Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 26. Februar
IBRRS 2025, 0542
EuGH, Urteil vom 13.02.2025 - Rs. C-684/23
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1370/2007 (…) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (…) ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (…) teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.*)

IBRRS 2025, 0543

VGH Bayern, Urteil vom 13.02.2025 - 9 N 24.940
1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet.
2. Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote sind dem Grundstückseigentümer nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung.
3. Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen. Der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft.
4. Von einer Verhinderungsplanung ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht.
5. Der Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.

IBRRS 2025, 0558

AG Hamburg, Urteil vom 14.02.2025 - 49 C 86/24
1. Gesetzliche Voraussetzung einer jeden Kündigung wegen Eigenbedarfs ist, dass der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder einen Angehörigen tatsächlich benötigt. Über den bloßen Eigennutzungswunsch des Vermieters hinaus müssen vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Entscheidung des Vermieters zur Eigennutzung oder Nutzung durch einen Angehörigen vorhanden sein.
2. Verbleibende Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches gehen zu Lasten des Vermieters.
3. Eine Eigenbedarfskündigung setzt zudem voraus, dass die Eigenbedarfspersonen den bestehenden Zustand der Wohnung besichtigt und sich zudem über die künftige Raumnutzung und Miethöhe abgestimmt haben.

IBRRS 2025, 0555

OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 U 95/24
1. Stellt der Vermieter von Büroräumlichkeiten in einem laufenden Räumungsprozess die Wasserversorgung ab, kann der Mieter hiergegen in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grundlage von nachvertraglichen Pflichten aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB vorgehen, wenn er sowohl den Mietzins als auch die Betriebskostenvorauszahlungen weiterhin leistet.*)
2. Gibt der Mieter in diesem Verfügungsprozess den Besitz aufgrund angedrohter Zwangsvollstreckung jedenfalls vorübergehend auf, kann er den Rechtsstreit teilweise nur für die Zukunft für erledigt erklären und die Zulässigkeit sowie Begründetheit seines Verfügungsantrags bis zur Besitzaufgabe feststellen lassen, wenn eine bereits erlassene einstweilige Verfügung für die Vergangenheit Gültigkeit behalten soll, etwa weil aus ihr bereits vollstreckt worden ist oder noch vollstreckt werden soll.*)

IBRRS 2025, 0554

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2025 - 12 U 30/24
1. Eine „Überflutung von Grund und Boden“ im Rahmen einer Elementarversicherung ist anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
2. Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe des Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, fehlt es an einer „Überflutung von Grund und Boden“.

IBRRS 2025, 0470

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2024 - 6 O 136/21
1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist, wie es typischerweise bei unterlassener Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen der Fall ist.*)
2. Da die Parteien nicht auf sachliche Einwendungen gegen ein Gutachten beschränkt sind, ist auch ein Antrag nach Erstellung des Gutachtens, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als Einwendung gegen das Gutachten zu werten, über die das Gericht zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden hat.*)
3. Leitet die WEG ein Beweisverfahren ein, ohne dass die Geltendmachung der Mängelrechte der Eigentümer auf sie übergeleitet wurden, fehlt ihr die Prozessführungsbefugnis von Anfang an und führt nicht zur Hemmung der Verjährung. Ein späterer Beschluss, durch den die Prozessführung genehmigt wird, hat keine Rückwirkung.*)
4. Beauftragt jedoch die WEG durch Beschluss den Verwalter mit der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums oder zur Erhebung der Klage, so liegt hierin gleichzeitig die Entscheidung, die Ausübung der Mängelrechte an sich zu ziehen, auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich niedergelegt wird.*)

