermittlungen und Wahrnehmungen. Sie wird durch Errichtung einer öffentlichen Zeugnisurkunde über die vom Notar festgestellten Tatsachen errichtet; eine Verlesung findet nicht statt. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer Anwesenheit bei diesem Vorgang grundsätzlich kein Interesse.*)

2. Das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses durch einen Notar besteht nicht bei einzelnen notariellen Ermittlungshandlungen.*)

3. Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch, die vom Notar im Rahmen der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses auszuwertenden Unterlagen einzusehen.*)

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IBRRS 2025, 0616
SchiedswesenSchiedswesen
Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge trifft den Antragsteller!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2025 - 26 Sch 21/24

1. Auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gilt der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss.

2. Beinhaltet der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch eine Ratenzahlungsvereinbarung und kommt der Schuldner dieser Ratenzahlungsvereinbarung pflichtgemäß nach, so hat regelmäßig der Gläubiger die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen, wenn er trotz fehlender Fälligkeit der ausstehenden Raten einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt und keine Anhaltspunkte dafür darlegt, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht erfüllen wird.

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IBRRS 2025, 0560
ProzessualesProzessuales
Umstrittene Rechtsfrage bleibt offen: Kosten sind gegeneinander aufzuheben!

BGH, Beschluss vom 28.01.2025 - VIII ZB 39/24

1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen.

2. Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.

3. Bleibt eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Rechtsfrage offen, ist ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

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Online seit 5. März

IBRRS 2025, 0606
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Baugrundrisiko trägt der, der es (vertraglich) übernommen hat!

OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.2024 - 4 U 89/21

1. Für die Verteilung des "Baugrundrisikos" kommt in erster Linie auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an.

2. Der Auftragnehmer kann davon ausgehen, dass der (öffentliche) Auftraggeber sich an die Ausschreibungsregelungen der VOB/A halten will, also insbesondere möglichst klar und eindeutig ausgeschrieben hat und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Risiko auferlegen will (sog. vergaberechtskonforme Auslegung).

3. Speziell für die Unsicherheit bezüglich der Bodenbeschaffenheit sind Eventualpositionen zulässig, sofern der Auftraggeber die Bodenverhältnisse sachgerecht hat untersuchen lassen und nach dem geotechnischen Gutachten Unsicherheitsfaktoren bleiben.

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IBRRS 2025, 0611
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Kein Vertragsschluss bei Zuschlag mit Änderungen!

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 6 Verg 2/24

1. Vergaberechtsschutz wird grundsätzlich nur in einem bereits begonnenen und noch laufenden Vergabeverfahren gewährt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsinstanz nicht aufgehoben werden. Die Bieter können jedoch die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags feststellen lassen.

2. Ein Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-)Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Entwurf beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss. Ein solches Schreiben ist als Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag), das wiederum vom Bieter anzunehmen ist.

3. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Dieser Vergabeverstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.

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IBRRS 2025, 0579
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Gebietserhaltungsanspruch bei "Gemengelagen"!

VG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2025 - 2 B 35/24

1. Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebietserhaltungsanspruches kann ein Nachbar das Eindringen von der Nutzungsart nach unzulässigen Bauvorhaben in das Baugebiet, in welchem sein Grundstück belegen ist, abwehren.

2. Einem "Baugebiet" sind nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzungen in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen; nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben bzw. den aus dem Planersatzrecht des § 34 BauGB folgenden faktischen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere - den gleichen Vorgaben unterworfene - Eigentümer ebenfalls an diese Vorgaben halten.

3. Handelt es sich um eine Gemengelage, besteht von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin.

4. Dem Inhaber eines Gewerbebetriebs kann ein Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung zustehen, wenn diese neu hinzutretende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wäre und durch die neu hinzutretende Wohnbebauung vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet würden. Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen.

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IBRRS 2025, 0600
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Pecunia non olet - oder doch?

AG Bottrop, Urteil vom 09.01.2025 - 8 C 284/23

1. Wird der Herausgabeanspruch des Vermieters im Wege der Zwangsräumung durchgesetzt, bedeutet dies keine Erfüllung des Räumungsschuldners i.S.v. § 362 BGB.

2. Eine vorübergehende Nutzungsuntersagung stellt keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar.

3. Tritt in einer Wohnung ein Abwasserschaden auf, der zu unzumutbaren Fäkalgerüchen führt, ist die Miete zu 100% gemindert.

