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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "12 U 1543/07" ODER "12 U 1543.07"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2011 - 12 U 1543/07
1. Die Parteien eines VOB-Vertrags sollen sich über die Vergütung für eine zusätzliche Leistung möglichst einigen (VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 2). Werden zusätzliche Leistungen in einem Nachtrag angeboten und diese dann mit Willen des Auftraggebers ausgeführt, liegt darin die stillschweigende Annahme des Nachtragsangebots.
2. Nach § 2 Nr. 8 VOB/B steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu, wenn der Auftraggeber eine abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung nachträglich anerkennt. Ein derartiges Anerkenntnis kann darin liegen, dass der Auftraggeber die Einbringung von abweichendem Material nicht unterbindet, sondern die geänderte Leistung verwertet.
3. Das in der VOB/B aufgestellte Erfordernis der Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Es kommt in jedem Einzelfall darauf an, ob das berechtigte Interesse des Auftraggebers noch die Herstellung der Prüfbarkeit fordert. Zudem muss die mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung von der Frage ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit unterschieden werden.
4. Ein gemeinsames Aufmaß ist keine zwingende Voraussetzung für die Berechtigung einer Vergütungsforderung.
5. In einem VOB-Vertrag führt eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung dazu, dass die Klage wegen mangelnder Fälligkeit als "derzeit" unbegründet abzuweisen ist. Allerdings muss in diesem Fall jedes neue Vorbringen, mit dem die Fälligkeitsvoraussetzungen geschaffen werden sollen, zugelassen werden. Die Präklusionsvorschriften des Berufungsrechts gelten insoweit nicht.