Online seit 25. Februar
IBRRS 2025, 0541
KG, Urteil vom 11.02.2025 - 21 U 89/23
1. Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dieser auf Vergütungsnachträge einen Preisnachlass in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu gewähren hat, unterliegt als Preisvereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.*)
2. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach der Besteller wegen der Kosten, die ihm für eine Bauwesenversicherung oder den Verbrauch von Strom und Wasser entstehen, zu einem pauschalen Abzug vom Vergütungsanspruch des Unternehmers berechtigt ist (hier in Höhe von 1,8 %), ist gem. § 307 BGB unwirksam, da der Abzug keinen Bezug zu den tatsächlichen Kosten des Bestellers und zum tatsächlichen Verbrauch des Unternehmers hat.*)
3. Die vom Besteller vorformulierte und dem Unternehmer gestellte Klausel, wonach dem Besteller eine vereinbarte Mängelsicherheit bis zum Ablauf der Verjährung seiner Mängelansprüche zusteht, stellt keine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB dar.*)
4. Die so definierte Sicherungsdauer ist abgelaufen, wenn eventuelle Mängelansprüche wegen noch unbekannter Mängel verjährt sind.*)
5. Der Besteller hat grundsätzlich dann Anspruch auf eine vereinbarte Mängelsicherheit, wenn einerseits der Vergütungsanspruch des Unternehmers für seine erbrachten Leistungen abschließend fällig geworden ist und andererseits dem Besteller wegen eines noch unentdeckten Mangels Rechte gegen den Unternehmer zustehen können. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer sämtliche ursprünglich in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht oder der Besteller sie abgenommen hätte.*)
6. Macht der Besteller wegen eines Mangels an einem Werk, das er nicht abgenommen hat, einen Anspruch aus § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB geltend, so entsteht dieser Anspruch mit der ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung des Bestellers, dass er die Erfüllung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer endgültig verweigere (vgl. BGH, IBR 2017, 186, IBR 2017, 187, und IBR 2017, 1014 - nur online).*)
7. Die Verjährung eines solchen Anspruchs richtet sich auch im Fall einer nicht abgenommenen Werkleistung nach § 634a BGB, wobei der Lauf der Verjährungsfrist mit der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Besteller in Gang gesetzt wird.*)
8. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels den Rücktritt oder die Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB, vgl. BGH, IBR 2017, 187, 188) zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist seine Erklärung gem. § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an Rücktritt oder Minderung geknüpften Ansprüche gegen den Unternehmer zu.*)
9. Erklärt der Besteller, der die Werkleistung nicht abgenommen hat, wegen eines Mangels die endgültige Erfüllungsverweigerung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Primäranspruch auf Werkherstellung bereits verjährt ist, ist diese Erklärung analog § 218 BGB unwirksam, wenn sich der Unternehmer hierauf beruft. Dem Besteller stehen wegen des Mangels dann keine an die Erfüllungsverweigerung geknüpften Ansprüche gemäß § 634 Nr. 2 oder Nr. 4 BGB gegen den Unternehmer zu.*)
IBRRS 2025, 0520

LG Rostock, Urteil vom 01.03.2024 - 2 O 475/22
1. Für ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln ist eine einheitliche Geltendmachung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geboten, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zahlung der Kaufpreise nicht zuständig ist.
2. Das Sachmängelrecht des Kaufrechts gilt bei Bauträgerverträgen nur, soweit der Mangel am Grundstück keinen Einfluss auf die geschuldete Bauleistung hat (hier verneint).
3. Der Befall des Grundstücks mit Japan-Knöterich stellt einen Sachmangel dar, weil es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit hat, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
4. Unter den Begriff des Bauwerks fallen Bauleistungen unter Verwendung von Arbeit und Material, die nicht nur vorübergehend mit dem Erdboden verbunden sind. Der Begriff umfasst Hoch- wie Tiefbau (Straßen, Brücken, Tunnel) und ist weiter als der des Gebäudes.

IBRRS 2025, 0514

VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 - VK 2-51/24
1. Nach den Grundsätzen über die Aufhebung von Vergabeverfahren ist im Ausgangspunkt zu klären, ob der öffentliche Auftraggeber einen fortbestehenden Beschaffungsbedarf hat oder nicht.
2. Besteht die Beschaffungsabsicht grundsätzlich fort, ist die Wirksamkeit der Aufhebung anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen (hier verneint für Verzögerungen bei einem anderen Los und bloße Zweifel am Vorhandensein von Haushaltsmitteln).
3. Die Fortführung des Vergabeverfahrens begründet keine Pflicht zur Zuschlagserteilung, sondern führt (hier) nur dazu, dass das Vergabeverfahren zwecks Wahrung der Zuschlagschance des Bieters sowie zwecks Vermeidung von Schadensersatzforderungen aufrecht zu erhalten ist. Bei den Bietern ist nachzufragen, ob Einverständnis mit einer Bindefristverlängerung besteht.

