Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit 13. Februar
IBRRS 2025, 0385
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 3 U 108/24
1. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen. Ob in diesem Sinne eine Beschwer vorliegt, folgt aus einem Vergleich des durch die vorinstanzlichen Anträge und des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts zu bestimmenden Streitgegenstandes und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung.*)
2. Eine richterliche Hinweispflicht besteht insbesondere dann, wenn für das Gericht aufgrund der Aussagen einer Partei erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch in der vorliegenden Form möglicherweise rechtlich nicht durchsetzbar ist bzw. es unklar erscheint, welche Reichweite der Antrag hat.