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IBRRS 2025, 0494
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Stundung einer Forderung bedarf der Zustimmung beider Seiten

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2025 - 2-13 S 12/24

1. Wird eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen, liegt darin auch die Feststellung, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig sind.

2. Die Einhaltung der Klagefrist nach § 45 WEG ist eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage.

3. Die Forderung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einseitig durch Beschluss ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers (= Schuldner) gestundet werden.

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IBRRS 2025, 0378
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge als Hauptforderung einer Zwangssicherungshypothek eintragungsfähig

OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2024 - 20 W 50/24

1. Der Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Ersuchen i.S. des § 38 GBO. Damit ist der Inhalt des eigentlichen Steuerbescheids als Vollstreckungstitel der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und das Ersuchen ersetzt aus Sicht des Grundbuchamtes den Titel. Hieraus folgt, dass die im Ersuchen als zu besichernd bezeichneten Forderungen - d.h. die Einkommenssteuerforderungen ebenso wie die Zinsen und Säumniszuschläge - beim Vollzug der Eintragung als tituliert zu behandeln sind.*)

2. Im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge sind als Hauptforderung einzutragen bzw. dieser hinzuzurechnen.*)

3. § 197 Abs. 2 BGB greift von vornherein nur insoweit, als die titulierten Ansprüche auf Leistungen gerichtet sind, die nach Unanfechtbarkeit der Anspruchsfeststellung bzw. nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fällig werden.

4. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 GBO kann auch dann vorliegen, wenn die Gesetzesauslegung des Grundbuchamts rechtlich vertretbar erscheint, z.B. weil - wie hier - andere Obergerichte von derselben Auffassung ausgehen. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage.

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IBRRS 2025, 0608
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Automatische Antwort = Zugangsnachweis für E-Mail?

AG Hanau, Beschluss vom 03.03.2025 - 32 C 226/24

Die automatisierte Rückmeldung an den Absender einer E-Mail, die Adresse werde nicht mehr verwendet und die eingegangene E-Mail nicht weitergeleitet, steht dem Zugang der E-Mail nicht entgegen. Der Absender kann jedoch nebenvertraglich zur Verwendung eines anderen Kommunikationswegs verpflichtet sein.*)

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IBRRS 2025, 0340
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Erfordernis der evidenten Erkennbarkeit des Besitzrechts im Klauselerteilungsverfahren

BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - VII ZB 30/23

Im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO können für ein gem. § 93Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist.*)

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IBRRS 2024, 2558
Mit Beitrag
NotareNotare
Reichweite der Belehrungspflicht gem. § 17 Abs. 1 BeurkG ist Rechtsfrage!

BGH, Urteil vom 08.08.2024 - III ZR 287/23

Worüber gem. § 17 Abs. 1 BeurkG i.R.d. Bestellung einer Grundschuld oder - über § 24 Abs. 1 BNotO - wie bei einer Beurkundung zu belehren ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Tatrichter ohne weiteren Sachvortrag des Klägers zum Inhalt der Belehrung zu beantworten ist.

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IBRRS 2025, 0602
ProzessualesProzessuales
Gehörsverstoß muss "evident" sein!

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - XI ZR 32/24

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt eine gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus, das heißt, im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

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Online seit 4. März

IBRRS 2025, 0590
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schriftformerfordernis für Nachträge = Eingriff in die VOB/B!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2025 - 2 W 2077/24 Bau

1. Jede inhaltliche Abweichung von den VOB/B führt dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat.

2. Ob eine inhaltliche Abweichung von der VOB/B anzunehmen ist, ist nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung zu ermitteln.

3. Eine Bestimmung, nach der "zusätzliche Aufträge bzw. Nachträge [...] zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" bedürfen, weicht inhaltlich von der VOB/B ab.

4. Welche Leistungen von der Leistungsbeschreibung erfasst und mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ist durch Auslegung des Vertrags aus der Sicht einer objektiven Vertragspartei zu ermitteln. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und auch dessen Begleitumstände zugrunde zu legen.

5. Es gibt keine allgemeine Regel, dass Unklarheiten generell zulasten des Unternehmers oder umgekehrt zulasten des Bestellers zu lösen wären.

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IBRRS 2025, 0596
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Bei Rahmenvertrag ist (nur) die maximale Abnahmemenge bekannt zu geben!

VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 - VK 2-103/24

1. Aus den Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum kann belastbar auf die zukünftigen Abgabemengen geschlossen werden. Die Kalkulierbarkeit ist weder unmöglich noch unzumutbar.