IBRRS 2025, 0535

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2025 - 8 A 11067/24
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Minischweinen (Minipigs) in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).*)

IBRRS 2025, 0533

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.06.2024 - 124 C 215/22
Die Auslegung, dass die Ankündigungsfrist für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Modernisierungsankündigung keine Rolle spielen soll, findet im Gesetz keine Stütze.

IBRRS 2025, 0424

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.11.2024 - 2 U 101/23
1. Formularmäßige Beschränkung der Minderung (mit § 812er Vorbehalt) ist wirksam.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 ZPO entfällt bei Leistungswiderklage.
3. Zur richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO.

IBRRS 2025, 0491

LG Paderborn, Beschluss vom 08.07.2024 - 1 S 27/24
1. Eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen ist nötig, und zwar bezogen auf die konkreten Umstände auf denen die Fristversäumung beruht.
2. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet.

IBRRS 2025, 0540

OLG München, Beschluss vom 28.11.2024 - 19 U 3139/20
Reagiert ein Richter in einer sog. Diesel-Sache auf die Äußerung des Klägervertreters: "Was die Beklagtenvertreter und Wirtschaftsflüchtlinge gemeinsam haben? Man kann ihnen absolut nichts vorwerfen, denn sie nutzen lediglich ein marodes System aus." mit der Bemerkung, er (der Klägervertreter) "solle seine AfD-Polemik aus diesem Gerichtssaal herauslassen", liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

IBRRS 2025, 0521

VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2025 - 9 ZB 24.541
1. Das erstinstanzlichen Gericht hat einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
2. Ist ein fristgebundener Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.
3. Ein am Vorabend des Fristablaufs bei einem unzuständigen Gericht (hier: VG München), das nicht vorinstanzliches Ausgangsgericht (hier: VG Ansbach) war, eingereichter Schriftsatz ist nicht "so zeitig" eingereicht, dass seine Übermittlung an das zuständige Gericht (hier: VGH Bayern) binnen eines Arbeitstages erwartet werden kann.

Online seit 24. Februar
IBRRS 2025, 0497
OLG München, Urteil vom 21.01.2025 - 9 U 1310/24 Bau
1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.*)
2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf "fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten" beschränkt ist.*)

IBRRS 2025, 0523

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024 - 10 Sa 13/24
1. Will eine potenzielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.*)
2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.*)

IBRRS 2025, 0513

VK Westfalen, Beschluss vom 12.09.2024 - VK 2-23/24
1. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden kann.*)
2. Inwieweit diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgte, kann von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
3. Referenzen eines anderen Unternehmers können einem Bieter dann zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmer von dem Bieter etwa im Wege einer Verschmelzung oder einer Fusion übernommen worden ist und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind. (hier verneint).*)
4. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen dann vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Ein bloßer Verdacht genügt hierfür gerade nicht.*)
5. Zwar bedeutet dies nicht, dass der öffentliche Auftraggeber voll überzeugt i. S. des § 286 ZPO sein muss. Vielmehr ist der Maßstab heranzuziehen, wie er auch im Falle von Verdachtskündigungen Anwendung findet. Auch dort muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt werden und eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein alternatives, eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigendes Geschehen zu erklären sein, so dass bloße, auf mehr oder weniger haltbare Umstände gestützte Verdächtigungen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht ausreichen.*)
6. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei verbundenen Unternehmen wegen möglicher Schnittstellen und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar vermutet werden, so dass von den üblichen Verteilungsregeln der Darlegungs- und Feststellungslast abgewichen werden kann.*)

IBRRS 2025, 0522

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2025 - 1 ZB 24.1687
1. Der Umfang der bei einem Vorbescheidsantrag vorzulegenden Unterlagen hängt von der bzw. den gestellten Fragen des Bauvorhabens ab.
2. Zwar kann, solange der erforderliche konkrete Vorhabenbezug gewahrt wird, mit einem Vorbescheidsantrag auch nur die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das in groben Zügen nach Art und Umfang bestimmt wird, zur Prüfung gestellt werden, und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Eine solche Einschränkung muss aber - explizit oder zumindest im Wege der Auslegung - aus dem Vorbescheidsantrag hervorgehen (hier verneint).
3. Der Antragsteller kann aus einem fehlenden Ergänzungs- bzw. Mängelbeseitigungsverlangen der Gemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf seinen Vorbescheidsantrag nichts ableiten. Hieran hat sich durch die Neufassung des Art. 71 Satz 4 BayBO durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. 2024, 620 f.) nichts geändert.

