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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "3 L 446/20" ODER "3 L 446.20"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Darmstadt, Beschluss vom 01.04.2020 - 3 L 446/20
1. Ein am deutschen Markt ernsthaft interessierter Sportwettenanbieter, der das aktuell praktizierte Vergabeverfahren für rechtswidrig hält, ist nicht gezwungen, sich an diesem Verfahren zu beteiligen, um dessen Fehlerhaftigkeit im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens rügen zu können.*)
2. Es sind keine für eine positive Entscheidung im Eilverfahren hinreichenden Gründe ersichtlich, dass Sportwetten nur in einem förmlichen Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/23/EU und dem Vierten Teil des GWB erteilt werden dürfen.*)
3. Ein Notifizierungsmangel, der die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages in seiner ab 01.01.2020 geltenden Fassung ausschließen würde, liegt nicht vor.*)
4. Das aktuelle Vergabeverfahren entspricht in seiner praktizierten Form nicht der Vorgabe des § 4b Abs. 1 GlStV, Konzessionen nach Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens zu erteilen.*)
5. Der in § 4b Abs. 1 Satz 1 GlStV vorgesehene Aufruf zur Bewerbung und die nach § 4b Abs. 1 Satz 2 GlStV erforderliche Bekanntmachung müssen eindeutig sein und alle relevanten Bewerbungsanforderungen erkennen lassen.*)
6. Ein diskriminierungsfreies Vergabeverfahren i.S.v. § 4b Abs. 1 GlStV setzt grundsätzlich einen einheitlichen und klaren Bewerbungsstart für alle, eine sachgerechte Frist zur Vorlage der vollständigen Bewerbung und eine gleichzeitige Konzessionserteilung jedenfalls an die Bewerber voraus, die sich fristgerecht nach Aufruf und Bekanntmachung gemeldet haben.*)
7. Da § 4c Abs. 3 GlStV für die Höhe der Sicherheitsleistung kein Abweichen nach unten vorsieht, ist es nicht diskriminierungsfrei, einzelne Anbieter auf die Stellung eines Ermäßigungsantrages zu verweisen, über den dann entschieden werde.*)
8. Die Mitwirkung des - ohnehin verfassungswidrigen - Glücksspielkollegiums an der Konzessionserteilung nach § 9a Abs. 5 bis 8 GlStV und die Bindungswirkung von dessen Beschlüssen, deren Zustandekommen nicht nachvollziehbar ist, machen das Vergabeverfahren intransparent.*)
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