Urteilssuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "9 U 168/22" ODER "9 U 168.22"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2023 - 9 U 168/22
VolltextIBRRS 2023, 1895; IMRRS 2023, 0869
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2023 - 9 U 168/22
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2023 - 9 U 168/22
1. Mit Einführung des Textformerfordernisses bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in § 656a BGB hat sich an der grundsätzlichen Möglichkeit eines konkludenten Maklervertragsabschlusses nichts geändert.
2. Die Entgeltlichkeit bei Maklerdienstleistungen ergibt sich lediglich mittelbar, weshalb die Anwendbarkeit von § 312 j BGB zweifelhaft ist, was allerdings dann keiner Vertiefung bedarf, sobald - wie hier bei Verabredung eines Besichtigungstermins in Kenntnis des Provisionsverlangens - eine individuelle Kommunikation stattgefunden hat.
3. In einer Angabe des Maklers im Exposé und/oder im Besichtigungstermin, dass die Wohnung mit Pelletofen und Klimaanlage beheizt werden könne, liegt noch keine Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen.
4. Aus (wettbewerbsrelevanten) Verstößen gegen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes folgt noch kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Maklers, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erwiesen hätte.
VolltextOLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2023 - 9 U 168/22
1. Mit Einführung des Textformerfordernisses bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in § 656a BGB hat sich an der grundsätzlichen Möglichkeit eines konkludenten Maklervertragsabschlusses nichts geändert.
2. Die Entgeltlichkeit bei Maklerdienstleistungen ergibt sich lediglich mittelbar, weshalb die Anwendbarkeit von § 312 j BGB zweifelhaft ist, was allerdings dann keiner Vertiefung bedarf, sobald - wie hier bei Verabredung eines Besichtigungstermins in Kenntnis des Provisionsverlangens - eine individuelle Kommunikation stattgefunden hat.
3. In einer Angabe des Maklers im Exposé und/oder im Besichtigungstermin, dass die Wohnung mit Pelletofen und Klimaanlage beheizt werden könne, liegt noch keine Zusicherung der Funktionsfähigkeit der Anlagen.
4. Aus (wettbewerbsrelevanten) Verstößen gegen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes folgt noch kein derart schwerwiegendes Fehlverhalten des Maklers, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erwiesen hätte.
Volltext