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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "980a C 18/22 WEG" ODER "980a C 18.22 WEG"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.05.2024 - 980a C 18/22 WEG
1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - anerkanntermaßen um eine Versicherung auf fremde Rechnung; Versicherungsnehmer ist der rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum.
2. Daraus folgt, dass im Schadensfall nur die Gemeinschaft gegenüber dem Gebäudeversicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, während der einzelne Wohnungseigentümer weder aktivlegitimiert noch klagebefugt ist.
3. Sofern der geschädigte Wohnungseigentümer also aus Rechtsgründen daran gehindert ist, seinen Schaden selbst beim Gebäudeversicherer zu liquidieren, kann und darf er - insbesondere im Lichte des zwischen ihm und der Gemeinschaft bestehenden Schuldverhältnisses, das auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten umfasst - erwarten, dass "sein" Verband die entsprechenden Interessen und Ansprüche ihres (mit-)versicherten Sondereigentümers pflichtgemäß gegenüber dem Versicherer verfolgt, auch durch eine sorgfältige Prozessführung.
4. Der Verband, der solche Ansprüche gegen den Versicherer bereits klageweise verfolgt, muss den bereits begonnenen Rechtsstreit pflichtgemäß - also unter Beachtung aller zivilprozessualen Grundsätze - fortführen und darf sich nicht darauf beschränken, stattdessen (ohne nachvollziehbare Gründe) nur den geschädigten Eigentümer in Anspruch zu nehmen.
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