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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1/SVK/010-14"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2014 - 1/SVK/010-14
1. Eine Obliegenheit, sich im Rahmen des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB die maßgeblichen Kenntnisse durch eigene Nachforschungen zu verschaffen, besteht nicht. Der Auftraggeber ist für das Vorliegen einer früheren Kenntnis darlegungs- und beweisbelastet.*)
2. Eine punktuelle Zusammenarbeit des Vorsitzenden des Preisgerichtes und einem der Wettbewerbsteilnehmer, die schon mehrere Jahre zurück liegt, führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Preisrichter bzw. der Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen werden müssten.*)
3. Auch gesetzte Teilnehmer eines Wettbewerbes nach dem 2. Kapitel der VOF müssen die in der Wettbewerbsbekanntmachung aufgestellten, bindenden Eignungsanforderungen erfüllen.*)
4. Wird die Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs. 6 a bis g und § 9 a bis e VOF nicht für den Bewerber selbst, sondern für dessen Geschäftsführer abgegeben, handelt es sich dabei nur um einen formellen Mangel, der zur Nachforderung berechtigt.*)
5. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sich auf die Referenzen zu berufen, die für einen früheren Arbeitgeber erbracht wurden. Dies hat im Besonderen für das VOF-Verfahren zu gelten, bei dem die Leistungen einen ganz persönlichen Charakter aufweisen.*)
6. Grundsätzlich darf der Auftraggeber von der Richtigkeit der Angaben der Bieter ausgehen und muss deren Wahrheitsgehalt nicht verifizieren. Erklärt der Bewerber für eine Referenz bestimmte Leistungsphasen erbracht zu haben, so besteht Anlass zur Überprüfung dieser Angaben nicht allein deswegen, weil das Referenzprojekt nicht im Geltungsbereich der HOAI erbracht worden ist.*)