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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "13 U 63/08" ODER "13 U 63.08"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2012 - 13 U 63/08
1. Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer 0,20% der Nettoabrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung, höchstens jedoch 10% der Nettoabrechnungssumme zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Einschätzung als Allgemeiner Geschäftsbedingung steht nicht entgegen, dass die Parteien den im Vertragsformular vorgesehenen Text gestrichen und handschriftlich die gleiche Regelung mit dem Hinweis, die Vertragsstrafe sei verhandelt worden und gelte "zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart", eingefügt
3. Allein der Umstand einer zeitlich späteren Fertigstellung der Leistungen belegt noch nicht das für die Verwirkung einer Vertragsstrafe nötige Verschulden des Auftragnehmers.
4. Das Fehlen vertraglich vereinbarter Revisionsunterlagen stellt einen Mangel dar, der den Auftraggeber dazu berechtigt, einen Betrag in Höhe des Doppelten der für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zurückzubehalten.