IBRRS 2025, 0511

AG Bad Segeberg, Urteil vom 23.05.2024 - 17b C 66/23
1. Ein Mietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann nur gegenüber allen Vertragspartnern wirksam gekündigt werden. Demnach kann eine Kündigung des Mietverhältnisses nur durch sämtliche Partner, die Mietvertragspartei sind, gemeinschaftlich erfolgen.
2. Der in der Wohnung verbleibende Mieter verhält sich aber treuwidrig, wenn er die vom ausgezogenen Mitmieter begehrte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt und zeitgleich weiterhin in der Wohnung verbleibt und durch den Austausch der Schlösser diesem auch jeglichen Zugang zur Wohnung verwehrt.

IBRRS 2025, 0524

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2025 - 2-13 S 24/24
Eine Altvereinbarung, die individuelle Regelungen – hier zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats – enthält, bleibt weiterhin gültig (§ 47 WEG), auch wenn sie dem dispositiven neuen Recht nicht entspricht.*)

IBRRS 2025, 0504

OLG Bremen, Urteil vom 14.02.2025 - 3 U 13/24
1. Den Versicherungsnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen in die Versicherungszeit fallen. Daraus folgt auch, dass der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass überhaupt ein Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestand. Bei der Nichtbeendigung des Versicherungsvertrags handelt es sich hingegen um eine negative Tatsache, für die der Versicherer sekundär darlegungsbelastet ist.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Folgeschaden trägt der Kläger. Es handelt sich bei der Klausel nicht um einen Risikoausschluss, sondern noch um einen Teil der primären Risikobeschreibung, weil sie insgesamt einen Teil des eigentlich ausgeschlossenen Erfüllungsschadens doch in den Versicherungsschutz einbezieht.

IBRRS 2025, 0501

BGH, Beschluss vom 30.01.2025 - VII ZB 10/24
Zur Prüfung der Parteifähigkeit der Gläubigerin in einem Klauselverfahren.*)

IBRRS 2025, 0498

OLG München, Beschluss vom 30.12.2024 - 9 U 3574/22
Bei der Befreiung des Klägers von der Vorschussleistung nach § 2 Abs. 1 GKG hat es auch in Bezug auf die besondere Entschädigung des Sachverständigen nach § 13 JVEG sein Bewenden.*)

IBRRS 2025, 0507

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2025 - 20 U 8/24
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an: BGH, IBR 2024, 270; IBR 2022, 106; IBR 2023, 376).*)
2. Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (Anschluss an: BGH, IBR 2023, 376, und IBR 2022, 106; Urteil vom 07.06.1990 - III ZR 216/89, IBRRS 1990, 0304).*)
3. Ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (hier: sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht (Anschluss an: BGH, IBR 2022, 106, und vom 19.04.2012 - IX ZB 303/11, IBRRS 2012, 2104). Es dürfen jedoch auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08, IBRRS 2008, 3251, und vom 08.05.2007 - VI ZB 80/06, IBRRS 2007, 3240).*)
4. In einem solchen Fall kann die Partei deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht nach §§ 142, 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen.*)
5. Hieraus und aus den Erklärungen der Partei können sich jedenfalls Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Rechtsanwalt und damit ein von dem Empfangsbekenntnis abweichendes Zustelldatum ergeben. Erklärt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann - in entsprechender Anwendung von § 427 ZPO - der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums geführt sein.*)

IBRRS 2025, 0506

OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2025 - 5 U 71/24
Nimmt der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht Stellung, ist er nach Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen des allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität daran gehindert, von ihm gerügte Gehörsverletzungen - wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft ist - mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend zu machen.*)

