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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Rs. C-350/03"
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EuGH, Urteil vom 25.10.2005 - Rs. C-350/03
VolltextIBRRS 2004, 2811; IMRRS 2004, 1716
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.09.2004 - Rs. C-350/03
VolltextIBRRS 2004, 0271; IMRRS 2004, 0128
Europäische Kommission, Stellungnahme vom 02.12.2003 - Rs. C-350/03
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
EuGH, Urteil vom 25.10.2005 - Rs. C-350/03
1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen.*)
2. Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken.*)
3. Die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.*)
VolltextGeneralanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.09.2004 - Rs. C-350/03
1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie nicht auf einen Immobilienkaufvertrag anwendbar ist, auch wenn dieser zu einem einheitlichen Finanzgeschäft gehört, das daneben einen ausschließlich zur Finanzierung des Immobilienkaufs abgeschlossenen Realkreditvertrag, den Beitritt zu einer Mieteinnahmengemeinschaft und zwei Bausparverträge umfasst.*)
2. Im Fall eines einheitlichen Finanzgeschäfts, zu dem ein Immobilienkaufvertrag und ein zur Finanzierung des Immobilienkaufs abgeschlossener Realkreditvertrag gehören, stehen Artikel 95 Absatz 3 EG und die Richtlinie 85/577/EWG einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der die Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie nur den Widerruf des Realkreditvertrags und nicht den Widerruf des Immobilienkaufvertrags zur Folge hat.*)
VolltextEuropäische Kommission, Stellungnahme vom 02.12.2003 - Rs. C-350/03
1. Art. 3 Abs. 2 Lit. a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen schließt auch solche Verträge über den Erwerb von Rechten an Immobilien von der Anwendung dieser Richtlinie aus, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss sowohl hinsichtlich des Rechtserwerbs an der Immobilie als auch hinsichtlich des seiner Finanzierung dienenden Darlehens in einer unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Situation stattgefunden haben.
2. Bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG ist der nationale Gesetzgeber im Rahmen des Art. 7 dieser Richtlinie und eingedenk ihres Art. 5 Abs. 2 gehalten, keine Bestimmungen zu erlassen, die in Widerspruch zu Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der nationale Richter hat die nach Art. 7 erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts dahingehend auszulegen, dass sie in größtmöglichen Einklang mit Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechts hat er gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.
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