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IBRRS 2020, 3543; IMRRS 2020, 1434; IVRRS 2020, 0640
WohnungseigentumWohnungseigentum
Haben Untergemeinschaften automatisch besondere Rechte?

LG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2020 - 2 S 3/20

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0102; IMRRS 2022, 0054
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann muss Untergemeinschaft für Tiefgarage Sanierungskosten allein tragen?

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 204/20

1. In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient.*)

2. Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selbstständig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile, die zugleich das Fundament der Wohngebäude bilden.*)

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IBRRS 2021, 2261
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZR 204/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3543; IMRRS 2020, 1434; IVRRS 2020, 0640
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Haben Untergemeinschaften automatisch besondere Rechte?

LG Stuttgart, Beschluss vom 13.07.2020 - 2 S 3/20

1. Sieht die Teilungserklärung die Bildung von Untergemeinschaften vor, bedeutet dies noch nicht, dass auch die Beschlusskompetenz und Kostentragungslast automatisch auf diese übertragen wird.

2. Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen klar und eindeutig aus den getroffenen Regelungen in der Teilungserklärung hervorgehen.

3. Wesentliche Bestandteile der Wohnungseigentumsanlage können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein. Auch wenn ein Sondernutzungsrecht "ein Weniger" zum Sondereigentum ist, muss dieser Grundsatz auch für das Sondernutzungsrecht gelten.

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