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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "16 U 139/20" ODER "16 U 139.20"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Urteil vom 07.06.2021 - 16 U 139/20
1. Die ordnungsgemäße Belehrung eines Maklerkunden über sein Widerrufsrecht erfordert u. a., dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Information gem. Art. 246a § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
2. Ausreichend hierfür ist es, wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher automatisch per E-Mail als Anhang übermittelt wird.
3. Der Zugang einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist auch dann zu bejahen, wenn der Verbraucher sein E-Mail-Postfach so einstellt, dass E-Mails, die versehentlich in den Spam-Ordner geraten, sofort gelöscht werden. Wenn der Verbraucher in dieser Weise verhindert, dass ordnungsgemäß versandte und ihm auch zugegangene E-Mails zu seiner Kenntnis gelangen, so ist das allein sein Problem.
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