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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "980a C 29/21 WEG" ODER "980a C 29.21 WEG"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.02.2022 - 980a C 29/21 WEG
1. Gegenstand eines Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. sind nur Zahlungspflichten.
2. Gibt der Beschluss keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Zahlungspflichten beschlossen werden sollten, kommt eine "wohlwollende" Auslegung nicht in Betracht.
3. Beschlüsse sind zwar auslegungsfähig, sie sind aber objektiv-normativ "aus sich heraus" auszulegen, also ausgehend vom protokollierten Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung, ohne dass es auf die subjektiven Kenntnisse der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt.
4. Werden Fehler in der Abrechnung festgestellt und der Beschluss über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse gerichtlich für ungültig erklärt, so ist ein für denselben Zeitraum gefasster angefochtener Entlastungsbeschluss ebenfalls - insgesamt - für ungültig zu erklären.
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