IBRRS 2025, 0512

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25
Für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist nicht gem. § 6 ZPO auf den Wert der Wohnung oder deren Kaufpreis abzustellen, sondern gemäß § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung (ebenso OLG Celle, IBR 2023, 386; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.07.2017 - 6 W 56/17, IBRRS 2017, 4474 = IMRRS 2017, 1786; OLG Karlsruhe, IBR 2022, 224; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 3 W 5/19, IBRRS 2019, 3875 = IMRRS 2019, 1405; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2014 - 22 U 139/13, IBRRS 2015, 0049 = IMRRS 2015, 0029; OLG Hamm, IMR 2013, 259; a.A. MüKoZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 3 Rz. 37 m.w.N.; OLG Köln, IBR 2005, 1109 - nur online; OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2004 - 22 W 49/04, IBRRS 2004, 5177 = IMRRS 2004, 2360; OLG München, Beschluss vom 10.03.1997 - 28 W 2542/96, IBRRS 1997, 0755 = IMRRS 1997, 0005; vgl. zum Meinungsstand insgesamt Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rz. 16.22 "Auflassung").*)

Online seit 21. Februar
IBRRS 2025, 0488
OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 - 6 U 69/22
1. Ein Brunnen ist mangelhaft, wenn an der Baustelle artesisches Grundwasser ansteht und der vom Auftragnehmer angebotene und errichtete Brunnen bei artesischen Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend ist.
2. Ein Ausschluss der Mängelhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat (hier: Unbrauchbarkeit des Brunnens bei artesischen Grundwasserverhältnissen).

IBRRS 2025, 0472

LG Rostock, Urteil vom 20.11.2024 - 2 O 450/24
1. Wer trotz deutlicher Hinweise auf die Manipulation einer E-Mail mit angehängter Rechnung (hier u.a. eine ausländische Bankverbindung) eine Überweisung tätigt, muss sich ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.
2. Insbesondere eine geänderte Bankverbindung ist ein so ungewöhnlicher Umstand, dass der die Zahlung leistende Auftraggeber sich beim empfangenden Auftragnehmer hätte vergewissern müssen, dass die Bankverbindung korrekt ist.

IBRRS 2025, 0508

VK Westfalen, Beschluss vom 26.12.2024 - VK 3-42/24
1. In einem fehlenden Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit, dass der Antragsgegner den maßgeblichen Beschaffungsbedarf europaweit ausschreiben muss, liegt ebenso wenig ein missbräuchliches Verhalten wie in dem Umstand, dass sie zunächst an dem Verhandlungsverfahren teilgenommen und fristgerecht ein Angebot abgegeben und erst bei Nichtberücksichtigung einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.*)
2. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen.*)
3. Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgesehenen Mindestfristen, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, nicht eingehalten werden können. Die Entscheidung hierüber prognostiziert der öffentliche Auftraggeber auf Grund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)
4. Es ist unzureichend, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich apodiktisch feststellt, dass die gesetzlichen Mindestfristen nicht eingehalten werden können bzw. nicht nachvollziehbar darlegt, wie er den Zeitraum der zu erwartenden Dauer des Ausschreibungsvorgangs berechnet hat.*)
5. Der Verweis auf eine bestehende Erlasslage vermag die Pflicht zur Dokumentation nicht entfallen zu lassen.*)
6. Es ist anerkannt, dass auch im laufenden Nachprüfungsverfahren Begründungs- und Dokumentationsmängel geheilt werden dürfen. Ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile ist allerdings unzulässig.*)

IBRRS 2025, 0492

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2025 - 2 ZB 23.624
1. Die Regelungswirkung - auch Feststellungswirkung bezeichnet - des Vorbescheids besteht in der Beantwortung der zur Entscheidung gestellten Fragen. Der Vorbescheid darf nur zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ergehen.
2. Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung haben - entgegen solchen zur Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Gleiches gilt für solche, die die überbaubaren Grundstücksflächen betreffen.
3. Etwas Anderes gilt dann, wenn besondere Umstände einen hiervon abweichenden Willen des Plangebers erkennen lassen. Die Festsetzungen können ausnahmsweise auch dann drittschützend sein, wenn der Plangeber die drittschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte.
4. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

IBRRS 2025, 0519

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2025 - 2-13 S 71/24
Lädt zu einer Wohnungseigentümerversammlung ein Wohnungseigentümer, ohne hierzu berechtigt zu sein, sind die auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nicht alleine deshalb nichtig.*)

IBRRS 2025, 0510

LG Wiesbaden, Urteil vom 27.02.2024 - 9 O 98/23
Rechtsfolge bei Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB ist die Nichtigkeit der jeweiligen Maklerverträge.