2. Einer exakten Mengenangabe bedarf es bei Rahmenverträgen nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber bei Rahmenverträgen lediglich die maximalen Abnahmemengen bekannt geben.

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IBRRS 2025, 0578
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was raus soll, darf nicht rein passen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2025 - 1 MN 147/24

Will die planende Gemeinde einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit zentrenrelevantem Sortiment gem. Plansatz Nr. 2.3 Abs. 05 Satz 3 LROP 2017 ausnahmsweise in einer städtebaulich nicht integrierten Lage ansiedeln, muss sie im Einzelnen belegen, dass sie nicht über einen geeigneten Standort in städtebaulich integrierter Lage verfügt. Ob eine Ausnahme gerechtfertigt ist, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung (Bestätigung der Senatsrspr., vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.2021 - 1 MN 154/20 -, IBRRS 2021, 1407).*)

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IBRRS 2025, 0569
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Überschwemmungsgebiet festgesetzt: Folgen für den Bauantrag?

VG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2025 - K 505/24

1. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets verschiebt mit Blick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung die "Verfahrenslast" auf den Antragsteller.*)

2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Die Genehmigungsvoraussetzungen der vom Antragsteller beizubringenden Bauvorlagen, zu denen gegebenenfalls auch (wasserwirtschaftliche) Gutachten gehören.*)

3. Die Zuständigkeitskonzentration auf die Baurechtsbehörde in § 84 Abs. 2 Satz 1 VVG bewirkt, dass allein das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen die Behörde auch zur Versagung der Baugenehmigung berechtigt.*)

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IBRRS 2024, 3268
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine persönliche Haftung des Verwalters bei Vollstreckung von Hausgeld

LG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2023 - 19 S 34/22

1. Die Pflicht des Verwalters, Beitragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend zu machen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F.), entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten anderer Eigentümer. Die Pflicht des Verwalters dient dem Ziel, die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der notwendigen Liquidität auszustatten.

2. Der Verwalter ist gegenüber einem Erwerber, der gemeinsam mit dem Veräußerer für Beiträge haftet, nicht verpflichtet, diese zunächst beim Veräußerer geltend zu machen. Aus der insoweit maßgeblichen Perspektive der Eigentümergemeinschaft besteht kein Haftungsvorrang des Veräußerers.

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IBRRS 2025, 0584
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
"Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer“ meint die Gemeinschaft

KG, Beschluss vom 30.01.2025 - 1 W 21/24

Ein in einer vor dem 01.12.2020 vereinbarten Gemeinschaftsordnung enthaltener Zustimmungsvorbehalt zu Gunsten "der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer" zur Veräußerung eines Wohnungseigentums ist ergänzend dahin auszulegen, dass nicht die Wohnungseigentümer individuell, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustimmungsbefugt sind. Öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärungen einer Mehrheit, aber nicht aller Wohnungseigentümer genügen dann zum Nachweis der Wirksamkeit einer Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt nicht.*)

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IBRRS 2025, 0380
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Der Versuch des Ausgleichs einer Ungerechtigkeit in der Zwangsversteigerung

LG Memmingen, Urteil vom 16.07.2024 - 36 O 1607/23

1. § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG erfasst den Fall eines Wegfalls des Rechts nach Wirksamwerden des Zuschlags.

2. Die Zuzahlungspflicht des Erstehers besteht auch bei vorheriger Befriedigung des Eigentümers des versteigerten Grundstücks.

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IBRRS 2025, 0562
ProzessualesProzessuales
Reduzierung der Kostenlast durch eingeschränkten Rechtsmittelantrag?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2025 - 2 U 91/24

1. Ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist, sondern der Verringerung der Kostenlast dient. § 47 GKG hat nicht den Zweck, einem Rechtsmittelkläger, der sein Rechtsmittel überhaupt nicht durchführen will, zu einer Verringerung der Kostenlast zu verhelfen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.02.1978 - GSZ 1/77, NJW 1978, 1263).*)

2. Ob ein Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, kann zwar in der Regel nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände angenommen werden. Für diese Annahme kann aber schon ein krasses Missverhältnis zwischen der Beschwer des Rechtsmittelführers und der mit dem Rechtsmittelantrag nur noch verfolgten Urteilsabänderung reichen. Eine dementsprechende Bewertung kann ferner auch in anderen Fällen jedenfalls zusammen mit der späteren Rücknahme des krass eingeschränkten Rechtsmittelantrages veranlasst sein.*)

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Online seit 3. März

IBRRS 2024, 3355
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Baumängel schließen Rücktritt wegen Zahlungsverzugs aus!

