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(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)

OLG München, Beschluss vom 23.10.2020 - 27 U 2211/20 Bau

IBRRS 2022, 0016; IMRRS 2022, 0005

OLG München, Beschluss vom 13.08.2020 - 27 U 2211/20 Bau

Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

3 Volltexturteile gefunden |

OLG München, Beschluss vom 23.10.2020 - 27 U 2211/20 Bau
1. Dem Bauträger steht die Vergütung erst nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme des Objekts zu. Er ist vorleistungspflichtig.
2. Hat der Erwerber einen Großteil der vereinbarten Vergütung bereits geleistet und behält er einen Teil der Vergütung wegen Mängel zurück, kann die die Auflassung und die Eintragungsbewilligung ins Grundbuch insoweit nicht verweigert werden, wenn die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstößt.
3. Es gibt keine feste Geringfügigkeitsgrenze. Erforderlich ist in jedem Einzelfall eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände, wobei der betragsmäßig rückständige Teil der Leistung nur ein - wenngleich wesentliches - zu würdigendes Kriterium ist.
4. Eine ausstehende Restvergütung in Höhe von 8 % kann im Einzelfall als geringfügig anzusehen sein.


OLG München, Beschluss vom 13.08.2020 - 27 U 2211/20 Bau
1. Dem Bauträger steht die Vergütung erst nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme des Objekts zu. Er ist vorleistungspflichtig.
2. Hat der Erwerber einen Großteil der vereinbarten Vergütung bereits geleistet und behält er einen Teil der Vergütung wegen Mängel zurück, kann die die Auflassung und die Eintragungsbewilligung ins Grundbuch insoweit nicht verweigert werden, wenn die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstößt.
3. Es gibt keine feste Geringfügigkeitsgrenze. Erforderlich ist in jedem Einzelfall eine umfassende Würdigung der Gesamtumstände, wobei der betragsmäßig rückständige Teil der Leistung nur ein - wenngleich wesentliches - zu würdigendes Kriterium ist.
4. Eine ausstehende Restvergütung in Höhe von 8 % kann im Einzelfall als geringfügig anzusehen sein.
