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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 U 14/22" ODER "4 U 14.22"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Rostock, Beschluss vom 23.11.2022 - 4 U 14/22
1. Wird ein Verbraucherbauvertrag nicht notariell beurkundet, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, über das ihn der Unternehmer in Textform zu belehren hat.
2. Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein und - neben anderen Informationen - einen Hinweis darauf enthalten, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgabe der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen sind.
3. Eine gesonderte Belehrung über das Widerrufsrecht ist auch dann erforderlich, wenn das Bauvorhaben auf Vermittlung des Unternehmers von einer Bank finanziert wird und der Darlehensvertrag eine schriftliche "Widerrufsinformation" enthält.
4. Wird der Verbraucher nur mündlich und somit nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
5. Der Widerruf führt dazu, dass die Parteien an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden und die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren sind. Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher Wertersatz, wobei die vereinbarte Vergütung zu Grunde zu legen ist.
6. Voraussetzung für die Fälligkeit des Wertersatzanspruchs ist jedenfalls dann eine Abrechnung des Unternehmers, wenn lediglich Teilleistungen aus einem Pauschalpreisbauvertrag erbracht worden sind.
7. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Unternehmer muss das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.