OLG München, Beschluss vom 09.08.2022 - 20 U 3568/21 Bau

1. Die Ausübung eines Kündigungs- oder Rücktrittsrechts kann treuwidrig und damit unwirksam sein, wenn sich der Erklärende widersprüchlich verhält (hier bejaht).

2. Ein Rücktritt des Unternehmers vom Vertrag wegen Verzugs des Bestellers mit der Zahlung einer Kaufpreisrate scheidet aus, wenn sich der Unternehmer seinerseits in Gläubigerverzug befindet, weil er die von ihm geschuldete und verlangte Gegenleistung (hier: Besitzübergabe) nicht anbietet.

3. Ein mangelbedingtes Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers besteht auch in den Fällen, in denen die Abschlagsforderung gemäß vertraglichem Zahlungsplan nach Baufortschritt fällig werden. Dabei trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsgemäßheit seiner Leistung.

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IBRRS 2025, 0587
VergabeVergabe
Keine Kostenbeschwerde bei persönlicher Gebührenfreiheit!

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2024 - Verg 1/24

1. Die gegen einen Kostenbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gerichtete sofortige Beschwerde des öffentlichen Auftraggebers ist bereits unzulässig, als sie sich gegen den dortigen Ausspruch zu den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer richtet, mit dem dem Auftraggeber die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabekammer auferlegt werden, da es dem Auftraggeber insoweit an der für ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlichen materiellen Beschwer mangelt, wenn er dem Tatbestand der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB, § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG unterfällt und damit von der Entrichtung der Gebühren für die Amtshandlungen der Vergabekammer befreit ist.

2. Bei einer anderweitigen Erledigung des Nachprüfungsantrags ist die Entscheidung nach § 182 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 GWB, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen zu treffen, wobei es dabei in erster Linie darauf ankommt, welcher Beteiligter im materiellen Sinne unterlegen ist oder obsiegt hat bzw. bei einer Fortführung unterlegen wäre oder obsiegt hätte.

3. Eine § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB vergleichbare Regelung, wonach auch Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Kostenverteilung grundsätzliche Bedeutung erlangen können, findet sich in § 182 Abs. 4 GWB dem Wortlaut nach ausdrücklich nicht.

4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 3 ZPO, da, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer richtet, § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung findet. Der Gegenstandswert ist vielmehr in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei es in Wesentlichen darauf ankommt, welches finanzielle Interesse der Rechtsmittelführer mit seinem Bestreben nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung verfolgt.

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IBRRS 2025, 0549
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In vino veritas!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2024 - 8 C 10894/23

1. Die Gemeinde kann sich, auch wenn sie Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, bei einer Angebotsplanung nicht darauf beschränken, das den Anlass für den Bebauungsplan bildende Vorhaben zum Gegenstand ihrer Abwägungsentscheidung zu machen; vielmehr müssen hierbei denkbare, in der konkreten Planungssituation nicht völlig fernliegende Bebauungsalternativen einbezogen werden (Im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 BN 38/13, IBRRS 2014, 2655).*)

2. Zu den Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.*)

3. Einzelfall einer an einen Winzerbetrieb heranrückenden Wohnbebauung.*)

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IBRRS 2025, 0583
WohnraummieteWohnraummiete
Zahlungsbelege müssen explizit verlangt werden

AG Remscheid, Urteil vom 03.02.2025 - 7 C 130/24

1. Es führt allein schon die Übermittlung einer (formell) ordnungsgemäßen Abrechnung über die Betriebskosten an den Mieter zur Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Nachforderungs- und Guthabensaldos.

2. Erst wenn der Mieter von seinem Belegeinsichtsrecht geltend macht, resultiert daraus für ihn ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Gewährung der Belegeinsicht.

3. Nur wenn die Belegeinsicht endgültig verweigert wird, kann die Klage des Vermieters auf Leistung des Nachzahlungsbetrages nicht nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Klageabweisung führen.

4. Die Belegeinsicht erstreckt sich auch auf die Zahlungsbelege; allerdings nur dann, wenn der Mieter die Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege auch tatsächlich verlangt und der Vermieter diese ablehnt.

5. Das allgemeine Verlangen nach Belegeinsicht bezieht sich allerdings nach allgemeinem Sprachgebrauch nur auf die Belege für die umgelegten Kosten und eben nicht auf die weiteren Zahlungs- bzw. Gutschriftbelege.