IBRRS 2025, 0493

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2024 - 2 UF 203/23
1. Der Rechtsanwalt selbst hat bei Übernahme eines neuen Mandats die Handakten und bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende (Rechtsmittel-)Fristen eigenverantwortlich zu prüfen. Er muss den ermittelten Zustellungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen; insbesondere muss er prüfen, ob diese Frist gegebenenfalls vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt wurde.*)
2. Ferner hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21 -, Rz. 11, IBRRS 2023, 0982 Rn. 11; vom 29.06.2022 - XII ZB 9/22 - Rz. 10, IBRRS 2022, 2513; vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19 - Rz. 13, IBRRS 2020, 0985, und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13 - Rz. 12, IBRRS 2014, 2153).*)
3. Gerade bei einem krankheitsbedingten Personalausfall und damit einhergehend einem erhöhten Arbeitsanfall wird von einem Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfalt gefordert, denn in einer Stresssituation kann auch einer ansonsten zuverlässigen Fachkraft ein Fehler unterlaufen. Ein Rechtsanwalt muss in Krankheitsfällen die fristenüberwachende Tätigkeit gegebenenfalls persönlich übernehmen.*)
4. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht bei Wiedereinsetzungsgesuchen nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, denn nur solche Angaben dürfen auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO erläutert oder vervollständigt werden.*)

IBRRS 2025, 0480

BGH, Beschluss vom 09.01.2025 - I ZB 40/24
Ein Richter, der in der Vorinstanz an einem ersten Versäumnisurteil gegen den Beklagten mitgewirkt hat, das in dem die Instanz abschließenden und nunmehr angefochtenen streitigen Urteil ohne Mitwirkung des Richters aufrechterhalten worden ist, ist nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Online seit 20. Februar
IBRRS 2025, 0311
OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24
1. Die Zahlung eines Schlussrechnungsbetrags aus einer Werklohnrechnung durch einen privaten Kunden nicht auf das Konto des Werkunternehmers, sondern auf das Konto eines unbekannten Dritten, nachdem die vom Werkunternehmer per E-Mail versandte Rechnung unbefugt verändert worden ist, führt nicht zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung i.S.v. § 362 Abs. 2 BGB.*)
2. Dem Kunden kann allerdings ein Schadensersatzanspruch in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisung zustehen, den er der Klageforderung des Werkunternehmers unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gem. § 242 BGB entgegenhalten kann.*)
3. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann aus Art. 82 DSGVO resultieren.*)
4. ...

IBRRS 2025, 0476

LG Krefeld, Urteil vom 13.02.2025 - 5 O 124/23
1. In der Kostenberechnung sind unter den Kostengruppen 300 bis 500 nach der DIN 276-1:2008-12 die unternehmerischen Kosten zu erfassen, die die nach der Planung vorgesehenen Bauleistungen mit sich bringen werden. Hierzu gehören auch die Kosten, die bei einem Generalunternehmereinsatz anfallen ("GU-Zuschlag"). Demgegenüber gehört der GU-Zuschlag nicht zu den Kosten der Kostengruppe 700.
2. Bei einer stufenweisen Beauftragung sind für die beauftragten Leistungsstufen gesonderte (Einzel-)Verträge anzunehmen, die unterschiedlichen HOAI-Fassungen unterliegen können.
3. Eine AGB-Klausel, wonach sich die anrechenbaren Kosten nach der vom Auftraggeber bestätigten Kostenberechnung richten sollen, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2017, 25).
IBRRS 2025, 0495

