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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Thüringen, Urteil vom 19.12.2007 - 1 KO 1205/04
1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.*)
2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.*)
3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).*)
4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.*)
5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.*)
6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.*)
7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.*)
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