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IBRRS 2025, 0576
WohnraummieteWohnraummiete
Verwertungskündigung wegen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen?

LG Lübeck, Beschluss vom 26.06.2024 - 33 C 1094/23

1. Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

2. Bei der Frage, ob ein Vermieter durch die Fortsetzung eines Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird, darf nicht allein darauf abgestellt werden, ob eine bewohnte Wohnung der Durchführung der angestrebten Verwertung entgegensteht. Vielmehr ist auch zu bewerten, ob das Mietverhältnis als solches einer Durchführung der Arbeiten entgegensteht.

3. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Mieter nicht bereiterklärt, seine Wohnung vorübergehend zu räumen oder eine vorübergehende Räumung oder eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu angepassten Konditionen aus anderen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sind.

4. Eine Verwertungskündigung ist zulässig, wenn ein Mietobjekt durch beabsichtigte Sanierungsmaßnahmen wegfällt.

5. Die Umgestaltung einer Wohnung kann dem Wegfall einer Wohnung nur dann gleichgestellt werden mit der Folge, dass ein Kündigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, wenn die Wohnung durch die Umgestaltung in ihrem grundlegenden Charakter wesentlich verändert wird. Dies dürfte einer grundsätzlichen Veränderung des Wohnungszuschnitts und der Wohnqualität bedürfen, die über eine reine Modernisierung hinausgeht.

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IBRRS 2025, 0582
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Absenkungsbeschluss muss einstimmig sein und ist anfechtbar

AG Siegburg, Urteil vom 22.07.2024 - 152 C 7/23

1. Ein Absenkungsbeschluss ist - auch als Geschäftsordnungsbeschluss verstanden - isoliert anfechtbar. Die Beschlussfassung, im Wege des Umlaufbeschlusses zu entscheiden, muss angekündigt werden (vgl. Schultzky in Jennißen, WEG, 8. Aufl., Rz. 150). Anfechtbar ist nicht erst der Folgebeschluss (a.A. AG Köln, ZMR 2022, 1013).

2. Ein Absenkungsbeschluss muss mit den Stimmen aller Eigentümer gefasst werden.

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IBRRS 2025, 0570
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Gewährleistungsausschluss wegen bekannten Schädlingsbefalls?

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2025 - 22 U 25/24

1. Arglistig handelt ein Verkäufer bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

2. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungsbedürftiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Auch ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind. Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne zieht.

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IBRRS 2025, 0597
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Nicht jeder abstrakten Gefahr muss vorbeugend begegnet werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2025 - 7 U 3/25

1. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft im rein deliktischen Bereich - anders im vertraglichen Bereich - allein den Geschädigten (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20, Rn. 15 ff. m. w. N., IBRRS 2022, 3506 = IMRRS 2022, 1545; OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2023 - 7 U 57/23, BeckRS 2023, 48985; OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2023 - 7 U 119/22, BeckRS 2023, 9515).*)

2. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17, Rn. 18, IBRRS 2018, 2629).*)

3. Insoweit ist anerkannt, dass Verkehrsflächen nicht permanent auf drohende Gefahren überprüft werden müssen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20, Rn. 13 f., IBRRS 2022, 3506 = IMRRS 2022, 1545; BGH, Beschluss vom 11.08.2009 - VI ZR 163/08, IBRRS 2009, 3160 = IMRRS 2009, 1739; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - VI ZR 294/03, IBRRS 2004, 4861; BGH, Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82, IBRRS 1983, 0428), so dass auch Absperrpfosten auf öffentlich zugänglichen Wegen grundsätzlich - wie hier - nicht ständig auf ordnungsgemäße Arretierung / fehlerhaften Verschluss / Beschädigungen überprüft werden müssen (in Fortschreibung zu OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2022 - 7 U 20/22, NJW-RR 2022, 1615).*)

4. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn - wie hier nicht - das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 206/14, IBRRS 2015, 1111 = IMRRS 2015, 0655; BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12, Rn. 27, IBRRS 2013, 2842; OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2025 - 7 U 114/23, Ls. 2, IBRRS 2025, 0589).*)

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IBRRS 2025, 0591
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Telefonnummer muss nicht zwingend in die Widerrufsbelehrung!

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24

Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.*)

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IBRRS 2025, 0586
ProzessualesProzessuales
In welchem Umfang hemmt die Klageerhebung die Verjährung?

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2024 - 12 U 713/21

1. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden. Der Umfang der Hemmung wird somit grundsätzlich durch den Streitgegenstand bestimmt.