VK Bund, Beschluss vom 26.08.2024 - VK 2-67/24
1. Die Prüfung der Vergleichbarkeit von Referenzen ist zu dokumentieren. Ein Vergabevermerk, der lediglich wenige allgemein gehaltene, ein Ergebnis festhaltende Sätze enthält, wonach die Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen bejaht wird, genügt nicht.
2. Bei der Vergleichbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass sich aus dem Umfang bzw. der Größenordnung der von den Bietern referenzierten Projekte zweifelsfrei erschließen lassen muss, ob ein Unternehmen auch in der Lage ist, Projekte in einer der ausgeschriebenen Größenordnung leisten und den technisch-künstlerischen Anforderungen gerecht werden zu können.
3. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind solche Tatsachen zu verstehen, die nach dem Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen und nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind, hinsichtlich derer der Geheimnisträger ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil deren Aufdeckung geeignet ist, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (hier bejaht für Referenzen).

IBRRS 2025, 0485

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2025 - 1 A 10241/22
1. Die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses für einen Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens wegen des Fehlens einer privatrechtlichen Berechtigung am Baugrundstück setzt neben der fehlenden Berechtigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung voraus, dass eine derartige Berechtigung nach Lage der Dinge auch in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sich das insoweit bestehende Hindernis auf der Grundlage einer Beurteilung nach den Maßstäben praktischer Vernunft schlechthin nicht ausräumen lässt.*)
2. Ein erst in Aufstellung begriffener Bebauungsplan ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als öffentlicher Belang anzuerkennen, wenn die Planungsabsicht sich im maßgeblichen Zeitpunkt bereits derart inhaltlich konkretisiert und verfestigt hat, dass mit ihre bevorstehenden Verwirklichung gerechnet werden kann.*)
3. Zum sog. Planungsbedürfnis als öffentlichem Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (hier verneint).*)

IBRRS 2025, 0503

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.02.2025 - 2-13 S 619/23
Das den Eigentümern bei der Änderung von Kostenverteilerschlüsseln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) zustehende weite Ermessen ist überschritten, wenn Kosten, die aufgrund besonderer Anforderungen von Teileigentumseinheiten anfallen (hier Brandmeldeanlage für ein Hotel), gleichmäßig auch auf die Wohnungseigentümer verteilt werden sollen.*)

IBRRS 2025, 0490

AG Rosenheim, Urteil vom 17.05.2024 - 13 C 1645/23
1. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann nicht - trotz weitgehenden Änderungsvorbehalts zu Gunsten eines Eigentümers in der Gemeinschaftsordnung (GO) - im Innenverhältnis einseitig abbedungen werden, sondern nur durch eine Vereinbarung.
2. Ergibt die Auslegung der GO, dass in der Mehrhausanlage Teilversammlungen jeder Untergemeinschaft (UG) zulässig sind, so müssen nicht alle Teilnahmeberechtigten zur Versammlung einer UG geladen werden, sondern nur die Mitglieder der jeweiligen UG.

IBRRS 2025, 0471

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2025 - 4 U 1458/23
1. Zur Frage der Passivlegitimation bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff, wenn eine Große Kreisstadt als untere Sicherheitsbehörde wegen des Fundes einer Weltkriegsbombe auf einem Krankenhausgrundstück mittels einer Allgemeinverfügung eine Evakuierung eines Krankenhauses anordnet und wenn die Entschärfung der Bombe durch einen vom Freistaat Bayern vorgehaltenen Kampfmittelbeseitigungsdienst vorgenommen wird.*)
2. Der öffentlich-rechtliche Zustandsstörer muss im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit seine polizeiliche Inanspruchnahme ohne eine Entschädigung hinnehmen. Ein Zustandsstörer erleidet ungeachtet dessen, ob er sicherheitsrechtlich für die Störungsbeseitigung in Anspruch genommen wurde, kein Sonderopfer, das entschädigungsrechtlich im Rahmen polizeilicher Entschädigungsregeln des Freistaats Bayern oder auf der Grundlage des allgemeinen Aufopferungsrechts ausgeglichen werden müsste.*)

IBRRS 2025, 0386

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2025 - 4 W 766/24
Allein aus der Einreichung von Unterlagen über das besondere elektronische Anwaltspostfach kann nicht auf einen Verzicht auf die Geheimhaltung dieser Unterlagen geschlossen werden, der einem Geheimhaltungsbeschluss durch das Gericht entgegenstünde.*)

