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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1/SVK/014-23"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 22.06.2023 - 1/SVK/014-23
1. Bei einer Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 handelt es sich weder um eine "Auftragsbekanntmachung" noch eine "andere Bekanntmachung" im Sinne der VgV. Eine Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 soll Verkehrsunternehmen lediglich ein Jahr vor Einleitung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens bzw. vor einer Direktvergabe über abschließend aufgezählte Inhalte der bevorstehenden Vergabe informieren und potenziellen Bewerbern die Prüfung einer eigenen Wettbewerbsbeteiligung und die frühzeitige unternehmerische Planung ermöglichen.*)
2. Der Wortlaut des § 17 Abs. 11 VgV erfasst nicht, inwieweit eine Pflicht zur Durchführung von Verhandlungen besteht, wenn der Auftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden soll. Wird ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, ist es zulässig, auf Verhandlungen zu verzichten, sofern ein entsprechender Vorbehalt der Aufforderung zur Abgabe eines (Erst-)Angebots bzw. den Vergabeunterlagen entnommen werden kann.*)
3. Mit Bekanntgabe des Vorbehalts der Bezuschlagung des Erstangebots in der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird das Transparenzgebot ausreichend gewahrt, da den Bietern bewusst gemacht wird, dass sie unter Umständen nur eine Chance für ihre Angebotsabgabe haben, ohne Verbesserungsmöglichkeit durch Verhandlungen. Würde man im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb generell den Vorbehalt einer Sofortbezuschlagung der Erstangebote verneinen, wären dringliche Beschaffungen wegen der dann immer erforderlichen ersten Verhandlungsrunde nicht mehr zeitnah abschließbar.*)
4. Die Anwendung des Zuschlagsvorbehalts § 17 Abs. 11 VgV ist nicht legitimationsbedürftig. Hätte der Gesetzgeber eine solche Legitimations- oder Begründungspflicht statuieren wollen, hätte er diese - ähnlich wie in § 17 Abs. 3 oder § 17 Abs. 8 VgV, die von einer "hinreichend begründeten Dringlichkeit" sprechen, in § 17 Abs. 11 VgV normiert, was er aber nicht getan hat.*)
5. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz lässt sich in einem Verhandlungsverfahren keine Pflicht zur Durchführung mindestens einer Verhandlungsrunde ableiten.*)