2. Der Streitgegenstand wird wiederum bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.

3. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verhält es sich so, dass die wegen einer Pflichtverletzung erhobene Klage nicht die Verjährung hemmt wegen einer anderen Pflichtverletzung. Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung zudem nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen.

4. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung und ein Anspruch auf Kündigungsvergütung nach § 649 BGB werden - beruhend auf dem gleichen Werkvertrag - verjährungsrechtlich als selbstständig behandelt.

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IBRRS 2025, 0516
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Einzelner Wohnungseigentümer kann Gebietserhaltungsanspruch nicht durchsetzen

VG München, Urteil vom 26.08.2024 - M 8 K 22.6303

1. Einzelne Sondereigentümer können gem. § 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum steht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das Sondereigentum betrifft (wie VGH Bayern, ZWE 2013, 382 Rz. 5 f.).

2. Der einzelne Sondereigentümer kann baurechtliche Nachbarrechte nur insoweit geltend machen kann, als sein Sondereigentum konkret beeinträchtigt wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich Rechte betroffen sind, die gem. § 9a Abs. 2 WEG einheitlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, weil sie im Gemeinschaftseigentum wurzeln oder eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Dies umfasst die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2023 - 10 S 25.23, IMRRS 2023, 1366).

3. Auf den Gebietserhaltungsanspruch kann sich ein Sondereigentümer nicht berufen. Eine Verletzung dieses Anspruchs betrifft das einzelne Sondereigentum nicht stärker als das übrige Sonder- oder das Gemeinschaftseigentum. Der Gebietserhaltungsanspruch und der dadurch vermittelte Nachbarschutz beruhen auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Grundstückseigentümern in einem durch Bebauungsplan überplanten Gebiet oder einem faktischen Plangebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Jeder Planbetroffene soll das Eindringen gebietsfremder Nutzungen und damit auch die schleichende Umwandlung des Gebiets verhindern können, auch ohne dass eine konkrete Beeinträchtigung besteht. Dieses nachbarliche Austauschverhältnis ist allein bezogen auf das konkrete Grundstück und löst daher eine Betroffenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher aus, nicht aber eine Betroffenheit der einzelnen Sondereigentümer (wie VGH Bayern, ZWE 2013, 382 Rz. 7 f.).

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Online seit 28. Februar

IBRRS 2025, 0518
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arglist bei Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken?

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2023 - 13 U 1768/22

1. Allein die nicht offenbarte Verwendung nicht erprobter Baustoffe oder -techniken begründet noch keinen Arglisteinwand (Abgrenzung von BGH, IBR 2002, 468).

2. Treuwidrigkeit kann der Verjährungseinrede nur entgegengehalten werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerade aufgrund des Verhaltens des Auftragnehmers mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (hier verneint).

3. Ist der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse "stoffgleich", kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen und deshalb eine deliktische Haftung begründen.

4. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber den eingetretenen Schaden grob fahrlässig verschlimmert hat, er also einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, und dasjenige unbeachtet blieb, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (hier bejaht).

5. Die anerkannten Regeln der Technik, VDI-Richtlinien und DIN-Normen stellen mangels Qualität als allgemeine Rechtsnormen kein Schutzgesetz dar (offengelassen für CE-Kennzeichnung).




IBRRS 2025, 0567
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wie ist die Preisprüfung eines Unterkostenangebots zu dokumentieren?

VK Westfalen, Beschluss vom 27.05.2024 - VK 1-10/24

1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.*)

2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.*)

3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20% des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.*)

4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.*)

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IBRRS 2025, 0564
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungszusammenhang endet am letzten (Wohn-)Gebäude!

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2025 - 9 ZB 24.266

1. Der Bebauungszusammenhang endet - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - am Ortsrand grundsätzlich am letzten Gebäude endet.

2. Nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt unter den Begriff der Bebauung. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

3. Auch die Bebauung mit einem eher kleinen (hier: Esel-)Stall kann die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen.

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IBRRS 2025, 0244
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was bedeutet die Bezugnahme auf eine Anlage zum notariellen Kaufvertrag für den Vertragsinhalt?

OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2025 - 1 U 121/23

1. Ist in einem notariellen Kaufvertrag eine Bauverpflichtung mit einer Anlage zum Kaufvertrag definiert, bezieht sich die Bezugnahme aber nicht auf die Angebotssumme, ist damit keine Kostendeckelung der Bauleistung verbunden.