IBRRS 2025, 0451

BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - XII ZR 38/24
1. Bei der Auslegung einer mietvertraglichen Individualvereinbarung bildet zwar der Wortlaut im Mietvertrag den Ausgangspunkt. Jedoch geht der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 54/16, IBRRS 2017, 3711).
2. Legt das Gericht bei einem streitigen Vertragsinhalt nur den Wortlaut des Mietvertrags aus, obwohl eine ergänzende mündliche Absprache vorgetragen wird, verletzt es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
IBRRS 2025, 0489

LG München I, Beschluss vom 06.05.2024 - 36 T 3448/24
1. Maßgeblich für den Streitwert ist der Beschlussgegenstand, nicht die Art der Beschlussmängel.
2. Das Gesamtinteresse muss sich am wirtschaftlichen und/oder ideellen Interesse an der baulichen Veränderung (hier: Entnahme von zwei älteren Ahornbäumen) bemessen. Das Interesse ist nicht auf die Kosten der Fällung beschränkt. Das Erhaltungsinteresse ist gegebenenfalls zu schätzen.

Online seit 19. Februar
IBRRS 2025, 0499
BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 236/23
Sieht die Gemeinschaftsordnung eine objektbezogene Kostentrennung vor, so dass nur diejenigen Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum (bzw. Sondernutzungsrecht) sich in dem jeweiligen Gebäudeteil (bzw. in dem jeweiligen separaten Gebäude) befindet, die darauf entfallenden Kosten zu tragen haben (hier: Kosten der Tiefgarage), widerspricht es in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (bzw. auf das separate Gebäude) entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen; anders kann es nur dann liegen, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht.*)

IBRRS 2025, 0496

BGH, Urteil vom 14.02.2025 - V ZR 128/23
1. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Zuführung zu Rücklagen zu beschließen.*)
2. Die Formulierung "bestimmte Arten von Kosten" in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hebt lediglich das allgemein für Beschlüsse geltende Bestimmtheitserfordernis hervor und begründet keine darüber hinausgehenden Anforderungen.*)
3. Ein auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gefasster Beschluss, mit dem ein vereinbarter Verteilungsmaßstab, der bestimmte Wohnungseigentümer privilegiert (hier: unterdimensionierte Miteigentumsanteile der Gewerbeeinheiten), geändert wird, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die vereinbarte Privilegierung keinen sachlichen Grund gab (Fortführung von Senat, Urteil vom 16.09.2011 - V ZR 3/11, Rz. 10, IMRRS 2011, 2965 = NJW-RR 2011, 1646).*)
IBRRS 2025, 0468

OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2023 - 12 U 45/23
1. Für den Umfang der beauftragten Architektenleistungen trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast.
2. Die Vorlage - auch umfangreicher - Planunterlagen ist lediglich ein Indiz für eine Beauftragung mit den entsprechenden Leistungen. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung hat jedoch anhand aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
3. Ebenfalls durch Auslegung aller Umstände des Einzelfalls ist festzustellen, ob die Parteien eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, nach der mit einer "Restzahlung" sämtliche Vergütungsansprüche abgegolten und Nachforderungen ausgeschlossen sein sollen (hier bejaht).

IBRRS 2025, 0475

VK Bund, Beschluss vom 18.12.2024 - VK 2-95/24
1. Bei der materiellen Eignungsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der umso weiter ist, je mehr es um optische und weniger um tragende Elemente eines Gebäudes geht (hier: Klempner- und Kupfertreibarbeiten).
2. Maßgeblich für den Vergleich der referenzierten mit den ausgeschriebenen Leistungen sind die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorgaben.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Vergleichbarkeit auch in Bezug auf den Auftragswert bzw. den Leistungsumfang von Referenzen nicht in vergaberechtskonformer Weise gänzlich ausschließen, denn wenn ein Referenzprojekt einen minimalen Umfang hat, wird es grundsätzlich nicht geeignet sein können zur Ableitung der Fähigkeiten eines Bieters.

IBRRS 2025, 0474

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2025 - 10 B 601/24
1. Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.*)
2. Aufgrund der in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen.*)
3. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den "wahren" Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren.*)