2. Vertragsänderungen nach erklärter Auflassung unterliegen bei einem Grundstückskaufvertrag nicht mehr der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB und können formfrei getroffen werden, es sei denn, es handelt sich um die Begründung neuer selbstständiger Erwerbs- und Veräußerungspflichten.

3. Bei Rückkehr zu einer Leistungsverpflichtung entspricht es mangels ausdrücklich anderweitig abweichender Regelungen den Parteiinteressen, wieder insgesamt zum ursprünglich vereinbarten Regelungsgehalt des Notarvertrags zurückzukehren.

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IBRRS 2025, 0548
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist grundbuchfähig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2024 - 20 W 186/24

Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG uneingeschränkt grundbuchfähig.*)

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IBRRS 2025, 0563
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Straßenanlieger muss Wurzelschäden nicht (grenzenlos) dulden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2025 - 11 A 827/22

1. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, wie sie von in Grundstücke der Straßenanlieger hineinwachsenden Wurzeln von Straßenbäumen ausgehen können.*)

2. Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG-NW ergebende Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2017 - 11 A 1701/16 -, BeckRS 2017, 100914).*)

3. Solche Ausnahmesituationen liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt oder die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (hier: verneint).*)

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IBRRS 2025, 0588
Beitrag in Kürze
SteuerrechtSteuerrecht
Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

BFH, Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24

Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.*)

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IBRRS 2025, 0553
ProzessualesProzessuales
Klageerweiterung gegen weiteren Streitgenossen: Welches Gericht ist zuständig?

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2025 - 101 AR 156/24

Einer Bestimmung des Gerichts, das für den Rechtsstreit aufgrund Klageerweiterung gegen einen weiteren Streitgenossen zuständig ist, steht der Verfahrensstand nicht bereits dann entgegen, wenn das angerufene Gericht bereits im Prozessrechtsverhältnis zum bisher einzigen beklagten Streitgenossen den zu den Zivilgerichten beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt hat.*)

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Online seit 27. Februar

IBRRS 2025, 0552
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherung neben Sicherungshypothek nach § 650e BGB?

KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 7 U 41/23

1. § 650f Abs. 1 BGB gibt einen Anspruch auf eine Sicherheitsleistung, deren Gestaltung sich maßgeblich nach den §§ 232 ff. BGB richtet. Nach § 232 Abs. 1 BGB kann, wer Sicherheit zu leisten hat, dies bewirken u. a. durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, so dass durch die Eintragung einer Sicherungshypothek der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB erlöschen kann.*)

2. Hat der Bauunternehmer eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB erlangt, entfällt damit noch nicht der Anspruch nach § 650f Abs. 1 BGB. In diesem Fall kann aber nur eine Verurteilung des Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 650f Abs. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in Bezug auf diese Vormerkung erfolgen.*)

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IBRRS 2025, 0561
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Gutes Personal ist zulässiges Zuschlagskriterium!

VK Bund, Beschluss vom 13.12.2024 - VK 2-101/24

1. Bei der Wertung von Konzepten kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Nachprüfungsinstanzen können die Angebotswertung nur daraufhin überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden.

2. Soweit eine Bewertung nach einem offenen Bewertungsmaßstab erfolgt ("Schulnotenprinzip"), ist es erforderlich, dass aus fachkundiger Bietersicht den gesamten Vergabeunterlagen nebst Auftragsbekanntmachung entnommen werden kann, worauf es dem Auftraggeber ankommt, um die Angebote anhand dieses Maßstabs optimieren zu können. Dabei ist ein Quervergleich aller Angebot nicht zwingend geboten.

3. Gegen ein Zuschlagskriterium, das maßgeblich auf die beruflichen Erfahrungen und die Qualifikation des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals abstellt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

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IBRRS 2025, 0517
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erhöhter Lärmpegel von Großkrankenhaus ist hinzunehmen!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2025 - 1 KN 71/23

1. Bei einem Baugebiet, in dem ein größeres Krankenhaus der Allgemein- und Notfallversorgung liegt, handelt es sich um ein nach seinen Geräuschauswirkungen einem Gewerbegebiet vergleichbar genutzten Gebiet i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm.*)

2. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips und der Vorbelastung, kann die nach Nr. 6.7 TA Lärm gebotene Zwischenwertbildung dazu führen, dass dem Krankenhaus benachbarte Grundstücke in einem Reinen Wohngebiet nächtliche Lärmimmissionen von bis zu 45 dB(A) dulden müssen.*)

3. Ein Bebauungsplan, der eine nach Immissionsschutzrecht zulässige Lärmbelastung von 45 dB(A) zur Nachtzeit in einem reinen Wohngebiet hinnimmt, kann frei von Abwägungsfehlern sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass mögliche und zumutbare Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft werden.*)

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IBRRS 2025, 0556
WohnraummieteWohnraummiete
Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind nicht wohnwerterhöhend!

AG Lichtenberg, Urteil vom 04.02.2025 - 7 C 5099/24

Gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung sind keine wohnwerterhöhenden Merkmale.*)

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IBRRS 2025, 0557
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Nächtliche Hygiene-Orgien gehen zu weit!

AG Hamburg, Urteil vom 11.02.2025 - 21 C 344/24

1. In Anlehnung an die TA-Lärm liegt die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht, zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr deutlich erhöht ist (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 02.08.2024 - 21 C 402/23).

2. Einem Mieter ist die sozial adäquate Nutzung seiner Wohnung auch zur Ruhe- bzw. Nachtzeit in Form von kurzem nächtlichen Duschen oder dem Toilettengang und damit einhergehender Geräuschentwicklung unbenommen.

3. Das Duschen bzw. Baden mit entsprechendem Wasserlauf und Wasserschlägen auf die Wasseroberfläche nahezu täglich, jedenfalls in regelmäßigen Abständen bis zu 60 Minuten, teilweise über zwei bis drei Stunden mit wiederkehrenden lauten Unterhaltungen und Geschrei nach 22 Uhr, regelmäßig aber vor allem in der besonders schutzwürdigen Nachtzeit zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr überschreitet das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei Weitem.

4. Gleiches gilt für den wiederkehrenden Einsatz einer Waschmaschine und Geräuschentwicklungen durch Staubsauger und Möbelrücken nach 22 Uhr bis 6 Uhr.

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IBRRS 2025, 0551
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vollmacht bei gemeinsamer Nutzung eines E-Mail-Postfachs?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.01.2025 - 1 U 20/24

Werden dem Ehemann Zugangsdaten für den eigenen E-Mail-Account zugänglich gemacht und wird dieser Zugang von ihm über längere Zeit hinweg und in Kenntnis seiner Ehefrau unter deren Namen rechtsgeschäftlich genutzt, kann eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht anzunehmen sein, demnach der Ehefrau das Handeln ihres Ehemannes zuzurechnen ist.*)

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IBRRS 2025, 0544
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Umfassendes Ermessen bei abfallrechtlichen Ordnungsverfügungen!

OVG Bremen, Beschluss vom 15.10.2024 - 1 B 250/24

1. § 62 KrWG gibt kein intendiertes Ermessen vor. Die Norm räumt der Behörde vielmehr ein umfassendes Erschließungs- und Auswahlermessen ein. Das gilt auch, wenn der Adressat einer Anordnung seine Überlassungspflichten aus § 17 KrWG verletzt hat.*)

2. Während sich beim intendierten Ermessen die Rechtsfolge auf alle im Gesetz vorgesehenen Fälle bezieht, tritt die Ermessensreduktion nur im konkreten Einzelfall ein. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null können in der Selbstbindung der Verwaltung oder in einer hohen Intensität der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, etwa bei Beeinträchtigung hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit liegen.*)

3. Auch bei Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung kommt grundsätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Bei einer auf die Zukunft gerichtete Unterlassungsverfügung kann sie sich aus einer besonderen Gefahreninsität künftiger Abfallablagerung ergeben.*)

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IBRRS 2025, 0550
ProzessualesProzessuales
Gegenvorstellung neben Gehörsrüge zulässig?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2025 - 14 W 95/24

Zwar ist eine Gegenvorstellung neben einer Gehörsrüge grundsätzlich nicht zulässig, wenn die Gehörsrüge als gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Eine Gegenvorstellung kann indes in Ausnahmefällen - auch neben einer Gehörsrüge, da diese ausschließlich auf Gehörsverletzungen beschränkt ist - zulässig sein, etwa bei grobem prozessualem Unrecht oder offensichtlichen Fehlern, die nicht durch andere Rechtsbehelfe korrigiert werden können.

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Online seit 26. Februar

IBRRS 2025, 0536
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Einsatz eines Gasbrenners spricht für späteren Brand!

OLG München, Urteil vom 04.02.2025 - 9 U 2443/24 Bau

1. Zu den Anforderungen an einen Anscheinsbeweis und dessen Erschütterung.*)

2. Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Entstehung eines Brandes, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten für das Eingreifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt werden.*)

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